Aktivierungsfähigkeit und Passivierungsfähigkeit

Von: , Frage gestellt am So, 1. Mär 2009

hallo,

kann mir jemand hier die unterschiede nennen und sagen, wann ich welches anwende?

Wann habe ich Aktivierungspflicht/-wahlrecht und Aktivierungsverbot?

Ebenfalls Passivierungspflicht/-wahlrecht und -verbot??

Vielen Dank schon mal.

LG

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Aktivierungsfähigkeit und Passivierungsfähigke

    Hallo, kann mir jemand hier die unterschiede nennen und
    sagen, wann ich welches anwende?
    Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, welche "Sachverhalte" als Vermögensgegenstand (Aktivposten) bzw. als Schuld (Passivposten) in die Bilanz aufgenommen werden können.

    Danach spricht man auch von der sog. "abstrakten Bilanzierungsfähigkeit", wenn ein Sachverhalt folgende Merkmale aufweist und demnach als Vermögensgegenstand zu betrachten ist:

    - wirtschaftlicher Wert
    - selbstständig bewertbar
    - einzeln veräußerbar

    Bzw. für die Schuld:

    - bestehende oder hinreichend sicher erwartete
    Belastung des Vermögens
    - rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung
    des Bilanzierenden
    - selbstständig bewertbar

    Soweit die Definition nach Handelsrecht. Für Wirtschaftsgüter, also Steuerrecht, gelten leicht andere Kriterien. Wann habe ich Aktivierungspflicht/-wahlrecht und
    Aktivierungsverbot?
    Eine Pflicht besteht gem. § 246 HGB immer dann, wenn ein Sachverhalt die o.g. Merkmale erfüllt. Ausnahme: Es bestehen explizite Ansatzwahlrechte bzw. Ansatzverbote.

    Ein Wahlrecht besteht z.B. für den entgeltlich erworbenen derivativen GoF gem. § 255 (4) HGB. Oder aber das Disagio nach § 250 (3) HGB.
    Das wohl bekannteste Verbot ist in § 248 (2) HGB kodifiziert. Der selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstand. Ebenfalls Passivierungspflicht/-wahlrecht und -verbot??
    Verbot: Ansatz von Rückstellungen, die über die in § 249 HGB genannten Gründe hinaus gehen.

    Wahlrecht: Bestimmte Pensionsrückstellungen (Art. 28 (1) S.1 EG-HGB).

    VG
    Sebastian

  2. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Aktivierungsfähigkeit und Passivierungsfähigke

    danke für die schnelle antwort!

    das hat mir weiter geholfen.

    Liebe Grüße

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