Direktversicherung

Von: , Frage gestellt am Di, 13. Nov 2007

Hallo,
Was die Direktversicherung betrifft, ist der Arbeitgeber ja gehalten seine Mitarbeiter darüber zu informieren, insbesondere dann, wenn bereits ein Mitarbeiter eine solche Direktversicherung hat. Ansonsten kann er ja in Haftung genommen werden (wenn z.B. ein Kollege sagt, er hätte auch gerne so etwas gemacht, wußte aber gar nicht darüber Bescheid.) Wie ist es aber, wenn der Arbeitgeber vorschreibt wo sein Arbeitnehmer dieses abzuschliessen hat. Laut geltendem Recht kann er dieses ja tun. Wenn er aber so einen Vetrag bei einer anderen Bank, Gesellschaft verhindert, der nachweislich bessere Konditionen hat (z.B die Aufteilung der Kosten für den Vertrag werden anstatt sofort über mehrere Jahre verteilt was ein Anwachsen des Kapitals in den ersten Jahren ermöglicht)? Ist der AG dann dazu verpflichtet dem AN den besseren Vertrag zu gewähren, bzw. wenn er dieses nicht tut, kann er dann ebenso in die Haftung genommen werden?

Vielen Dank
Peter

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 31 Minuten 2 hilfreich
    Re: Direktversicherung

    Ist der AG dann dazu verpflichtet dem AN den besseren Vertrag
    zu gewähren, bzw. wenn er dieses nicht tut, kann er dann
    ebenso in die Haftung genommen werden?
    Nein, der AG legt fest, mit welcher Firma er die bAV anbietet. Der AN kann dann annehmen oder ablehnen. Mit dem Angebot als solchem hat der AG seiner Pflicht Genüge getan.

  2. Antwort von nach 6 Tagen 1 hilfreich
    Re: Direktversicherung

    Was die Direktversicherung betrifft, ist der Arbeitgeber ja
    gehalten seine Mitarbeiter darüber zu informieren,
    insbesondere dann, wenn bereits ein Mitarbeiter eine solche
    Direktversicherung hat. Ansonsten kann er ja in Haftung
    genommen werden (wenn z.B. ein Kollege sagt, er hätte auch
    gerne so etwas gemacht, wußte aber gar nicht darüber
    Bescheid.)
    Das ist nicht der Fall

    • Antwort von nach 9 Tagen 1 hilfreich
      Re^2: Direktversicherung

      Hallo,
      der AG kann u.U. in Haftung genommen werden wenn ihm nachzuweisen ist, daß er sich für eine für den MA nachteilige Versichgerung entschieden hat. Zumindest gab es Fälle bei denen ehemalige Mitarbeiter den alten AG verklagt haben als sie merkten daß in den Anfangsjahren so gut wie kein Rückkaufswert aufgebaut wurde da alles von den Provisionen aufgefressen wurde. Die AG wurden verurteilt die Differenz aus eigener Tasche zu bezahlen. Es stimmt zwar, daß der AG den Versicherer für eine Direktversicherung aussuchen und bestimmen kann und der AN dann annehmen oder ablehnen kann. Der AG hat aber auch eine Fürsorgepflicht für seine MA. Gruß, Waldschrat [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 13 Tagen 3 hilfreich
        Re^3: Direktversicherung

        Ich dachte die Aussage bezieht sich auf eine Informationspflicht. Also dass der AG seinen MA mitteilen muss, dass er etwas anbietet. Das ist nämlich nicht der Fall. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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