Grundschule in der gesperrten Straße (das Schild "Anlieger frei")

Wenn das aufgesuchte Grundstück ( Grundschule ) in der gesperrten Straße (das Schild „Anlieger frei“) über einen Ein- oder Zugang verfügt, ist die Einfahrt  für Müter und Väter von Grundschüler ( abgeben und abholen) zulässig?

Wenn das aufgesuchte Grundstück ( Grundschule ) in der
gesperrten Straße (das Schild „Anlieger frei“) über einen Ein-
oder Zugang verfügt, ist die Einfahrt  für Müter und Väter von
Grundschüler ( abgeben und abholen) zulässig?

Sofern die Schule nicht will, dass die Eltern ihre kleinen Prinzen mit dem Auto bringen und abholen, ist man auch kein Anlieger. Und die meisten Schulen wollen nicht. Erstens, weil es gesünder ist, zu laufen. Und die meisten Unfälle von Grundschülern und Kindergartenkindern passieren zweitens, weil sie von den Chauffeuren verwöhnter anderer Kinder umgefahren werden.

s.

Aber dafür gibt es ja bald überall ‚Kiss+Ride‘…
Hi,

neulich im SPON: http://www.spiegel.de/schulspiegel/helikopter-eltern…

Gruss
K

Sofern die Schule nicht will, dass die Eltern ihre kleinen
Prinzen mit dem Auto bringen und abholen, ist man auch kein
Anlieger.

Seit wann bestimmen die „Anlieger“, wer Anlieger ist? Bisher wurde das von der Gesetzgebung gemacht. Und die sagt ganz klar:
Zu den Anliegern gehören: Bewohner von Häusern und Wohnungen in dieser Straße sowie Besucher dieser Bewohner und Lieferanten und deren Kunden, Patienten oder Mandanten. Dazu sind Schüler mit Sicherheit zu rechnen. Und als Anlieger gelten natürlich auch Personen, die Besucher von Anliegern mit dem Auto abholen.

Dass die Schule hier Regelungen aussprechen kann, ist klar. Aber die haben keinen Einfluss auf die Anliegerstraße.

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Seit wann bestimmen die „Anlieger“, wer Anlieger ist? Bisher
wurde das von der Gesetzgebung gemacht.

Das ist unbestritten. Könnte sich allerdings jeder Kraftfahrer zum „Anlieger“ befördern, indem er in der Straße irgendwas vorhat, will darum dort hinein und allein schon das macht ihn zum Anlieger, so wäre jede verkehrliche Restriktion sinnlos, da ohne weiteres sofort auszuhebeln.

Eltern können ihre Kinder, wenn sie es denn subjektiv tun zu müssen glauben, in der Regel sehr gut auch zu Fuß bei der Schule abholen (bzw. dorthin bringen) und hierzu außerhalb der Anliegerzone parken oder ihr Kind dort aus- und wieder einsteigen lassen. So ein Schild wird ja mit einer bestimmten Intention aufgestellt.

Und die sagt ganz
klar:
Zu den Anliegern gehören: Bewohner von Häusern und Wohnungen
in dieser Straße sowie Besucher dieser Bewohner und
Lieferanten und deren Kunden, Patienten oder Mandanten. Dazu
sind Schüler mit Sicherheit zu rechnen.

Ob Schüler nun die Besucher von Bewohnern sind oder eher deren Lieferanten, Kunden, Patienten, Mandanten oder vielleicht doch nichts von alledem (wozu die ganz klare Aufzählung, wenn sie nicht abschließend ist?), lassen wir mal offen. Sie sind jedenfalls in aller Regel nicht in Personalunion die Kraftfahrer, die mit dem Schild angesprochen werden sollen.

Und als Anlieger
gelten natürlich auch Personen, die Besucher von Anliegern mit
dem Auto abholen.

Das findest vielleicht du „natürlich“, aber natürlich ist diese prinzipiell uferlos weiterführbare Ausdehnung des Anliegerbegriffs auf die nähere oder fernere Bekanntschaft des Anliegers selbst keineswegs so selbstverständlich, sondern bedarf einer Begründung - die impliziten Folgen deiner Sichtweise habe ich schon eingangs angedeutet.

Dass die Schule hier Regelungen aussprechen kann, ist klar.
Aber die haben keinen Einfluss auf die Anliegerstraße.

Nein, aber darauf, wer Anlieger ist, auch wenn sie es nicht selbst formal bestimmen. Wer nirgends in der Straße als Besucher von Bewohnern, Lieferant, Kunde, Patient, Mandant oder dergleichen willkommen ist, und deshalb meine Frage nach der betreffenden „Schulwegpolitik“, hat folglich vielleicht etwas subjektiv, aber objektiv eben nichts dort zu schaffen und kann also selbst kein Anlieger sein.

s.

Seit wann bestimmen die „Anlieger“, wer Anlieger ist? Bisher
wurde das von der Gesetzgebung gemacht.

Das ist unbestritten.

Sehr schön, dass wir uns da einig sind.

Könnte sich allerdings jeder Kraftfahrer
zum „Anlieger“ befördern, indem er in der Straße irgendwas
vorhat, will darum dort hinein und allein schon das macht ihn
zum Anlieger, so wäre jede verkehrliche Restriktion sinnlos,
da ohne weiteres sofort auszuhebeln.

Genau das ist es. Irgendwas geht eben nicht. Jemand dort hinbringen oder abholen, der dort etwas zu erledigen hat, und das hat ein Schüler zweifelsohne, schon.

Eltern können ihre Kinder, wenn sie es denn subjektiv tun zu
müssen glauben, in der Regel sehr gut auch zu Fuß bei der
Schule abholen (bzw. dorthin bringen) und hierzu außerhalb der
Anliegerzone parken oder ihr Kind dort aus- und wieder
einsteigen lassen.

Sicher. Jeder Besucher könnte da auch zu Fuß hinkommen. Merrkste was?

Zu den Anliegern gehören: Bewohner von Häusern und Wohnungen
in dieser Straße sowie Besucher dieser Bewohner und
Lieferanten und deren Kunden, Patienten oder Mandanten.

Ob Schüler nun die Besucher von Bewohnern sind oder eher deren
Lieferanten, Kunden, Patienten, Mandanten oder vielleicht doch
nichts von alledem (wozu die ganz klare Aufzählung, wenn sie
nicht abschließend ist?), lassen wir mal offen.

Sorry, ich habe diese Definition nicht gemacht. Und Gesetzgeber/Juristen sind auch nur Menschen.

Sie sind jedenfalls in aller Regel nicht in Personalunion die
Kraftfahrer, die mit dem Schild angesprochen werden sollen.

Müssen sie auch auch nicht sein. Sie dürfen abgeholt werden.

Und als Anlieger gelten natürlich auch Personen, die Besucher von Anliegern mit
dem Auto abholen.

Das findest vielleicht du „natürlich“, …

Nein, das ist in der Rechtssprechnung so definiert.

Dass die Schule hier Regelungen aussprechen kann, ist klar.
Aber die haben keinen Einfluss auf die Anliegerstraße.

Nein, aber darauf, wer Anlieger ist, …

Zum Glück nicht.

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Hallo,

Du rennst bei mir ja mehr als nur offene Scheunentore ein, wenn es um Blackhawk-Parents geht, die ihren gottgleichen Nachwuchs am liebsten bis zum Stuhl im Klassenzimmer geleiten würden.

Nur rein rechtlich schreibst Du Dir da einen ziemlichen Blödsinn zum Thema „Anlieger“ zusammen :wink: Nein, so kommt man diesen Leuten leider nicht bei.

Wer zum „Schul besuch“ kommt ist Anlieger, und darf sich selbstverständlich auch eines Dritten bedienen, das Fahrzeug zu führen. Der Fahrer eines speziellen Schulbusses will selbst ja auch nicht in die Schule, sondern liefert da natürlich auch nur die Schüler ab. Das reicht.

Insgesamt ist die ganze „Anlieger-Regel“ - wie Du selbst ja auch feststellst - aufgrund des weiten Anliegerbegriffs ein ziemlich stumpfes Schwert.

Gruß vom Wiz

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Hallo smalbop,

Eltern können ihre Kinder, wenn sie es denn subjektiv tun zu müssen glauben, in der
Regel sehr gut auch zu Fuß bei der Schule abholen (bzw. dorthin bringen) und hierzu
außerhalb der Anliegerzone parken oder ihr Kind dort aus- und wieder einsteigen lassen.

Ja, sie könnten! - Aber nur weil sie es könnten, heißt das ja nicht, dass sie es deshalb auch müssen!

So ein Schild wird ja mit einer bestimmten Intention aufgestellt.

Das dürfte bei den meisten Schildern der Fall sein!

Nein, aber darauf, wer Anlieger ist, auch wenn sie es nicht selbst formal bestimmen. Wer
nirgends in der Straße als Besucher von Bewohnern, Lieferant, Kunde, Patient,
Mandant oder dergleichen willkommen ist, und deshalb meine Frage nach der
betreffenden „Schulwegpolitik“, hat folglich vielleicht etwas subjektiv, aber objektiv eben
nichts dort zu schaffen und kann also selbst kein Anlieger sein.

Der Schüler, der mit dem Kfz (+Chauffeur) an- und abreist, ist in seiner eigenen Schule plötzlich nicht mehr willkommen? - Interessant, wo er doch nach Deiner eigenen Argumentation der „Prototyp“ eines Anliegers wäre.

Die Anlieger-frei-Straße ist für eine effektive Regulierung des Verkehrs eventuell die falsche Methode! Die Schule sollte vielleicht beantragen, die Straße für den Verkehr komplett zu sperren und Lehrkräfte/Busse/Behinderte/Anwohner* (*keine Anlieger) davon auszuschließen; ähnlich wie bei Busbahnhöfen.

Gruß _unplugged

Hallo,

wenn das sowieso eine Anliegerstrasse ist (Anlieger sind Bewohnern der anliegenden Grundstücke und deren Besucher, Lieferanten und Handwerkern)
ist doch sowieso kein Verkehr,
da kann man das Kind doch vorne an der Ecke rauslassen
oder?

Grüße
miamei

Hallo,

Das ist unbestritten. Könnte sich allerdings jeder Kraftfahrer
zum „Anlieger“ befördern, indem er in der Straße irgendwas
vorhat, will darum dort hinein und allein schon das macht ihn
zum Anlieger,

Das ist nun mal so. Mein Fahrlehrer meinte damals: „Und wenn da hinten ein Zigarettenautomat steht und ich da dran will, bin ich Anlieger“ - Fahrlehrer war Polizeimeister… (im BGS) :wink:

Der Begriff „Anlieger“ ist nun mal weit zu fassen.
Die Auslegung des Begriffes obliegt übrigens nicht dem Gesetzgeber sondern der (Verwaltung und der) Rechtsprechung.

Gruß
HaWeThie

Hallo,
das Befahren der Strasse zum Zwecke des „Bringens / Abholens“ ist zulässig.

http://www.rechtslexikon.net/d/anlieger/anlieger.htm

Gruß Jörg

Hallo,

wenn das sowieso eine Anliegerstrasse ist (Anlieger sind Bewohnern der anliegenden Grundstücke und deren Besucher, Lieferanten und Handwerkern)
ist doch sowieso kein Verkehr, da kann man das Kind doch vorne an der Ecke rauslassen oder?

Das ist eine Glaubensfrage. So wie die, ob man sein Kind überhaupt hinfahren muss, sein Kind impfen oder bis zur Schuleinführung noch in die Windeln scheißen lässt. Insofern wird man bei einer Diskussion darüber nicht mit Argumenten kommen können.
Die Frage ist, ob die Hinbringer/Abholer Anlieger sind. Nachrangig scheint jedenfalls zu sein, ob die Schule das will. Jedenfalls wenn ich jetzt mal das Urteil des BayObLG heranziehe, wonach selbst ungebetene Besucher zu Einfahrt berechtigt wären.
Die Eltern treten hier ja in Form der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht (mal ganz unjuristisch ausgedrückt) mit der Schule in Beziehung. Die Aufsichtspflicht liegt bis dahin und anch Schulschluss bei ihnen, also ist es auch ihre Sache, wie sie der nachkommen. Hier eben mit Hinfahren und Abholen per PKW.
Das wäre also meine bescheidene Ansicht dazu.
Meine persönliche Beobachtung ist tatsächlich auch die, dass die größte Gefahr für die Schulkinder von den an- und abfahrenden Eltern ausgeht. Manche müssen ihr Kind ja sogar bis in den Klassenraum schieben und parken dafür notfalls auf oder unmittelbar vor dem Zebrastreifen, was es dann eben wieder für die Fussgänger etwas gefährlicher macht. Und weil es so gefährlich ist, bingen viele ihr Kind mit dem Auto…

Grüße

Dir scheint entgangen zu sein, dass es sich hierbei…
nicht um ein sozialpädagogisches Brett handelt, sondern um ein Brett mit dem Titel Verkehrs recht.

Die Eltern dürfen in diese Straße einfahren. Ob sie es sollten ist eine ganz andere Frage.

vdmaster

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Das käme darauf an, ob die Schule auch auf anderem Wege als durch die Sperrstraße erreichbar wäre. In dem Fall ist dieser andere Weg zu benutzen.

G imager

Hallo,

Das käme darauf an, ob die Schule auch auf anderem Wege als
durch die Sperrstraße erreichbar wäre. In dem Fall ist dieser
andere Weg zu benutzen.

Warum behauptest Du das? Wo im Gesetzestext ist das versteckt? Kannst Du uns Dummen wenigstens erklären, warum Du als Geisterfahrer unterwegs bist?
Gruß
Alfred

Hallo Alfred.

Bei allem Respekt, bist Du Dir wirklich sicher hier im richtigen Forum gelandet zu sein?

Gruß Crack

Hallo,

Bei allem Respekt, bist Du Dir wirklich sicher hier im
richtigen Forum gelandet zu sein?

nein. Bist Du’s?
Gruß
Alfred

Bei allem Respekt, bist Du Dir wirklich sicher hier im
richtigen Forum gelandet zu sein?

nein. Bist Du’s?

Ja, ich bin mir sicher.
Beim Lesen Deines Beitrags stellte sich mir aber die Frage wie Du darauf kommst das hier jemand als Geisterfahrer unterwegs sein könnte? Diesen Gedankengang kann ich nicht ansatzsweise nachvollziehen, vielleicht kannst du den mal erklären?

Und im Übrigen hat Imager durchaus Recht wenn er sagt das man eine Anliegerstraße dann nicht befahren darf wenn man sein Ziel auch über eine andere als diese Anliegerstraße erreichen kann. In dem Fall liegt nämlich das Ziel nicht innerhalb dieser Straße und somit ist man kein Anlieger. Das Gesetz dazu? Nun, das ist die StVO, um genau zu sein die Kombination eines Vorschriftzeichens [meist Zeichen 250] dessen Ge- oder Verbot durch Zusatzzeichen 1020-30 für eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern aufgehoben wird.

Weil Dein Beitrag inhaltlich absolut nicht zielführend war habe ich mir die Frage erlaubt ob Du vielleicht das Forum verwechselt haben könntest?

Gruß Crack

Hallo,

Ja, ich bin mir sicher.

Dann bin ich das auch für meine Anwesenheit. Gleiches Recht für alle.

Und im Übrigen hat Imager durchaus Recht wenn er sagt das man
eine Anliegerstraße dann nicht befahren darf wenn man sein
Ziel auch über eine andere als diese Anliegerstraße erreichen
kann. In dem Fall liegt nämlich das Ziel nicht innerhalb
dieser Straße und somit ist man kein Anlieger.

Die Logik verstehe ich nicht.

Ich wohne in z.B. in Straße A, die eine ‚Anlieger-Frei-Straße‘ ist. Und wenn mein Haus eine zweite Zufahrt hat, darf ich nicht die Vordertür benutzen?

Da hätte ich jetzt gern mal ein Urteil zu.

Ein Geisterfahrer ist übrigens nicht notwendigerweise mit einem Fahrzeug unterwegs.
Gruß
Alfred

Und im Übrigen hat Imager durchaus Recht wenn er sagt das man
eine Anliegerstraße dann nicht befahren darf wenn man sein
Ziel auch über eine andere als diese Anliegerstraße erreichen
kann. In dem Fall liegt nämlich das Ziel nicht innerhalb
dieser Straße und somit ist man kein Anlieger.

Die Logik verstehe ich nicht.

Das habe ich befürchtet.

Ich wohne in z.B. in Straße A, die eine ‚Anlieger-Frei-Straße‘
ist. Und wenn mein Haus eine zweite Zufahrt hat, darf ich
nicht die Vordertür benutzen?

Es geht darum das man ein Grundstück das nicht innerhalb der Anliegerstraße sondern hinter ihr liegt nicht durch diese Anliegerstraße anfahren darf sondern den Umweg über eine freie Straße wählen muss.
Was also soll der Blödsinn mit der Vordertür? Wenn Du innerhalb der Anliegerstraße wohnst stellt sich die Frage überhaupt nicht welche Zufahrt oder Eingangstür Du benutzt.

Ein Geisterfahrer ist übrigens nicht notwendigerweise mit
einem Fahrzeug unterwegs.

Mit was denn dann?
Meines Wissens nach haben nur Fahrzeuge die Eigenschaft ge fahren zu werden.
Welche anderen Arten von Geister fahrern kennst du denn? Und die Frage nach dem Geisterfahrer und dessen Bedeutung für die Frage an sich steht auch noch unbeantwortet im Raum…

Gruß Crack