Hallo Forum,
die Krankenkasse hat ja die Möglichkeit, gem. § 51 Abs. 1 SGB V den Versicherten aufzufordern, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag beim Rententräger zu stellen.
Der § 51 Abs. 1 SGB V soll die Krankenkassen u. a. hauptsächlich vor zu langer Leistungszahlung (Krankengeld) an den Versicherten schützen. Meines Wissens trifft das aber erst nach 10 Monaten Krankengeldbezug zu!? Der Versicherte hat aber diese Aufforderung direkt nach der Bewilligung des Krankengeldes erhalten.
Kann man diese 10 Wochenfrist bei der Krankenkasse auch verlängern lassen, z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Facharztes? Oder steht dieser Termin definitiv fest, so daß man keine andere Möglichkeit hat, als den Reha-Antrag zu stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Günter