Geschwindigkeitsbegrenzung autobahn

hi jungs,

  1. also wenn auf einer autobahn 120 ist und diese nicht aufgehoben wird aber eine auffahrt kommt nach der keine geschwindigkeitsbrezung angezeigt wird, gilt dann für mich der schon auf der autobahn war weiter 120 und für den rest nicht?

sprich, wenn ich an einer auffahrt ohne beschilderung vorbeifahre, hebt sich dann alle vorherige auf?

  1. und was ist wenn ich geblitzt werde auf einer dreispurigen autobahn. ich fuhr in der mitte. rechts ein lkw. links ein van. ich kann kein schild das eine geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt erkennen. habe ich da eine chance?

  2. was ist wenn beispielsweise schnee ein schild verdeckt? wie kann ich da gegen eine blitze vorgehen?

Hallo,

  1. also wenn auf einer autobahn 120 ist und diese nicht
    aufgehoben wird aber eine auffahrt kommt nach der keine
    geschwindigkeitsbrezung angezeigt wird, gilt dann für mich der
    schon auf der autobahn war weiter 120 und für den rest nicht?

Wenn beim Auffahren auf eine Autobahn keine Geschwindigkewitsbegrenzung angezeigt wird, gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

sprich, wenn ich an einer auffahrt ohne beschilderung
vorbeifahre, hebt sich dann alle vorherige auf?

Ja. Denn der VT der auf die Autobahn auffährt muss sich auf die Richtigkeit der Beschilderung (hier keine Begerenzung der Geschwindiglkeit) verlassen dürfen. Dann gilt für beide das Gleiche.

  1. und was ist wenn ich geblitzt werde auf einer dreispurigen
    autobahn. ich fuhr in der mitte. rechts ein lkw. links ein
    van. ich kann kein schild das eine geschwindigkeitsbegrenzung

Man sollte abwarten, was einem im Anhörungsbogen zur Last gelegt wird

habe ich da eine chance?

Ansonsten würde ich sagen ein klares JEIN.

  1. was ist wenn beispielsweise schnee ein schild verdeckt? wie
    kann ich da gegen eine blitze vorgehen?

Das kommt auf den Einzelfall an und darauf, welches Schild und wo es steht.
Man kann nicht erwarten, dass ein VT auf der Autobahn anhält, um ein Schild vom Schnee zu befreien.
Ein „verschneites“ Stoppschild oder Vorfahrtsschild muss der VT schon beachten, denn diese Schilder erkennt man aufgrund der Einzigartigkeit ihrer Formen.
Wenn das Schild jedoch unter 3,00 Meter Neuschnee begraben ist, stellt sich diese Frage wohl aufgrund der Unbefahrbarkeit einer Straße nicht.
Rumburak

sprich, wenn ich an einer auffahrt ohne beschilderung
vorbeifahre, hebt sich dann alle vorherige auf?

hi,
ganz klares nein.
streckenverbote heben sich nur gepaart mit einem gefahrzeichen auf, wenn die benannte gefahr zweifelsfrei vorrüber ist.
ansonsten auf ein anderes geschw. zeichen, oder auf das zeichen ende streckenverbot achten.
hauptmann

Hallo,

  1. also wenn auf einer autobahn 120 ist und diese nicht
    aufgehoben wird aber eine auffahrt kommt nach der keine
    geschwindigkeitsbrezung angezeigt wird, gilt dann für mich der
    schon auf der autobahn war weiter 120 und für den rest nicht?

Wenn beim Auffahren auf eine Autobahn keine
Geschwindigkewitsbegrenzung angezeigt wird, gilt die
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

sprich, wenn ich an einer auffahrt ohne beschilderung
vorbeifahre, hebt sich dann alle vorherige auf?

Ja. Denn der VT der auf die Autobahn auffährt muss sich auf
die Richtigkeit der Beschilderung (hier keine Begerenzung der
Geschwindiglkeit) verlassen dürfen. Dann gilt für beide das
Gleiche.

Mit Verlaub, das ist Unsinn! Auch wenn es nicht nur Dir absurd erscheint, in dem Fall gelten tatsächlich für beide Fahrer unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen, bzw. nur für einen überhaupt eine. Die „Richtgeschwindigkeit“ spielt dabei keine Rolle.

Genau genommen gilt auf der gesamten Strecke die vorher ausgewiesene Begrenzung, der auffahrende Fahrer kann in Unkenntnis dieser allerdings nicht verantwortlich gemacht werden (es sei denn vielleicht, eine genaue Ortskenntnis steht fest).

Unabhängig von der theoretischen Rechtslage stellt sich natürlich die Frage, wie in dem Fall Überschreitungen ermittelt und geahndet werden können.

Bei den weiteren Fragen kann ich Dir auf den ersten Blick wohl zustimmen :wink:

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Interessant… ich habe es früher anders gelernt:
Die Gültigkeit von Verkehrszeichen - egal ob Geschwindigkeit, Überholverbot oder sonstiges - endet entweder an einem entsprechenden Schild oder wenn eine andere Straße einmündet - egal ob im Ort, Überland oder Autobahn. Wenn die Geschwindigkeit (od. Überholverbot, od. sonstiges) weiter gilt muß das Schild wiederholt werden. So wurde es mir in der Fahrschule beigebracht

Hallo,

Wenn beim Auffahren auf eine Autobahn keine
Geschwindigkewitsbegrenzung angezeigt wird, gilt die
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

sprich, wenn ich an einer auffahrt ohne beschilderung
vorbeifahre, hebt sich dann alle vorherige auf?

Hi

Ich nenne mal ein Beispiel , wo viele Autofahrer , hauptsächlich Ortsunkundige in die Tempo Falle tappen

Autobahn A 3 richtung Köln , höhe Limburg Lahn .
zwischen den Anschlüssen Limburg Süd und Limburg Nord gibt es vor der Lahnbrücke eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 Km/h
fährt ein Ortsunkundiger nun die Auffahrt Limburg Nord in Richtung Köln auf , kann er dieses Schild was rund 1 km zuvor auf der Autobahn steht , nicht gesehen haben .
erst in der Anfahrt zur Steigung des Elzer Berges ( also Berghoch ) steht ein Schild das die Begrenzung 120 km/h Aufhebt .
Der Fahrzeugführer der Lbg Nord aufgefahren ist kann somit eigentlich unbegrenzt Gas gegeben haben , da dieses Geschwindigkeits-Begrenzungschild nirgends auf dieser soeben befahrenen Strecke steht .

Da gibt es öffters Knöllchen und der Fahrer weiss nicht wiso .

Abend!

Wenn die
Geschwindigkeit (od. Überholverbot, od. sonstiges) weiter gilt
muß das Schild wiederholt werden. So wurde es mir in der
Fahrschule beigebracht

Das würde bedeuten das nach jedem rechts vor links das 30er Zeichen
wiederholt werden muß.

Gruß
Stefan

Ehrlich, dort wird regelmäßig geblitzt und verwarnt?

Sicherlich wird sich kaum ein Ortsunkundiger die Mühe machen die Situation zu überprüfen und im Glauben ein Schild übersehen zu haben das Verwarn- oder Bussgeld bezahlen.

Bei den ersten Widersprüchen die vor Gericht verhsandelt werden, sollte dieser Praxis aber doch ein Ende bereitet werden.

Gibts da keinen Widerstand, niemand kümmert sich???

Interessant… ich habe es früher anders gelernt:
Die Gültigkeit von Verkehrszeichen - egal ob Geschwindigkeit,
Überholverbot oder sonstiges - endet entweder an einem
entsprechenden Schild

richtig. Man nennt diese Begrenzungen auch Streckenverbote

oder wenn eine andere Straße einmündet -
egal ob im Ort, Überland oder Autobahn.

Falsch

Wenn die
Geschwindigkeit (od. Überholverbot, od. sonstiges) weiter gilt
muß das Schild wiederholt werden. So wurde es mir in der
Fahrschule beigebracht

Hmmm… das sagt ein Fahrlehrer?

Oke… also… Streckenverbote enden nicht an Einmündungen. Sie gelten auch für den, der das Streckenverbot nicht kennen kann (weil er aus einer Seitenstraße rausfährt zum Beispiel). Derjenige, der das Streckenverbot kennt und dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Derjenige aber, der aus einer Seitenstraße in das Streckenverbot hineinfährt (oder von einer Autobahnauffahrt auf die Autobahn) handelt ordnungswidrig, begeht mangels Vorwerfbarkeit aber keine Ordnungswidrigkeit - seine Zuwiderhandlung ist also nicht ahndbar.

Gruss

Iru

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Interessant… ich habe es früher anders gelernt:
Die Gültigkeit von Verkehrszeichen - egal ob Geschwindigkeit,
Überholverbot oder sonstiges - endet entweder an einem
entsprechenden Schild oder wenn eine andere Straße einmündet -
egal ob im Ort, Überland oder Autobahn.

ja aber nur bei zeichen 205 . hast du schon mal ne autobahnauffahrt mit zeichen 205 gesehen , ich noch nicht.
hauptmann

Hallo,

Mit Verlaub, das ist Unsinn! Auch wenn es nicht nur Dir absurd
erscheint, in dem Fall gelten tatsächlich für beide Fahrer
unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen, bzw. nur für
einen überhaupt eine.

Nun denn, wenn das tatsächlich so richtig ist, will ich mich für die Verbreitung meiner falschen Rechtsauffassung entschuldigen.
Über Absurditäten in der bundesdeutschen Rechtssprechung wundere ich mich schon lange nicht mehr. Aber die von mir gepostete Auffassung habe ich genau wie einer der anderen Poster in der Fahrschule so vermittelt bekommen.

Bei den weiteren Fragen kann ich Dir auf den ersten Blick wohl
zustimmen :wink:

Rumburak

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Hallo,

  1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

  2. Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden, muss dies durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO erfolgen.


Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie führt zu der rechtlich nicht haltbaren Situation, dass auf dem gleichen Streckenabschnitt unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den Durchgangsverkehr und den einbiegenden Verkehr bestünden. Denn gegenüber dem Einbiegenden soll nach der zitierten Auffassung die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gelten. Eine solche Differenzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit widerspricht den Regeln der StVO. Da diese auch regelt, inwieweit unterschiedliche Verhaltenspflichten verschiedener Gruppen von Verkehrsteilnehmern (z.B. Lkw´s, Motorräder) angeordnet werden können, ist die StVO als abschließende Regelung bezüglich der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch gegenüber Gruppen von Verkehrsteilnehmern anzusehen. Eine unterschiedliche Regelung der Höchstgeschwindigkeit je nachdem ob der Verkehrsteilnehmer geradeausfährt oder einbiegt, enthält die StVO nicht. Deshalb kann die Höchstgeschwindigkeit für Geradeausfahrer und Einbiegende nicht unterschiedlich gestaltet sein. Maßgeblich muss deshalb die höchste von mehreren in Betracht kommenden Geschwindigkeiten sein. Das sind hier 50 km/h. Dass die Gegenansicht nicht überzeugen kann, folgt auch daraus, dass sie die Geschwindigkeitsbeschränkung aufrechterhalten will, bis sie durch das Gegenzeichen 278 oder 282 aufgehoben wird (s. die Zitierten, ferner Jagow, in: Jagow/Burmann/Heß, aaO § 39 StVO Rdnr. 15b). Damit wird das Problem einer unrichtigen Beschilderung nicht gelöst.

LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02

passt hier ganz gut.

Gruß
tycoon

Gibts da keinen Widerstand, niemand kümmert sich???

Genau, setzen wir uns an den Stammtisch, hauen auf den Tisch und sagen „Da müsste mal einer was machen!“
Sry, aber warum schreibst Du nicht die zuständige Behörde oder das Landesverkehrsministerium an?

Der Kater

Hallo!

Bitte vergreif Dich doch nicht im Ton und wirf mit unnützen Parolen um Dich!

Sicherlich gibt es Leute und Verbände, für die es deutlich naheliegender wärer sich um spezielle Missstände zu kümmern als in diesem Fall mich, der ich die Örtlichkeit nicht einmal kenne.

Ich denke dabei insbesondere an Verkehrsrechtsexperten aus der Gegend, Automobilclubs, Automagazine,…

Aber danke für den konstruktiven Beitrag zum OT

Grüße!

Hallo,

  1. Eine Beschränkung der innerörtlich zulässigen
    Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO gilt
    auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten
    Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der
    Einmündung wiederholt oder die Geschwindigkeitsbeschränkung
    anderweitig angeordnet wird.

ist falsch.
geschwindigkeitsbegrenzungen innerorts gelten bis

  1. ein andere beschränkung angeordnet
  2. in eine neue straße eingefahren wird
  3. die geschw. duch das aufhebungszeichen aufgehoben wird
  4. an einen ortsausgangschild vorbeigefahren wird
  5. in ein verkehrsberuhigten bereich eingefahren wird
  6. zusammen mit einem gefahrzeichen angebracht ist unmittelbar nach der bezeichneten gefahr

es wird fälschlicherweise kombiniert, dass ja nach einer straße oder einmündung ein neues zeichen steht, und somit ein neues gilt.
dieses vz dient nur für den einbiegenden zur orientierung, wie schnell gefahren werden darf.
hauptmann

Hallo Hauptmann,

ob das falsch ist oder nicht ist mir ziemlich egal. In meinem vorherigen Beitrag habe ich keine persönliche Meinung kundgetan, sondern ein Urteil zitiert! (Ich hoffe, das ist so klar geworden)

Wer ein Gerichtsurteil für falsch hält kann dagegen ja Rechtsmittel einlegen.

Gruß
tycoon

hi,
meine darlegungen brauchen keine gerichtsurteile sondern stehen einfach in der stvo.
gruss hauptmannfuchs

Dann schick doch die Stvo an das Gericht welches das Urteil fällte.

Hallo,

LG Bonn, Urteil vom 19. 5. 2003 - 2 O 567/02
passt hier ganz gut.

Nö.
Lies mal das ganze Urteil: http://strafzettel.de/index.html?/content/1360.htm
Ganz so einfach wie der von Dir zitierte Ausschnitt beweisen soll, hat es sich das Landgericht zum Glück doch nicht gemacht.
Gruß
loderunner (ianal)

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