Verschollene Personen

Von: , Frage gestellt am Fr, 26. Mai 2000

Stimmt es, dass nach 5 Jahren verschollene Personen behördlich für Tod erklärt werden? Kann mir zufällig jemand einen Quelle nennen - Gesetz etc., in dem das geregelt ist?

Bin für jeden Hinweis dankbar,
knut

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 5 Stunden hilfreich
    Re: Verschollene Personen

    Hab zu dem Thema folgendes gefunden:

    http://home.t-online.de/home/rita.meyhoefer/begriffe...

    und

    Luftverschollenheit: Wer bei einem Flug, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs drei Monate verstrichen sind. Vgl. § 6 Verschollenheitsgesetz.

    Das Verschollenheitsgesetz, oder nach welchem Gesetz jemand für tot erklärt werden kann, hab ich leider im Netz nicht gefunden. Würde mich aber auch mal interessieren.

    Gruß,
    Delia

  2. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Verschollene Personen

    Hallo Knut,

    ich denke mal, dass Dir der nachfolgende Artikel hinreichend Aufschluss über die Vorgehensweise geben kann:

    Spurlos
    verschwunden
    Aus juristischen Gründen ist oft erst nach vielen Jahren der Ungewißheit eine Todeserklärung möglich
    Von Marion Christgau

    Der Verschollene wird aufgefordert, sich bis zum 31. Dezember 1997 beim Amtgericht Nürnberg zu melden, andernfalls die Todeserklärung erfolgen kann...“ Ob es der Taucher ist, der mit Freunden zum Gardasee gefahren ist und nach einem Tauchgang wie vom Erdboden verschwunden war, der junge Mann der beim Badeurlaub in Mexiko von einer riesigen Welle mitgerissen wurde und nie mehr gesehen wurde oder die Bergsteiger, die nach einem riskanten Aufstieg nicht zur Gruppe zurückkehrten – ihr Schicksal bleibt ungeklärt, sie gelten als verschollen.

    Ganz am Ende solcher Lebensgeschichten steht dann in manchen Fällen unter den amtlichen Bekanntmachungen in der Tageszeitung ein Aufgebot, das es ermöglicht ihren Tod rechtskräftig zu machen.

    Kein Todestag und kein Grab
    Für die Angehörigen bleiben über Jahre hinweg neben der Trauer auch Ungewißheit. Für sie gibt es keinen Todestag des lieben Menschen, kein Grab an dem sie sich an ihn erinnern können und, was rechtlich von großer Bedeutung sein kann, auch keinen Totenschein.

    Oft erst nach vielen Jahren können nämlich Umstände eintreten, die eine Todeserklärung erforderlich machen. Die Angehörigen landen schließlich beim zuständigen Amtgericht. Die Gründe weshalb sie den Tod des Verschollenen amtlich machen wollen sind nach Auskunft des Vizepräsidenten beim Nürnberger Amtsgericht, Gerhard Endmann vielschichtig. „Man kann beispielsweise nur jemanden beerben, der auch im rechtlichen Sinne tot ist und auch nur wieder heiraten, wenn man den vermißten Ehepartner für tot erklären läßt“, beschreibt er die Tragweite eines solchen Entschlusses.

    Von der elterlichen Sorge über Güterrecht und Namensgestaltung bis hin zur Lebensversicherung, das alles sind Bereiche, in denen ohne eine Sterbeurkunde nichts bewegt werden kann. Durchschnittlich 15 Mal pro Jahr entschließen sich alleine in Nürnberg Angehörige zu einem solchen Schritt. Seit 1994 hat man 55 Verfahren registriert. „Extrem viele Fälle gab es in der Nachkriegszeit, wenn Kriegswitwen wieder heiraten wollten, brauchten sie eine amtliche Todeserklärung des ersten Ehemannes“, erklärt Endmann und fügt hinzu: „Die rechtliche Erklärung des vermuteten Todes.“
    Juristensprache, die Anlaß für abenteuerliche Gedankenspiele gibt, denn eine Leiche wurde ja nie gefunden. Was passiert also, wenn der für tot Erklärte nach Jahren doch wiederauftaucht? Nach Auskunft von Endmann wird dann alles wieder rückgängig gemacht. Im Fall der Ehe hat allerdings der zweite Gatte die besseren Karten, denn diese Ehe gilt.

    Um solche Situationen weitgehend auszuschließen hat der Gesetzgeber vorgesorgt und Fristen festgesetzt, ehe ein Antrag auf Todeserklärung gestellt werden kann. Endmann: „Bei der allgemeinen Gefahrverschollenheit, also bei Tauchern, Weltumseglern oder Bergsteigern, kann nach einem Jahr der Antrag auf die Todeserklärung gestellt werden, bei Seeverschollenheit nach sechs Monaten, bei Luftverschollenheit gar nach drei Monaten schon.“ Die Juristen unterscheiden nach Art der Gefahr und der möglichen Chance, daß der Verschollene doch noch lebt.
    Anders ist es, wenn es sich nicht um eine Gefahrverschollenheit handelt – zum Beispiel beim fast schon legendären Familienvater, der zum Zigarettenholen geht und nicht mehr wiederkommt. Oder bei dem verschuldeten Unternehmer, der auf Nimmerwiedersehen verschwindet und unter neuem Namen in Südamerika lebt. In diesen Fällen kann frühestens nach zehn Jahren ein Aufgebot zur Todeserklärung in der Zeitung stehen.

    Gruss
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