Hallo Michael,
Dies Regelt das Naturschutzgesetz, und das ist Ländersache.
In einem sind sich jedoch alle diese Gesetze einig:
Das freie Betretungsrecht der Natur ist gewährleistet!
Für Schleswig-Holstein gilt :
§ 30 (LNatSchG)
Betreten der freien Landschaft
(1) Jeder darf in der freien Landschaft (Flur) auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) und Wegeränder zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und sich dort vorübergehend aufhalten.
(2) Die Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl benutzt werden. Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn die Wege trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Flächen innerhalb eingefriedigter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird.
(4) Weitergehende Befugnisse zum Betreten der Flur und zum Reiten in ihr sowie private Absprachen mit dem Nutzungsberechtigten und der Gemeinde bleiben unberührt.
(5) Das Betreten hat sich im Rahmen einer allgemeinen Verträglichkeit zu halten; Gegenstände dürfen nicht in der Natur zurückgelassen, die naturverträgliche Erholung anderer darf nicht gestört und die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.
(6) Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen. Im übrigen gelten für das Betreten des Waldes § 20 des Landeswaldgesetzes, für den Umfang des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die Vorschriften des Landeswassergesetzes.
Du siehst : von Einigkeit keine Spur.
Grüsse
Heike