Anforderung von Nachweisen nach Einspruch

Hallo!

Leider konnte ich keine adäquate Antwort zu meinem fiktiven Fall finden, deshalb versuche ich es jetzt hier und hoffe auf Hilfe.

Nach Erhalt des Lohnsteuerbescheides hat Person A festgestellt, dass einige Dinge nicht angerechnet wurden (Beiträge zu Berufsverbänden, Versicherungen).
Daraufhin hat A Einspruch eingelegt.
Weiterhin hat A bei dieser Gelegenheit nachträglich Reinigungskosten geltend gemacht.

Bei den Versäumnissen wurde A Recht eingeräumt. Die nachträglich eingereichten Reinigungskosten wurden ihm ebenfalls anerkannt. Leider nicht im vollen geforderten Umfang.

Auf eine schriftliche Nachfrage, weshalb die Reinigungskosten nicht voll angerechnet wurden, wurde ihm dies auch anhand eines Gerichtsurteils durch die Rechtsbehelfsstelle plausibel erläutert.

In demselben Schreiben verlangt das Finanzamt nun nachträglich Belege zu anderen Sachverhalten, die nicht Teil des Einspruchs waren (z.B. doppelte Haushaltsführung etc).
Die Steuererklärung hat A damals persönlich abgegeben und alle erforderlichen Unterlagen dem Sachbearbeiter vorgelegt. Dieser hat die Angaben dann auch „abgehakt“ und alles (bis auf das Vergessene und das nachträglich Eingereichte) in dem Lohnsteuerbescheid anerkannt.

Darf die Rechtsbehelfsstelle nun erneut die Belege und Informationen einfordern?
Kann die Rechtsbehelfsstelle nach Prüfung anderer Meinung sein als der Sachbearbeiter, bei dem A persönlich die Steuererklärung abgegeben hat?
Was hat A zu erwarten?

Vielen Dank für Ihre Antworten und ich hoffe, man kann meinen Aufsatz halbwegs verstehen…

Darf die Rechtsbehelfsstelle nun erneut die Belege und
Informationen einfordern?

Ja, denn im Einspruchsverfahren ist der Fall gesamt wieder offen. Es kann auch eine sogenannte „Verböserung“ eintreten (zu diesem Begriff bitte google bemühen).

Kann die Rechtsbehelfsstelle nach Prüfung anderer Meinung sein
als der Sachbearbeiter, bei dem A persönlich die
Steuererklärung abgegeben hat?

Ja selbstverändlich, weil nach einem Einspruch der gesamte Fall wieder offen ist und vom FA neu geprüft werden kann.

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