Hallo Desperado,
die Problematik ist klar - allerdings nicht die Antwort!
Die Führerscheinsperre wurde im Rahmen einer ordentlichen Verhandlung ausgesprochen, egal ob es sich um eine „echte“ Verhandlung mit Richter, Staatsanwalt, etc. handelte oder um einen sogenannten Strafbefehl. In jedem Fall handelt es sich dabei nicht nur ausschließlich um eine zeitlich begrenzte Maßnahme, die allgemeine Bevölkerung vor angetrunkenen Kraftfahrern zu schützen, sondern auch um eine sogenannte Nebenstrafe, die zuzüglich zur eigentlichen Strafe ausgesprochen wurde.
Somit DARF die zuständige Straßenverkehrsbehörde eigentlich gar nicht davon abweichen; würde sie sich doch dann über ein gefälltes Urteil schlicht hinweg setzen. Von fehlerhaften Verhalten einer Behörde mal abgesehen, wird das wohl kaum anders passieren, als vom Urteil bestimmt ist!! Irgendwelche „Abkürzungen“ sind ganz sicher NICHT darin vorgesehen!
OB eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) überhaupt gefordert wird steht doch ohnehin nicht fest.
ICH sehe im Moment nur EINE Möglichkeit: Die Zeit abwarten, drei Monate VOR Beendigung der Sperrfrist „Antrag auf Neuerteilung, nach Entziehung der Fahrerlaubnis“ beantragen und warten, was die Behörde entscheidet. Manchmal wundert man sich, WIE schnell und mit wie WENIG Aufwand der Führerschein wieder ausgehändigt wird …
Liebe Grüße,
Jürgen