Parken gegenüber einer Garagenausfahrt

Wie breit muss eine Straße sein, damit gegenüber einer privaten Garageneinfahrt geparkt werden darf? Maßangabe bitte in cm.

Wie breit muss eine Straße sein, damit gegenüber einer
privaten Garageneinfahrt geparkt werden darf? Maßangabe bitte
in cm.

Gemeint ist vermutlich nicht die Straßenbreite, sondern die Fahrbahnbreite. Das kann man trotzdem ohne weiteres nicht sagen, weil man nicht weiß,

  • wieviel Platz das Fahrzeug wegnimmt, das auf der Fahrbahn gegenüber parkt und einen Teil dieser Fahrbahnbreite in Anspruch nimmt,
  • wieviel Fahrbahnbreite von eventuell auf der Seite der Ausfahrt geparkten Fahrzeuge in Anspruch genommen wird,
  • wie breit die Ausfahrt selbst ist.

Maßangaben bitte in Zentimeter.

hi,
die mindestdurchfahrbreite liegt genau bei 3meter die eingehalten werden muss.

es gibt aber auch enge einfahrten zb. zwischen z´wei bäumen, die ein rangieren unmöglich machen. dann sollte man doch darauf rücksicht nehmen.das ist dann der intelligenz des parkers anzurechnen.

wenn nun dadurch ein ausfahren aus seinem grundstück nur nach 4 maligen rangieren möglich ist ( 2 mal muss tolleriert werden) dann gibt es noch die möglichkeit, dort über das ordnungsamt ein parkverbot zu beantragen.

hauptmann

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liegt genau bei 3meter die
eingehalten werden muss.

Hi,
leider durchgefallen. Die Maße waren in cm anzugeben. Schade, sonst wäre die Antwort ja gut gewesen …:wink:)

Gruß
PW

Hallo

die mindestdurchfahrbreite liegt genau bei 3meter die
eingehalten werden muss.

Es geht aber nicht um die _Durchfahr_breite, sondern es geht um die notwendige Fahrgassenbreite, um senkrecht ein- und ausparken zu können. Und die beträgt, wenn man mal die EAR 05 („Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ der FGSV) heranzieht, selbst beim platzsparenden Rückwärtseinparken 4,50 m. (Ich bin so frei, das nicht in cm umzurechnen.)

es gibt aber auch enge einfahrten zb. zwischen z´wei bäumen,
die ein rangieren unmöglich machen. dann sollte man doch
darauf rücksicht nehmen.das ist dann der intelligenz des
parkers anzurechnen.

Nein, das ist (mangels ausreichender Intelligenz der Verkehrsteilnehmer) in Deutschland natürlich geregelt und deshalb eher § 12 III Nr. 3 StVO anzurechnen, der klipp und klar besagt:

„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ (und außerdem evtl. einschlägig: „vor Bordsteinabsenkungen“).

wenn nun dadurch ein ausfahren aus seinem grundstück nur nach
4 maligen rangieren möglich ist ( 2 mal muss tolleriert
werden) dann gibt es noch die möglichkeit, dort über das
ordnungsamt ein parkverbot zu beantragen.

Im Bereich der Ausfahrt weniger als 4,50 m Restfahrbahnbreite zu lassen dürfte nach genanntem StVO-Paragrafen mit Auslegungshilfe aus der EAR 05 ohnehin verboten sein. Das ist übrigens auch die Mindestfahrbahnbreite von Anliegerstraßen, wenn senkrechte Grundstückseinfahrten vorgesehen sind. Die 4,50 m müssen dann aber auch reichen, so dass ein explizites Parkverbot über das hinaus, was nach StVO eh schon verboten ist, unnötig und damit nicht genehmigungsfähig ist.

Ich will aber nicht ausschließen, dass sich da so ein *?(%&_>-§§§§ wieder mal mit einem sehr originellen anders lautenden Urteil selbstherrlich über vorhandenen Sachverstand hinweggesetzt hat, nur um sich ein Denkmal zu setzen.

Die üblichen Verdächtigen werden sicher bald auch hier auftauchen, um die zu dieser Befürchtung passenden „Präzedenzfälle“ zu liefern.

Gruß
smalbop

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[ot] Profilneurose?
Moin, smalbop,

Ich will aber nicht ausschließen, dass sich da so ein
*?(%&_>-§§§§ wieder mal mit einem sehr originellen anders
lautenden Urteil selbstherrlich über vorhandenen Sachverstand
hinweggesetzt hat, nur um sich ein Denkmal zu setzen.

das heißt aber sicher nicht „Richter am OLG“, oder?

Gruß Ralf

Ich will aber nicht ausschließen, dass sich da so ein
*?(%&_>-§§§§ wieder mal mit einem sehr originellen anders
lautenden Urteil selbstherrlich über vorhandenen Sachverstand
hinweggesetzt hat, nur um sich ein Denkmal zu setzen.

das heißt aber sicher nicht „Richter am OLG“, oder?

Wieso, haben OLG-Richter generell eine Profilneurose? Ich habe nur wenige OLG-Richter persönlich kennengelernt, aber demnach steht die Chance 50:50, dass ja.

Und die beträgt, wenn man mal die EAR 05

(„Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ der FGSV)
heranzieht, selbst beim platzsparenden Rückwärtseinparken 4,50
m. (Ich bin so frei, das nicht in cm umzurechnen.):

wie du selbst bemerkst ist deine ear eine empfehlung und hat kein gesetzescharakter.

Nein, das ist (mangels ausreichender Intelligenz der
Verkehrsteilnehmer) in Deutschland natürlich geregelt und
deshalb eher § 12 III Nr. 3 StVO anzurechnen, der klipp und
klar besagt:

„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und
-ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“
(und außerdem evtl. einschlägig: „vor Bordsteinabsenkungen“).

so nun erkläre mir mal, wann eine straße schmal ist

Im Bereich der Ausfahrt weniger als 4,50 m Restfahrbahnbreite
zu lassen dürfte nach genanntem StVO-Paragrafen mit
Auslegungshilfe aus der EAR 05 ohnehin verboten sein. Das ist
übrigens auch die Mindestfahrbahnbreite von Anliegerstraßen,
wenn senkrechte Grundstückseinfahrten vorgesehen sind. Die
4,50 m müssen dann aber auch reichen, so dass ein explizites
Parkverbot über das hinaus, was nach StVO eh schon verboten
ist, unnötig und damit nicht genehmigungsfähig ist.

was du hier schreibst interessiert hier maximal das tiefbauamt.

ergo hat alles was du schreibst nichts mit verkehssrecht zu tun.

hauptmannfuchs

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