'gewerbliches' Parken im Wohngebiet

Hallöchen miteinander!

Angenommen,
LKW-Fahrer A. besucht zu den und über die Feiertage(n)- Weihnachten, Neujahr, Ostern, Pfingsten etc.- seine Familie. Inkl. seinem 40 Tonner Sattelschlepper mit Auflieger.

  1. Dürfte A dies überhaupt (im Stadtgebiet)?

Nun würde diese Straße im Zuge von Umbauarbeiten zur 30er Zone und erhält ein- und ausgangs ein Wohngebietschild (weißes Rechteck, 30er Schild. allerdings ohne „Wohngebiet“ Schriftzug)

  1. Ist das ein Wohngebiets- oder ein Möchtegernwohngebietsschild?

  2. Dürfte A da noch immer parken? (falls er das je gedurft hätte)

  3. Was ist-unabhängig von Feiertagen- mit anderen gewerblichen Fahrzeugen? (Transporter jeglicher Größe mit und ohne Schriftzüge(n))

winks vom frosch

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

in Kurgebieten und

in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

Parken ist geregelt im §12 StVo

Gruß

hartmut

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t
zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener
Ortschaften

in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

in Kurgebieten und

in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen
sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

Parken ist geregelt im §12 StVo

Ist Weihnachten, Ostern und Pfingsten etc. schon regelmäßig? Es gilt ja außerdem das Sonntagsfahrverbot. Man kann also nicht einfach am Morgen wegfahren.

Cu Rene

1 Like

Regelmäßig ist natürlich ein sehr weiter Begriff, und Urteile habe ich da im Moment nicht zur Hand.

Wenn es wirklich nur wenige Tage im Jahr sind, stehe ich auf dem Standpunkt, leben und leben lassen. Es muss nicht immer nach Paragraphen gelebt werden, und ein Gespräch mit einer freundlichen Bitte den Lkw wo anders zu parken bringt da oft mehr. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, für so einen Lkw ist es nicht einfach einen Parkplatz zu finden.

Es könnte sich evt. herausstellen das es kein reines Wohngebiet ist, und dann bleibt er aus Trotz da stehen. Ob es ein Wohngebiet ist, kann leicht durch einen Anruf beim Bauamt erfragt werden.
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/index.html Nur mal zur info welche Gebiete es gibt.

Das Wochenendfahrverbot beginnt übrigens um 0Uhr, und endet um 22Uhr, also nicht erst Montagmorgen.

Gruß

hartmut

thx

Wenn es wirklich nur wenige Tage im Jahr sind, stehe ich auf
dem Standpunkt, leben und leben lassen.

volle Zustimmung.
Problematisch werden solche Situationen nur immer dann, wenn Platzmangel bedingt ohnehin tagtäglich in zweiter und dritter Reihe geparkt wird/ werden muss. An Feiertagen, wo eben viele Autos stehen, eskaliert dann auch das friedliche Gespräch gerne mal-

Deswegen finde ich es grundsätzlich interessant wer da wie zu was berechtigt ist, da dies einfach eine relativ häufige Konstellation ist.

Gerade in Straßenzügen mit wenig Parkraum „nerven“ gewerbliche Fahrzeuge aufgrund ihrer Größe eben besonders. Auch wenn natürlich alle Verständnis dafür haben, dass auch diese Fahrer keine Lust haben, 10 Min zu Fuß nach Hause zu gehen. Ein bis drei werden IDR ignoriert, dafür knallts beim vierten dann richtig…
Stets schwierig es hier allen recht zu machen.

Dabei könnte mit ein wenig gegenseitiger Rücksicht und abwechselnden Bevorteilungen fast alles im Leben so viel gemütlicher sein.

Also vielen Dank für die Info

Gruß vom frosch