§ 51 Abs. 1 SGB V

Hallo Forum,
die Krankenkasse hat ja die Möglichkeit, gem. § 51 Abs. 1 SGB V den Versicherten aufzufordern, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag beim Rententräger zu stellen.

Der § 51 Abs. 1 SGB V soll die Krankenkassen u. a. hauptsächlich vor zu langer Leistungszahlung (Krankengeld) an den Versicherten schützen. Meines Wissens trifft das aber erst nach 10 Monaten Krankengeldbezug zu!? Der Versicherte hat aber diese Aufforderung direkt nach der Bewilligung des Krankengeldes erhalten.

Kann man diese 10 Wochenfrist bei der Krankenkasse auch verlängern lassen, z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Facharztes? Oder steht dieser Termin definitiv fest, so daß man keine andere Möglichkeit hat, als den Reha-Antrag zu stellen?

Mit freundlichen Grüßen
Günter

Hallo,
also wenn vom medizinischen Standpunkt, und das können nur die
behandelnden Ärzte oder der Medizinische Dienst entscheiden, die
Voraussertzungen nach § 51 SGB V. erfüllt sind, dliegt entweder
die Erwerbsfähigkeit nicht mehr vor oder ist gefährdet.
In diesem Fall kann und wird die Krankenkasse sofort den Versicherten
zur Beantragung von Reha-Leistungen auffordern - das kann sogar direkt
zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit sein, kommt zwar sehr, sehr selten vor, war aber alles schon da.
In dieser Aufforderung wird dem Versicherten 10 Wochen Zeit gegeben,
derserselben nachzukommen - tut er das nicht, endet der Krankengeldanspruch
mit Ablauf dieser 10-Wochenfrist. Sprechen medizinische Gründe gegen die Beantragung, z.B. nicht Rehafähig, kann die Kasse natürlich diese
Frist aussetzen - kommt aber in der Praxis relativ selten vor, da in den Fällen die Versicherten eine Beantragung von Rente dem Reha-Antrag
von sich aus vorziehen.
Es gibt ausser medizinischen Gründen keinen anderen Grund, der von
dieser Frist absehen könnte.
Gruss
Czauderna

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ein Antrag auf Rente ist nicht vorgesehen. Der Versicherte will auf jeden Fall nach seiner Genesung die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.

Was versteht man unter „nicht Rehafähig“? Gehören dazu auch psychische Erkrankungsbilder (z.B. ängstlich-depressive Syndrome)?

Viele Grüße
Günter

Hallo,
nicht Rehafähig heisst, aus medizinischen Gründen ist der Patient
nicht in der Lage an der entsprechenden Maßnahme teilzunehmen,
was bei dieser Diagnose wohl eher nicht in Frage kommen kann, denn
gerade die psychosomatischen Reha-Massnahmen sind meist erfolgreich.
Gruss
Czauderna