Rechtsanwalt Holger Grauel

Von: , Frage gestellt am Fr, 12. Nov 2004

Hallo Leutz,

kennt jemand den Rechtsanwalt Holger Grauel? Ich habe nähmlich im Internet einen Beitrag über dieses http://www.usenext.de gefunden. Dort wird den Forumsmitgliedern richtig Angst eingejagt.
Dabei hat alles ganz harmlos angefangen:
http://www.hoc-board.de/phpBB2/viewtopic.php?t=14979...
dann hat eine aileen folgendes geschrieben:
"wieder ein Forum, indem ich über diese dümmlichen $"$§"%/$-Werbeanfragen von Usenext stolpere, die im selben naiven Stil geschrieben wurden, wie einst die gute Tanja, Britta...."
Genau hier hat der Anwalt zugeschlagen!
Darf man in Deutschland nicht mehr seine Meiung über XYZ äußern? Oder haben wir neue Gesetze die den Artikel von der aileen verbieten??
Ist sowas rechtens was dieser, meiner meinung nach, idiotische RA dort macht? Kann dort die 'Forumsbesitzerin' echt auf Schadenersatz verklagt werden? Kann man den Anwalt verklagen?
Verdammt neugierige Grüße,
Joe

6 Antworten zu dieser Frage

    • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Haftung durch Forumsbetreiber

      Hallo Oliver, Dann kennst Du die Antwort. ;-)
      Nachdem was ich rauslese ist also immer der Foreninhaber schuld. Und was ist mit der Meinungsfreiheit??
      Gruß,
      Joe

      • Antwort von nach 5 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Haftung durch Forumsbetreiber

        Hallo Joe, Nachdem was ich rauslese ist also immer der Foreninhaber
        schuld.
        der Forumsbetreiber macht sich demnach strafbar, wenn er von strafbaren Inhalten auf den von ihm verantworteten Seiten erfährt und diese Inhalte nicht innerhalb einer angemessenen Zeit (ca. 1 Woche) entfernt. Und was ist mit der Meinungsfreiheit??
        Dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 4. 2000 - 1 BvR 589/ 95:

        "6 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

        7 a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil - nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie meinungsbezogen sind. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 99, 185 [197]).

        8 Die Meinungsfreiheit ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehören auch die Vorschriften der §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB und § 186 StGB, auf die die Gerichte ihre Urteile gestützt haben. Diese Bestimmungen müssen jedoch ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird. Dies erfordert eine Abwägung zwischen der in dem Verbot liegenden Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit auf der einen und der Gefährdung des von § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB geschützten Rechtsguts durch die Äußerung auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 94, 1 [8]). Geht es um Tatsachenbehauptungen, kommt bei der Abwägung dem Wahrheitsgehalt entscheidende Bedeutung zu. Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen zurück, da unrichtige Informationen nichts zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können. Allerdings kann auch eine unwahre Tatsachenbehauptung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig angesehen werden, insbesondere wenn jemand eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]) und er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. In diesem Fall kommen weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 1 [22]; 99, 185 [198]), da ansonsten der öffentliche Kommunikationsprozess zu sehr eingeschränkt würde. Es gibt aber kein durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerechtfertigtes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten. Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird, kann der sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 [198])."

        Gruß,

        Oliver Walter

  1. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: Rechtsanwalt Holger Grauel

    kennt jemand den Rechtsanwalt Holger Grauel? Ich habe nähmlich
    im Internet einen Beitrag über dieses http://www.usenext.de
    gefunden. Dort wird den Forumsmitgliedern richtig Angst
    eingejagt.
    Hier gehts wohl um einen münchner noch nicht verurteilten Kriminellen, der im Graben wohl reitet, seinen Syndikus aber gerne in U-Haft schmoren lässt.

    Forenmitgliedern Angst einzujagen ist die Spezialität dieser Kanzlei, mit dem grossen Knüppel des Rechts zu drohen, den Brust trommelnden Affen zu machen.

    Keine Sorge nicht, der eine geht demnächst in den Bau, der andere in Hartz IV.[*1]

    Gruss
    Schorsch

    [*1] man wird ja wohl noch träumen dürfen

  2. Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
    Re: Rechtsanwalt Holger Grauel

    Hallo ihr zwei,

    vielen Dank für euer Interesse und ganz besonders an Oliver für seine megagroße Abhandlung!
    Darf ich sie den Leuten dort mal zeigen??
    Liebe Grüße
    Joe

    • Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Rechtsanwalt Holger Grauel

      Hallo Joe, vielen Dank für euer Interesse und ganz besonders an Oliver
      für seine megagroße Abhandlung!
      bitte, gern geschehen. :-) Darf ich sie den Leuten dort mal zeigen??
      Sicher. Du kannst uns auf dem Laufenden halten, wenn Du magst.

      Beste Grüße

      Oliver

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