[USt] Reverse-Charge bei Leistungen in die Schweiz

Hallo zusammen,

über die USt.-VA und Erklärung bei Auslandsumsätzen mit Leistungsort im Ausland haben wir hier ja schonmal diskutiert:

/t/ust-umsatzsteuer-voranmeldung-bei-auslandsumsatz/…

Martin hatte damals jede Menge guter Tipps gegeben - nochmals vielen Dank! Eine Nachfrage noch:

Wir sprachen da von den Regelungen in der EU (mit Verweis auf Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG).

Wie sieht es denn aus, wenn der Leistungsort und Rechnungsempfänger in der Schweiz sind?

Sicher gibt es da auch eine solche Reverse-Change-Regelung? Ist da was spezielles zu beachten?

Auf die EG-Richtlinie kann man sich wohl nicht beziehen, denke ich…

Vielen Dank im voraus
und viele Grüße

Frank

Servus,

hier ist das Schweizer Analog zum deutschen § 13b UStG, der Artikel 10 des eidgenössischen MWStG:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a10.html

Dieser Artikel lässt sich meines Erachtens grad so zitieren wie er ist.

Der Artikel 14 Abs 3 mit dem Katalog der betreffenden Leistungen ist hier:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a14.html

Bei der Lektüre hat man den Eindruck, in der CH wehe ein klarerer Wind als in Bruxelles. Kann aber auch damit zu tun haben, dass das Schweizer MWStG viel neuer ist und noch nicht so viel dran überlackiert und nachgeflickt wurde.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

super, vielen Dank (und Sternchen :smile: für Infos & Links!

Das ist ja wirklich mal ein gut lesbares Gesetz.

Die schweizerische MWST-Nr. des Rechnungsempfängers muss ja offenbar nirgends angegeben werden?

Viele Grüße
Frank

Nachfrage: Schweizer Rechnungen ohne MwSt?
Hallo,

noch eine kurze Nachfrage:

Beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus der Schweiz kann dem deutschen Unternehmer - so weit ich weiß - keine Rechnung ohne Berechnung der MwSt. gestellt werden (wie bei USt.ID in der EU), sondern es geht nur über Berechnung und späteren Antrag auf Vergütung nach Bern (was ja nur möglichwäre, wenn die MwSt im Kalenderjahr mehr als CHF 500 betragen hatte…). Ist das korrekt?

Danke
und viele Grüße
Frank

Servus,

hier begebe ich mich auf Glatteis, weil ich die Verwaltungspraxis in der CH nicht kenne. Und auch deswegen, weil mir aus dem EU-Musterländle Irland eine Praxis begegnet ist, die mir nicht so recht zu EU-Recht zu passen scheint: Dort ist es tatsächlich so, dass nicht steuerbare Umsätze (aus „Katalogleistungen“, die an Unternehmer erbracht werden, die nicht in Irland sitzen) mit irischer VAT fakturiert werden müssen, auch wenn sie gar nicht dem irischen Umsatzsteuergesetz unterliegen - falls der Leistungsempfänger sich nicht vorher entsprechend hat registrieren lassen.

Nach diesem Exkurs in gar nicht Gefragtes allerdings meine Einschätzung, dass die Artikel 5a und 14 Abs 3 des Schweizer MWStG von vornherein eine Erhebung von Schweizer MWSt beim Leistungserbringer und deren Fakturierung ausschließen: Ein Umsatz, der nicht der Schweizer MWSt unterliegt, kann eigentlich keinen Anlass dazu geben, diese zu fakturieren und zu erheben.

Die genannten Artikel sind so nah bei den § 1 Abs 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und § 3a Abs 3 und 4 UStG, dass ich mir nicht gut vorstellen kann, dass deren konkrete Durchführung anders funktioniert.

Neugierhalber täte mich zur Gegenprobe allerdings interessieren, welche Hinweise Du darauf hast, dass entsprechende Schweizer Umsätze Gegenstand der Vorsteuervergütungsverfahrens sind? Dieses dient üblicherweise einem anderen Zweck, nämlich dem Ersatz der Vorsteuerabzuges für ausländische Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausführen.

Schöne Grüße

MM

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off-topic Verweis :smile:
Hallo Martin,

weil mir aus dem EU-Musterländle Irland eine Praxis begegnet

Habe da auch ein paar lustige(?) Rechnungen auf den Schreibtisch bekommen, hab’s mal geposted - aber in einen separaten Thread (themenbezogen :smile:

http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?A…

Viele Grüße
Frank

Noch was ganz kniffliges…
Hallo Martin,

nochmals Danke für Deine Antwort!

Umsatzsteuergesetz unterliegen - falls der Leistungsempfänger
sich nicht vorher entsprechend hat registrieren lassen.

Das ist mir in UK auch schon so gegangen, die wollten partout ihre VAT draufrechnen…

Einschätzung, dass die Artikel 5a und 14 Abs 3 des Schweizer
MWStG von vornherein eine Erhebung von Schweizer MWSt beim
Leistungserbringer und deren Fakturierung ausschließen: Ein

Danke für die Infos! Das werde ich mir gleich im Originaltext zu Gemüte führen…

Vorsteuervergütungsverfahrens sind? Dieses dient üblicherweise
einem anderen Zweck, nämlich dem Ersatz der Vorsteuerabzuges
für ausländische Unternehmer, die im Inland keine Umsätze
ausführen.

Stimmt, in Bezug auf die Rechnungen für in der Schweiz ausgeführte Leistungen, die in D wiederum nicht steuerbar wären, passt das dann gar nicht. Mein Denkfehler! Denn: Im EU-Ausland (z.B. das in der ursprünglichen älteren Diskussion genannte Österreich) sollte das aber möglich sein, oder mache ich da auch wieder einen Denkfehler? Im Formular USt 1 T/EG heißt es ja: „Der Antragsteller erklärt, […] dass er im Vergütungszeitraum im Vergütungsland […] nur Leistungen bewirkt hat, bei denen lediglich der Empfänger die Steuer zu entrichten hat“.

Um es zu verkomplizieren, liegt mir noch eine andere, rein theoretische Fallkonstruktion vor:

Angenommen eine Firma XYZ Seminare in Deutschland bucht für einen Kunden aus der Schweiz Tagungsräume in der Schweiz und lädt Schweizer Teilnehmer ein. Die Veranstaltung selbst vor Ort in der Schweiz wird allein vom Schweizer Kunden durchgeführt, Personal von XYZ war nie in der Schweiz. Nach meinem Dafürhalten wäre der Umsatz in Deutschland steuerbar, daher müssten die 19% deutsche MwSt. drauf. Korrekt? Selbst wenn das XYZ Personal kurz in der Schweiz anwesend gewesen wäre, müsste der Umsatz m.E. in Deutschland der USt unterliegen, da das Schweizer MWSTG hier bei solchen Veranstaltungen es davon abhängig macht, wo der Leistende „hauptsächlich tätig“ geworden ist.

In diesem Zusammenhang ist es jetzt spannend: Die Rechnungen der Schweizer Hotels für Tagungsraummiete, Catering etc. gehen an XYZ in Deutschland. Ist dann Schweizer MwSt. drauf oder nicht? Nach Deinen o.g. Paragraphen eher nicht, allerdings ist ja die Veranstaltung durchaus auf Schweizer Boden durchgeführt worden… knifflig… wie denkst Du darüber?

Danke nochmals
und viele Grüße
Frank

Servus,

Im EU-Ausland (z.B. das in der ursprünglichen älteren Diskussion
genannte Österreich) sollte das aber möglich sein

Grundsätzlich auch nicht. Das Zitat aus dem Vergütungsantrag bezieht sich auf Leistungen, die der Antragsteller ausführt - vergütet haben will er aber die Vorsteuer aus Rechnungen von kakanischen Unternehmern. An dem Land, in dem die Umsätze der Steuer unterliegen, ändert das Vergütungsverfahren nichts.

So, jetzt dieses nette Exempel:

Angenommen eine Firma XYZ Seminare in Deutschland bucht für
einen Kunden aus der Schweiz Tagungsräume in der Schweiz und
lädt Schweizer Teilnehmer ein.

Der Ort der Überlassung der Tagungsräume ist dort, wo das Grundstück liegt - § 3a Abs 2 Nr. 1 UStG bzw. in der CH Art. 14 Abs 2 (a) MWStG. Auch wenn XYZ nicht auf eigene Rechnung bucht, sondern ihre Leistung in der Vermittlung besteht, bleibt diese Leistung in der CH - § 3a Abs 2 Nr. 4 UStG; im Schweizer MWStG gibts glaube ich für Vermittlungsleistungen keine explizite Bestimmung.

In diesem Zusammenhang ist es jetzt spannend: Die Rechnungen
der Schweizer Hotels für Tagungsraummiete, Catering etc. gehen
an XYZ in Deutschland. Ist dann Schweizer MwSt. drauf oder
nicht?

Tagesraummiete: Ja. Catering: Ja (Lieferung). Vermietung einzelner Gegenstände der Ausstattung (z.B. Beamer): Wohl nicht (Einräumung eines Nutzungsrechtes) - hier wäre, wenn die Überlassung als eigenständige Leistung unabhängig vom übrigen Paket erfolgt, Ort der Leistung da, wo XYZ sitzt.

Das Ärgerliche ist, dass XYZ jetzt an seinen Auftraggeber eine Leistung in der CH erbringt. Damit führt er in der CH steuerbare Leistungen aus und kommt nebbich um eine steuerliche Erfassung in der CH nicht (oder bloß bei gutem Vertrauen mit seinem Auftraggeber und mit unerlaubten Praktiken) herum.

Schöne Grüße

MM