Wann Steuererklärungen bei Betriebsaufgabe fällig?

Hallo zusammen,

ich habe da mal eine allgemeine Frage (keine Bitte um um Rechtsberatung und verbindliche Auskunft, eine korrekte Antwort wäre trotzdem schön):

Angenommen jemand gibt sein Einzelunternehmen zum 30.6 (oder alternativ zum 1.7.) auf.

Bisher EÜR und umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Abgabe der USt-Voranmeldung vierteljährlich. Betriebseinnahmen und -ausgaben in 2011 jeweils ca. 100€(!). Anlagevermögen: 1 Notebook im Sammelpool 2009

Wann muss die Umsatzsteuervoranmeldung bei einer Betriebsaufgabe zu den obengenannten Terminen abgegeben werden? Schon vor den eigentlich üblichen Terminen (10.7./ 10.10.)? Wann muss die USt-Erklärung 2011 abgegeben werden? Auch schon zeitnah und nicht erst zum 31.5.2011? Geht eine vorzeitige Abgabe der USt-Erklärung 2011 (elektronisch über Elster) zeitnah überhaupt?

Auf welchem Formular wird eigentlich der Aufgabegewinn (der sich ja bei nur einem Notebook im Anlagevermögen in Grenzen halten dürfte) erklärt (Anlage G?) und wann ist die Erklärung fällig? Unabhängig von der eigentlichen Einkommensteuer-Erklärung?

Danke im Voraus für eure Antworten.

Gruß
voithian

1.) Dem Finanzamt die Betriebsaufgabe schriftlich und ansonsten formlos mitteilen, inklusive Hinweis ab 30.06. keine Umsätze mehr, bitte Umsatzsteuersignal löschen.

2.) letzte Umsatzsteuervoranmeldung zum normalen Termin 10.07.

3.) USt-Erklärung 2011 bis zum 31.05.2012 abgeben

4.) Auch der Aufgabegewinn kann im Formular EÜR ermittelt werden und wird im Formual G eingetragen. Die entsprechende Erklärung ist ebenfalls bis zum 31.05.2012 beim Finanzamt einzureichen. Sinnvoller wäre hier aber wohl ein extra Blatt mit kurzer Rechnung.

Ansatz Laptop mit Zeitwert / Wiederbeschaffungskosten § 6 (1) Nr. 4 Satz 1 EStG und plus 19% USt § 10 (4) Nr. 2 in Verbindung mit § 3 (1b) UStG

abzüglich Restbuchwert Sammelposten.

2.) letzte Umsatzsteuervoranmeldung zum normalen Termin 10.07.

Ergänzung: Mit Dauerfristverlängerung einen Monat später. Da Betriebsaufgabe eine vorzeitige Umsatzsteuererklärung verlangt, müßte diese UStVA spätestens zusammen mit der UStE abgegeben werden.

3.) USt-Erklärung 2011 bis zum 31.05.2012 abgeben

Falsch: Siehe § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG - einen Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraumes, hier bis 30.07.

4.) Auch der Aufgabegewinn kann im Formular EÜR ermittelt
werden und wird im Formual G eingetragen. Die entsprechende
Erklärung ist ebenfalls bis zum 31.05.2012 beim Finanzamt
einzureichen. Sinnvoller wäre hier aber wohl ein extra Blatt
mit kurzer Rechnung.

Wieso keine Aufgabebilanz? Und bitte wo kann man denn den Aufgabegewinn in der Anlage EÜR ermitteln? Etwa in Zeile 67 ?