Hallo Andreas,
wie du sicher schon gelesen hast lag ich mit meinem letzten Tipp etwas daneben.
Brauchst aber nicht traurig zu sein, denn in den Steuergesetzen gibt es meistens doch noch eine Lücke.
Erst einmal zur zutreffenden Regel: (Quelle: http://www.steuerthek.de/index_steuerthek.html)
Voraussetzungen
Kosten, die durch einen beruflich veranlassten Umzug entstanden sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Eine berufliche Veranlassung liegt vor,
- wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird; das ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt, …
Im letzten Teilsatz liegt deine Chance. Also, wenn du für jede Fahrt jetzt eine halbe Stunde weniger brauchst, dann hast du es bereits geschafft.
Das müsste bei 25 km im Berufsverkehr zeitweise zu schaffen sein.
Abzugsfähige Kosten
Als Kosten werden von der Finanzverwaltung die tatsächlichen Kosten bis zu der Höhe anerkannt, wie sie nach dem Bundesumzugskostengesetz für Bundesbeamte gezahlt würden. Auf das hiervon abweichende BFH-Urteil vom 1.12.1993 (BStBl. II 1994, 323) wird hingewiesen. Im einzelnen sind folgende Kosten abzugsfähig:
Transportkosten für die Wohnungseinrichtung,
Reisekosten für Fahrten unmittelbar im Zusammenhang mit dem Umzug, zum Suchen und Besichtigen der Wohnungen und für eine zusätzliche Fahrt an den neuen Wohnort zur Vorbereitung des Umzugs,
Mietzahlungen für die bisherige Wohnung, solange sie nach dem Umzug noch für eine Übergangszeit leersteht, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste; abweichend von der in den Lohnsteuer-Richtlinien übernommenen beamtenrechtlichen Regelung, wonach die zusätzlichen Mietzahlungen längstens für 6 Monate ersetzt werden, sind nach einem neuen Urteil des BFH vom 1.12.1993 (BStBl II 1994, 323) die Mietzahlungen ohne zeitliche Beschränkung abzugsfähig;
Mietzahlungen für die neue Wohnung für die Zeit, in der die neue Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste; auch hier gilt nach dem neuen Urteil des BFH vom 1.12.1993 (BStBl II 1994, 323) die umzugskostenrechtliche Höchstdauer von 3 Monaten, die von den Lohnsteuer-Richtlinien entsprechend übernommen wurde, nicht; die Mietzahlungen sind daher - abweichend von den LStR - ohne zeitliche Beschränkung abzugsfähig;
Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung (gilt nicht bei Grundstückskauf),
Kosten für Kochherd bis 450 DM sowie (nur bei Mietwohnungen) für Öfen bis 320 DM für jedes Zimmer, wenn die Neuanschaffung erforderlich war,
tatsächliche Kosten für durch den Umzug bedingten Nachhilfeunterricht der Kinder, und zwar bis zu 20 % des bei Beendigung des Umzugs maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 in voller Höhe, die darüber hinausgehenden Aufwendungen zu 3/4, höchstens bis zu weiteren 20 % des Endgrundgehaltes nach A 12. Der Höchstbetrag beläuft sich 1996 auf 2030 DM.
Für sonstige Umzugskosten können pauschal ohne Nachweis die folgenden Beträge angesetzt werden:
für Verheiratete 1.907 DM
für Ledige 953 DM
je Kind 420 DM
Wenn du genaueres brauchst, kann ich dir auch noch was einscannen.
Viel Erfolg
Armin