Dringend Hilfe: Veräußerungsverlust Eigenheim

Von: , Frage gestellt am Di, 2. Jan 2001

Hallo liebe Steuerexperten,
ich habe den durch einen Umzug (Wechsel des Arbeitgebers) bedingten Veräußerungsverlust meines Eigenheims als Werbungskosten geltend gemacht.
Das Finanzamt lehnt dieses ab, mit der Begründung:
Nach dem BFH-Urteil vom 24.05.2000, Az VI R 147/99 (BStBl 2000 II S. 476) sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers in Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Eigenheims regelmäßig der privaten Vermögensphäre zuzuordnen und somit keine Werbungskosten.

Stimmt das? Gibt es ggf. andere Urteile auf die ich mich beziehen kann, um den Veräußerungsverlust geltend machen zu können?

Vielen Dank für Eure Unterstützung!!
MfG
Jörg Roggensack

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 21 Stunden hilfreich
    Re: Dringend Hilfe: Veräußerungsverlust Eigenheim

    Hallo Jörg,

    wenn du dein Eigenheim mit Gewinn verkauft hättest, würde es dir ja auch nicht passen, wenn du diesen versteuern müßtest, oder?

    Daher ist es vom Gesetzgeber so gewollt, daß bei selbstbewohnten Immobilien weder ein Gewinn noch ein Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist.

    Gruß

    Peter

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re^2: Dringend Hilfe: Veräußerungsverlust Eigenhei


      Hallo Joerg und Peter,
      sicher ist es nicht so toll wenn man private Gewinne versteuern muß. Muß man aber unter bestimmten Vorausestzungen. Dafür gibt es ja die §§ 22 und 23 im EStG. Nur das Problem ist das man die Verluste aus den privaten Veräußerngsgeschäften nicht mit positiven Einkünften der andere Einkunftsarten verrechnen darf.

      der rex

  2. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Dringend Hilfe: Veräußerungsverlust Eigenheim

    Hallo Jörg,

    wie die anderen schon schrieben, hast du leider in diesem fall pech. und das zu recht!
    der gesetzgeber wollte gerade aus der tatsache her, wenn ein arbeitgeber beruflich umziehen muss, deshalb sein eigenheim verkaufen will, ihn nicht noch extra steuerlich belasten.

    denn im normalen falle gewinnt heutzutage ein eigenheim oder eine eigentumswohnung an wert. also in der regel würden veräusserungsgewinne entstehen. das durch diese möglichen veräusserungsgewinne der umzug eines arbeitnehmers nicht gerade deshalb scheitern soll, hat der gesetzgeber das von der besteuerung ausgeschlossen.

    klar muss dir auch werden, das es keine werbungskosten i.S.d. § 9 EStG sind, also keine ausgaben die eine direkte verbindung zu deiner nichtselbständigen tätigkeit haben (wie deine fahrten wohnung - arbeit z.b.).

    vielleicht musst du ja in 10 jahren nochmal umziehen und dann freust du dich, wenn du deine x tausend DM veräusserungsgewinn nicht versteuern muss - wenn nicht der gesetzgeber wieder kreativerweise was geaendert hat ;)

    gruss


    shob [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  3. Antwort von nach 15 Tagen hilfreich
    Re: Dringend Hilfe: Veräußerungsverlust Eigenheim

    Das Finanzamt lehnt dieses ab, mit der Begründung:
    Nach dem BFH-Urteil vom 24.05.2000, Az VI R 147/99 (BStBl 2000
    II S. 476) sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers in
    Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines
    Eigenheims regelmäßig der privaten Vermögensphäre zuzuordnen
    und somit keine Werbungskosten.

    Stimmt das? Gibt es ggf. andere Urteile auf die ich mich
    beziehen kann, um den Veräußerungsverlust geltend machen zu
    können?
    hallo nochmal joerg,

    habe nochmals nachgelesen. leider bleibst du auf den
    verlusten wirklich sitzen, da diese kosten nicht als werbungskosten abziehbar sind. habe mir das betreffende
    urteil nochmals zur gemüte geführt.

    aber: am gleichen tag entschied auch der BFH in
    (VI R 17/96 - BStBl 2000 II S. 584), das der abzug als
    werbungskosten solcher verluste dann in betracht kommt,
    wenn folgendes passiert

    - arbeitgeber kündigt versetzung an
    - arbeitnehmer veräussert daraufhin haus
    (macht hier verlust, wendet maklergeb. auf, ggf.
    aufwendungen zur neuerrichtungen eines neuen EFH)
    - dann arbeitgeberbedingt doch KEIN umzug!

    dann sind die entstandenen kosten werbungskosten!

    aber das dürfte bei dir leider nicht zutreffen, oder?


    gruss


    shob

    • Antwort von nach 28 Tagen hilfreich
      Re^2: Dringend Hilfe: Veräußerungsverlust Eigenhei

      hallo shob und jörg,

      verluste wegen des verkaufs eines eigenheims sind zwar in den seltensten fällen werbungskosten bei § 19 EStG (nichtselbstständige Einkünfte), aber seit 1999 gibt es ja den neuen § 23 EStG:

      d.h. bei entsprechender gestaltung (zwischen kauf und verkauf des eigenheims darf dieses nicht ausschließlich selbst genutzt worden sein, also z.b. für kurzen zeitraum vermietet) können die verluste wg. des verkaufs dieser wohnung zumindest mit kursgewinnen aus aktienspekulation verrechnet werden:

      (1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind


      1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;


      2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;


      3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;


      4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch


      1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und


      2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

      (2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. § 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

      (3) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den § 20, § 21 des Umwandlungssteuergesetzes angesetzte Wert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind. Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Deutsche Mark betragen hat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.

      http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/19991222/index...

      viel spass beim durchjonglieren der möglichkeiten

      gunnar [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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