Parken in einer Kurve

Hallo,

habe eine Frage zu einer Verkehrssituation.

Folgende Skizze habe ich dazu vorbereitet:
http://fs1.directupload.net/images/141230/j9k83lhi.jpg

Die rote Markierung stellt ein Auto dar, das ganz offensichtlich im Kurvenbereich parkt.
Ist dies so zulässig?

Laut StVO § 12 Abs. 1 Nr. 2 ist es im Bereich einer scharfen Kurve nicht erlaubt zu parken.
Diese Kurve ist weit mehr als 90°.
Jedoch würde ich sogar weiter gehen und diesen Straßenverlauf als Einmündung bezeichnen. StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1
Auch hier ist es nicht gestattet in einer Kurve zu parken sowie 5m davor und danach.

Nach dieser Kurve ist ein Unternehmen ansässig, bei dem regelmäßig LKW’s und auch landwirtschaftliche Verkehrsmittel mit Anhängern ect. passieren müssen.

Der Mindestabstand von 3,05m (2,55m Max. Fahrzeugbreite + 0,50m Mindestabstand zum passieren des Hinternisses) ist gegeben.
Hier ist noch zu erwähnen:

Die Transportbreite von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, von gezogenen (am Schlepper angehängten) Arbeitsmaschinen und von Anbaugeräten am Schlepper und auch am Anhänger, darf bei Straßenfahrten 3,0 m nicht übersteigen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, Merkblatt für Anbaugeräte).

Meines Erachtens können Notarzt und auch Feuerwehr die Engstelle passieren, jedoch wie beschrieben größere Fahrzeuge mit Anhängung nicht.

Zählt dieses Hinternis als Gefahrenstelle, da in beiden Fahrtrichtungen der Fahrzeugführer unmittelbar vor der (scharfen) Kurve auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen?

Ich bin für jede Antwort dankbar.
Herzlichen Dank.

Zählt dieses Hinternis als Gefahrenstelle, da in beiden
Fahrtrichtungen der Fahrzeugführer unmittelbar vor der
(scharfen) Kurve auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen?

Als Gefahrenquelle wohl nicht zwingend, sicher aber als Behinderung.
Die grundsätzliche Einschätzung würde ich aber auch so treffen: Parken ist verboten

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen und
  • im Bereich einer scharfen Kurve.

Das ist also definitiv ordnungswidrig.

Gruß Crack

Hallo Crack,

vielen Dank für deine schnelle Antwort und die Zeit die du dir genommen hast.

Ich bin mir leider nicht sicher, ab wann man von einer Einmündung spricht.
Eine Kreuzung ist relativ klar und diese liegt hier sicher nicht vor.
Zu erwähnen ist hier noch, dass sich sowohl im Kurvenbereich als auch gegenüber eine hohe Bordsteinkante vorhanden ist.
Abgesenkt ist diese erst nach dem Kurvenbereich rechts oben wo auch ein Gehsteig eingezeichnet ist.

Das zweite, größere Hindernis das ebenfalls eingezeichnet ist, parkt das ganze Jahr dort.
Falls es sich also hierbei um eine Einmündung handelt, so darf auch dieser Anhänger hier nicht parken, sehe ich das richtig?

Falls also hier zweifelsfrei eine Ordnungswidrigkeit festgestellt werden sollte, werden hier laut Auskunft der Polizei 20 bis 35 Euro fällig. Eine Entfernung des Fahrzeuges z.B. durch Abschleppen wird in diesem Fall nicht angewandt, da die Kosten dafür nicht im Verhältnis zum Bußgeld stehen.
Dies bedeutet, dass der PKW weiterhin an dieser Stelle geparkt bleib und die Kurve unpassierbar für größere Fahrzeuge bleibt.
Eine Lösung ist dies also leider nicht. Ein weiteres Bußgeld ist nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fahrzeughalter das Erste zur Kenntnis genommen hat und das Fahrzeug weiterhin dort parkt. Ist das richtig?

Falls nun das Auto beim Vorbeifahren beschädigt werden sollte, haftet - ich gehe davon aus - der Unfallverursacher der das parkende Auto beschädigt hat zu 100%.
Eine Teilschuld für den Parksünder ist hier nicht zu erwarten oder?

Viele Grüße
Inferior

Hallo,

ich sehe die Rechtslage nicht so eindeutig. Parkt das Fahrzeug tatsächlich innerhalb 5m vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten? Man muss also die Bordsteinlinie verlängern, um zum Schnittpunkt zu gelangen. Eine Behinderung liegt meines Erachtens auch nicht zweifelsfrei vor. Diese müsste ja konkret sein.
Warum geht man nicht den einfachen Weg und bittet die Straßenverkehrsbehörde um Begutachtung? Falls erforderlich kann die Behörde dann das Aufstellen von Haltverbotszeichen anordnen. Ein Verwarnungsgeld würde nur einen Fahrzeugführer treffen (informieren) - und morgen steht ein anderer Pkw an gleicher Stelle. Es wäre also nichts erreicht.
Wenn es täglich zu Behinderungen kommt, müsste m.E. der Firmeninhaber tätig werden.

Eine Einmündung ist jedes Zusammentreffen von Straßen, bei denen die einmündende Straße dann aber endet, würde sie sich fortsetzen wäre es eine Kreuzung.
Wenn die Zeichnung annähernd Maßstabsgetreu ist dann parkt sowohl das Fahrzeug als auch der Anhänger sicher innerhalb des 5m-Bereichs ab Schnittpunkt der Fahrbahnkanten bzw. an einer engen und unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfe Kurve. Egal wie man das nennt - es ist eine Ordnungswidrigkeit.

Falls also hier zweifelsfrei eine Ordnungswidrigkeit
festgestellt werden sollte, werden hier laut Auskunft der
Polizei 20 bis 35 Euro fällig. Eine Entfernung des Fahrzeuges
z.B. durch Abschleppen wird in diesem Fall nicht angewandt, da
die Kosten dafür nicht im Verhältnis zum Bußgeld stehen.
Dies bedeutet, dass der PKW weiterhin an dieser Stelle geparkt
bleib und die Kurve unpassierbar für größere Fahrzeuge bleibt.
Eine Lösung ist dies also leider nicht. Ein weiteres Bußgeld
ist nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der
Fahrzeughalter das Erste zur Kenntnis genommen hat und das
Fahrzeug weiterhin dort parkt. Ist das richtig?

In dem Fall richtig, hier käme wohl Tatbestand 51b.1 [25€] zur Anwendung oder 51b.2.1 [35€] bei einer Parkdauer von mehr als 1 Std.
Es muss auch nicht immer abgeschleppt werden um das Hindernis aus der Welt zu schaffen, in der Regel wird hier umgesetzt - das heißt das Fahrzeug wird zur nächsten freien und legalen Parkmöglichkeit verbracht. Das wäre dann etwas kostengünstiger und somit verhältnismäßiger.
Wenn die Behörden das nicht so sehen dann könnte doch rein zufällig mal ein Bekannter mit seinem Sattelzug dort lang fahren der dann an dieser Stelle zum Stehen kommen muss weil er die Kurve nicht passieren kann. So etwas soll es geben.^^ Der müsste dann zwar etwas Zeit mitbringen, die erzieherische Maßnahme für den Falschparker wäre aber sicher enorm.

Falls nun das Auto beim Vorbeifahren beschädigt werden sollte,
haftet - ich gehe davon aus - der Unfallverursacher der das
parkende Auto beschädigt hat zu 100%.
Eine Teilschuld für den Parksünder ist hier nicht zu erwarten
oder?

Auch das stimmt. Der Verursacher bzw. dessen Versicherung muss den Schaden begleichen, der Falschparker würde dann auch nur das Bußgeld zu zahlen haben.

Gruß Crack

Moin,

Das zweite, größere Hindernis das ebenfalls eingezeichnet ist,
parkt das ganze Jahr dort.
Falls es sich also hierbei um eine Einmündung handelt, so darf
auch dieser Anhänger hier nicht parken, sehe ich das richtig?

Das hat noch nicht einmal was mit einer Einmündung zu tun. Anhänger ohne das Zugfahrzeug dürfen max. 2 Wochen an einer Stelle parken. Selbst wenn der Anhänger ab und an nur umgeparkt wird um diese 2 Wochen Frist zu umgehen ist das nicht zulässig, denn damit wird diese Frist nämlich nicht unterbrochen.
Das ist hier schön beschrieben.

Gruss Jakob

ich sehe die Rechtslage nicht so eindeutig. Parkt das Fahrzeug
tatsächlich innerhalb 5m vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten?
Man muss also die Bordsteinlinie verlängern, um zum
Schnittpunkt zu gelangen.

Habe die Skizze aus der Annahme heraus das der PKW 5m Länge hat etwas modifiziert:
http://cloud.directupload.net/7h9
Der blaue Kreis geht dabei vom normalen Schnittpunkt aus, der Gelbe von einem weiteren der sich an 90Grad orientiert - das ist nötig um dem ungewöhnlichen Kurvenverlauf Rechnung zu tragen.
Ich denke jetzt wird deutlich das nicht nur der PKW sondern auch der Anhänger im 5m Bereich stehen.

Eine Behinderung liegt meines
Erachtens auch nicht zweifelsfrei vor. Diese müsste ja konkret sein.

Dazu schreibt der Fragesteller:
Nach dieser Kurve ist ein Unternehmen ansässig, bei dem regelmäßig LKW’s und auch landwirtschaftliche Verkehrsmittel mit Anhängern ect. passieren müssen.

Warum geht man nicht den einfachen Weg und bittet die
Straßenverkehrsbehörde um Begutachtung? Falls erforderlich
kann die Behörde dann das Aufstellen von Haltverbotszeichen
anordnen.

Warum sollte man an einer Stelle an der das Halten bzw. Parken schon durch §12 StVO verboten ist noch ein Verkehrszeichen aufstellen?

Wenn es täglich zu Behinderungen kommt, müsste m.E. der
Firmeninhaber tätig werden.

Der hat damit aber nichts zu tun. Das müsste dann der Fahrzeugführer tun der behindert wird.

Gruß Crack

2 Like

Die Polizei hat hier einfach keine Lust etwas zu tun. Das sage ich wirklich nicht einfach willkürlich.
Laut Aussage der Polizei ist es in Ihrem Ermessen, zu beurteilen ob Sie hier eine Ortungswidrigkeit feststellen oder nicht.
Das Auto steht seit 4 Tagen total eingeschneit und ohne Bußgeld.

Kann hier wirklich einfach gesagt werden, wir die Polizei machen hier nichts. Somit erledigt.
Oder ist es denn nicht so, dass wenn hier eine Einmündung vorliegt das Auto hier nicht parken darf.
Irgendwie verstehe ich nicht wenn es schon Gesetze gibt, dass man dann wieder die Möglichkeit hat diese beliebig anzuwenden und dann wieder nicht.

Funktionierender Link
http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=f13887-142…