Re^3: Haftung durch Forumsbetreiber
Hallo Joe,
Nachdem was ich rauslese ist also immer der Foreninhaber
schuld.
der Forumsbetreiber macht sich demnach strafbar, wenn er von strafbaren Inhalten auf den von ihm verantworteten Seiten erfährt und diese Inhalte nicht innerhalb einer angemessenen Zeit (ca. 1 Woche) entfernt.
Und was ist mit der Meinungsfreiheit??
Dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 4. 2000 - 1 BvR 589/ 95:
"6 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
7 a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil - nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie meinungsbezogen sind. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 99, 185 [197]).
8 Die Meinungsfreiheit ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehören auch die Vorschriften der §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB und § 186 StGB, auf die die Gerichte ihre Urteile gestützt haben. Diese Bestimmungen müssen jedoch ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird. Dies erfordert eine Abwägung zwischen der in dem Verbot liegenden Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit auf der einen und der Gefährdung des von § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB geschützten Rechtsguts durch die Äußerung auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 94, 1 [8]). Geht es um Tatsachenbehauptungen, kommt bei der Abwägung dem Wahrheitsgehalt entscheidende Bedeutung zu. Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen zurück, da unrichtige Informationen nichts zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können. Allerdings kann auch eine unwahre Tatsachenbehauptung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig angesehen werden, insbesondere wenn jemand eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]) und er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. In diesem Fall kommen weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]; 99, 185 [198]), da ansonsten der öffentliche Kommunikationsprozess zu sehr eingeschränkt würde. Es gibt aber kein durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerechtfertigtes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten. Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird, kann der sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 [198])."
Gruß,
Oliver Walter