Eingestelltes Verfahren - Neuauflage möglich? Öste

Hi!

Jemand macht mit einem Motorrad eines Händlers eine Probefahrt, bei der er geblitzt wird.

Der Händler bekommt eine Lenkerauskunft zugeschickt, die er wahrheitsgetmäß beantwortet, worauf der Lenker eine Strafverfügung bekommt.

In dieser Strafverfügung wird aber auch eine Bauartgeschwindigkeitsüberschreitung bestraft, weswegen der Lenker ohne Angabe von Gründen eine Berufung bzw. einen Einspruch einlegt.

Aufgrund dieses Einspruchs erhält der Lenker Wochen später ein Schreiben der BH, indem ihm mitgeteilt wird, daß das Verfahren gegen ihn eingestellt wird.

Wieder Wochen später meldet sich der Händler beim Lenker und teilt ihm mit, daß er erneut eine Lenkerauskunft zu dem gleichen Vorfall erhalten erhalten hat.

Nun meine Frage: Ist es überhaupt möglich gegen den Lenker wegen dieses Vorfalles nochmals ein Verfahren einzuleiten, nachdem dieses bereits einmal eingestellt wurde?

Was meint ihr?

Grüße
Dusan

Hallo!

In dieser Strafverfügung wird aber auch eine
Bauartgeschwindigkeitsüberschreitung bestraft, weswegen der
Lenker ohne Angabe von Gründen eine Berufung bzw. einen
Einspruch einlegt.

Aufgrund dieses Einspruchs erhält der Lenker Wochen später ein
Schreiben der BH, indem ihm mitgeteilt wird, daß das Verfahren
gegen ihn eingestellt wird.

Wieder Wochen später meldet sich der Händler beim Lenker und
teilt ihm mit, daß er erneut eine Lenkerauskunft zu dem
gleichen Vorfall erhalten erhalten hat.

Nun meine Frage: Ist es überhaupt möglich gegen den Lenker
wegen dieses Vorfalles nochmals ein Verfahren einzuleiten,
nachdem dieses bereits einmal eingestellt wurde?

Nein es ist nicht möglich in der gleichen Sache, aber ein Verfahren wurde ja nach dem Sachverhalt noch nicht eingeleitet. Warum die dann nochmals wegen einer Lenkerauskunft anfragen weiß ich nicht, entweder es ist ein Versehen (sowas sind ja Massenverfahren) oder aber die Beamten sind inkompetent (möglich ist beides, ich vermute aber eher ersteres).

Wenn ein Verfahren nochmals eingeleitet werden sollte ist zu klären, ob dieses Verfahren die gleiche Sache betrifft oder nicht. Wenn es die gleiche Sache betrifft dann sollte der Beschuldigte jedenfalls die rechtskräftige Einstellung einwenden, denn das steht der neuerlichen Verfahrenseinleitung bzw. Bestrafung entgegen.

Mir ist mal ein Fall untergekommen, bei dem wirklich die Behörde wegen der gleichen Sache nochmals ein Verfahren eingeleitet hat, da hatte der Sachbearbeiter genau null Ahnung von Rechtsfragen. Das zweite Verfahren wurde aber dann natürlich eingestellt.

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Hab auf dich gehofft und du hast mich nicht im Stich gelassen:smile:!

Danke dir.

Grüße
Dusan

Hallo!

Bitte gerne.

Ein Praxishinweis noch: die rechtskräftige Einstellung des ersten Verfahrens gehört natürlich jedenfalls eingewendet, sobald eine Identität auch nur irgendwie gegeben sein könnte und ein so ein Einwand nicht vollkommen abstrus ist - egal ob sichs dann schlussendlich als identisch herausstellt oder nicht. Zusätzlich sollte dann in der Sache selbst argumentiert werden. Jedenfalls lieber eine Einwendung zuviel als eine zuwenig.

Das ist jetzt mal wirklich ein Unterschied zwischen Rechtstheorie und Rechtspraxis:wink:

Gruß
Tom

Hi!

Ein Praxishinweis noch: die rechtskräftige Einstellung des
ersten Verfahrens gehört natürlich jedenfalls eingewendet,
sobald eine Identität auch nur irgendwie gegeben sein könnte
und ein so ein Einwand nicht vollkommen abstrus ist - egal ob
sichs dann schlussendlich als identisch herausstellt oder
nicht.

Ich weiss nicht ob ich das jetzt richtig verstanden hab, was meinst du mit „rechtskräftige Einstellung des ersten Verfahrens einwenden“?

Meinst du damit, dass bei einer möglichen zweiten Starfverfügung die Berufung unter Bezug auf das eingestellte Verfahren zu erfolgen hat?
Und zusätzlich noch die gleichen Argumente wie bei der ersten Berufung gebracht werden?

In diesem fiktiven Fall:smile: wäre die erste Berufung ohne Angabe von Gründen erfolgt, da zweierlei Delikte, Geschwindigkeitsübertretung und Bauartsgeschwindigkeitsübertretung, vorlagen. Der erste grobe Schnitzer der Behörde wäre ja schon die komplette Einstellung, die Geschwindigkeitsübertretung hätte doch weiter verfolgt werden müssen.

Das ist jetzt mal wirklich ein Unterschied zwischen
Rechtstheorie und Rechtspraxis:wink:

Ich bin praktisch reiner Theoretiker:smile:

Grüße
Dusan

Hallo!

Meinst du damit, dass bei einer möglichen zweiten
Starfverfügung die Berufung unter Bezug auf das eingestellte
Verfahren zu erfolgen hat?
Und zusätzlich noch die gleichen Argumente wie bei der ersten
Berufung gebracht werden?

Ja genau das meine ich. Gegen die Strafverfügung erhebt man Einspruch mit der Begründung der rechtskräftigen Einstellung des ersten Verfahrens. Einem neuerlichen Verfahren steht der Einmaligkeitsgrundsatz entgegen (Grundsatz des ne bis in idem). Ebenso gehört das dann wenn dem nicht Folge gegeben wird in die Berufung an den UVS und schlussendlich dann in die Beschwerde an den VwGH und/oder VfGH.

Zusätzlich argumentiert man halt in der Sache. Man kann sicherlich die Reihenfolge auch umdrehen, aber dogmatisch in der Argumentation korrekt wäre das nicht.

In diesem fiktiven Fall:smile: wäre die erste Berufung ohne Angabe
von Gründen erfolgt, da zweierlei Delikte,
Geschwindigkeitsübertretung und
Bauartsgeschwindigkeitsübertretung, vorlagen. Der erste grobe
Schnitzer der Behörde wäre ja schon die komplette Einstellung,
die Geschwindigkeitsübertretung hätte doch weiter verfolgt
werden müssen.

Ja wenn die Behörde zu Unrecht eingestellt hat hat sie Pech gehabt. Eine rechtskräftige Entscheidung bindet immer auch die Behörde und ist eine Entscheidung rechtskräftig, so spielt die Frage, ob sie materiellrechtlich richtig ist oder nicht grundsätzlich keine Rolle.

Die einzige verfahrensrechtliche Möglichkeit wäre nur die Wiederaufnahme des ersten Verfahrens, allerdings werden da die Voraussetzungen nicht gegeben sein, weil das nur sehr restriktiv möglich ist. Das schreibt man natürlich nicht in Einspruch, denn wir wollen ja der Behörde nicht erklären, was es so alles gibt. In der Rolle des Beschuldigten lassen wir doch lieber die Behörde über das eigene Unwissen stolpern nicht?:wink:

Das ist jetzt mal wirklich ein Unterschied zwischen
Rechtstheorie und Rechtspraxis:wink:

Ich bin praktisch reiner Theoretiker:smile:

Schön gesagt

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Jetzt ist alles klar, danke nochmal!

In der Rolle des Beschuldigten lassen wir
doch lieber die Behörde über das eigene Unwissen stolpern
nicht?:wink:

Das ist der Grund weswegen ich den ersten Einspruch grundsätzlich ohne einen Grund anzugeben einlege. Soll sich doch die Behörde den Kopf zerbrechen. Und vor allem kann ich dadurch bei einem eventuell notwendigen zweiten Einspruch neue Fakten einbringen.

Schönes WE!
Grüße
Dusan

Hallo!

Das ist der Grund weswegen ich den ersten Einspruch
grundsätzlich ohne einen Grund anzugeben einlege. Soll sich
doch die Behörde den Kopf zerbrechen. Und vor allem kann ich
dadurch bei einem eventuell notwendigen zweiten Einspruch neue
Fakten einbringen.

Ja das kann durchaus eine sinnvolle Taktik sein.

Gruß und auch dir schönes WE
Tom