Besteuerung Welteinkommen bei Firma in Frankreich
(Autor: r а y а n d a, 6.12.2008 01:07 Uhr)
Hallo Forum,
Annahme:
Eine Angestellte (Flugbegleiterin) bei einer Airline mit Sitz in Deutschland hat Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich.
Gleichzeitig soll sie nun zusätzlich die Firma (SARL) ihres Vaters in Frankreich übernehmen (zeitlich kein Problem..)
Da der Arbeitgeber des Angestelltenverhältnisses in Deutschland ansässig ist, ist sie laut Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland Einkommensteuerpflichtig.
Ist es nun so, dass man, wenn man eine Firma in Frankreich besitzt, mit dem kompletten Welteinkommen (also auch dem Gehalt der deutschen Firma) in Frankreich steuerpflichtig sein kann. Schließlich sind die Steuersätze in Frankreich etwas günstiger.
Ist das so richtig?
Liebe Grüße
Annahme:
Eine Angestellte (Flugbegleiterin) bei einer Airline mit Sitz in Deutschland hat Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich.
Gleichzeitig soll sie nun zusätzlich die Firma (SARL) ihres Vaters in Frankreich übernehmen (zeitlich kein Problem..)
Da der Arbeitgeber des Angestelltenverhältnisses in Deutschland ansässig ist, ist sie laut Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland Einkommensteuerpflichtig.
Ist es nun so, dass man, wenn man eine Firma in Frankreich besitzt, mit dem kompletten Welteinkommen (also auch dem Gehalt der deutschen Firma) in Frankreich steuerpflichtig sein kann. Schließlich sind die Steuersätze in Frankreich etwas günstiger.
Ist das so richtig?
Liebe Grüße
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Unbeschränkte ESt-Pflicht auf Antrag in D
(Autor: M a r t і n М a ү, 6.12.2008 23:53 Uhr)
Salut Rayanda,
Grundsätzlich ist die Flugbegleiterin in Frankreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegt bei Deutschland (beschränkte Steuerpflicht), wenn die Fluggesellschaft von D aus geführt wird.
Wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mindestens 90% der Einkünfte ausmachen, kann sie sich auf Antrag in D unbeschränkt ESt-pflichtig behandeln lassen. Das ist bisher wahrscheinlich sinnvoll gewesen, weil die persönlichen Abzüge (Sonderausgaben, eventuell außergewöhnliche Belastungen) auf diese Weise in dem Land wirksam wurden, wo auch die Einkünfte besteuert wurden.
Mit Übernahme der SARL stellt sich die Frage, ob die unbeschränkte Steuerpflicht in D weiterhin (a) möglich und (b) vorteilhaft ist.
Beides hängt davon ab, welche Einkünfte aus der SARL anfallen. Bei einer typischen kleinen Familien-SARL gibt es zwei Arten von Einkünften: Einmal das Gehalt des Geschäftsführers, dann die Ausschüttung von Dividenden.
Die Ausschüttung von Dividenden kann man steuern - die fallen nur dann an, wenn die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschließt. Das Gehalt kann man anders als die Dividenden aus der SARL nicht beliebig in einem Jahr zahlen, im anderen nicht. Es sollte also in jedem Fall überlegt werden, ob die Person als gérant(e) der SARL überhaupt ein Gehalt bekommt, und falls ja, wie niedrig man das ansetzen kann - um die Option IR vs. ESt zumindest für die Jahre offen zu halten, in denen keine Dividende ausgeschüttet wird.
Auf das deutsche Gehalt fällt auf jeden Fall weiterhin deutsche Einkommensteuer an, die allerdings bei beschränkter Steuerpflicht mit dem Lohnsteuereinbehalt erledigt ist.
Es ist jetzt ein Rechenexempel, welche Option gewählt werden soll. Das lässt sich nur mit den konkreten Werten rechnen, u.a. weil der französische IR-Tarif nicht durchgehend günstiger ist als der deutsche ESt-Tarif - bei Einkommen ab 48.747 € ist er deutlich höher, auch bei sehr niedrigen Einkommen. Im mittleren Bereich liegt er mal über, mal unter dem deutschen Tarif wegen der Staffelsätze.
Dazu kommt, daß die Ermittlung des Einkommens (Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen) für die ESt ganz anders funktioniert als für den IR.
Zusammenfassend:
- die Besteuerung des Gehaltes der Flugbegleiterin wird in jedem Fall weiterhin in D bleiben
- ob die Besteuerung im Rahmen beschränkter Steuerpflicht oder wie bei unbeschränkter Steuerpflicht erfolgt, kann gewählt werden, solange die Einkünfte aus D mindestens 90% ausmachen
- welche Option sinnvoll ist, hängt von den Einzelheiten der anderen Einkünfte ab und sollte mit allen Einzeldaten vergleichend gerechnet werden.
Oder, wie der römische Normalien in "Obélix et Compagnie" meint: "Enfin, c'est drôlement compliqué..."
Aber ich glaube, die Grundsätze werden klar?
Schöne Grüße
MM
Grundsätzlich ist die Flugbegleiterin in Frankreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegt bei Deutschland (beschränkte Steuerpflicht), wenn die Fluggesellschaft von D aus geführt wird.
Wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mindestens 90% der Einkünfte ausmachen, kann sie sich auf Antrag in D unbeschränkt ESt-pflichtig behandeln lassen. Das ist bisher wahrscheinlich sinnvoll gewesen, weil die persönlichen Abzüge (Sonderausgaben, eventuell außergewöhnliche Belastungen) auf diese Weise in dem Land wirksam wurden, wo auch die Einkünfte besteuert wurden.
Mit Übernahme der SARL stellt sich die Frage, ob die unbeschränkte Steuerpflicht in D weiterhin (a) möglich und (b) vorteilhaft ist.
Beides hängt davon ab, welche Einkünfte aus der SARL anfallen. Bei einer typischen kleinen Familien-SARL gibt es zwei Arten von Einkünften: Einmal das Gehalt des Geschäftsführers, dann die Ausschüttung von Dividenden.
Die Ausschüttung von Dividenden kann man steuern - die fallen nur dann an, wenn die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschließt. Das Gehalt kann man anders als die Dividenden aus der SARL nicht beliebig in einem Jahr zahlen, im anderen nicht. Es sollte also in jedem Fall überlegt werden, ob die Person als gérant(e) der SARL überhaupt ein Gehalt bekommt, und falls ja, wie niedrig man das ansetzen kann - um die Option IR vs. ESt zumindest für die Jahre offen zu halten, in denen keine Dividende ausgeschüttet wird.
Auf das deutsche Gehalt fällt auf jeden Fall weiterhin deutsche Einkommensteuer an, die allerdings bei beschränkter Steuerpflicht mit dem Lohnsteuereinbehalt erledigt ist.
Es ist jetzt ein Rechenexempel, welche Option gewählt werden soll. Das lässt sich nur mit den konkreten Werten rechnen, u.a. weil der französische IR-Tarif nicht durchgehend günstiger ist als der deutsche ESt-Tarif - bei Einkommen ab 48.747 € ist er deutlich höher, auch bei sehr niedrigen Einkommen. Im mittleren Bereich liegt er mal über, mal unter dem deutschen Tarif wegen der Staffelsätze.
Dazu kommt, daß die Ermittlung des Einkommens (Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen) für die ESt ganz anders funktioniert als für den IR.
Zusammenfassend:
- die Besteuerung des Gehaltes der Flugbegleiterin wird in jedem Fall weiterhin in D bleiben
- ob die Besteuerung im Rahmen beschränkter Steuerpflicht oder wie bei unbeschränkter Steuerpflicht erfolgt, kann gewählt werden, solange die Einkünfte aus D mindestens 90% ausmachen
- welche Option sinnvoll ist, hängt von den Einzelheiten der anderen Einkünfte ab und sollte mit allen Einzeldaten vergleichend gerechnet werden.
Oder, wie der römische Normalien in "Obélix et Compagnie" meint: "Enfin, c'est drôlement compliqué..."
Aber ich glaube, die Grundsätze werden klar?
Schöne Grüße
MM
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