Parkscheibenpflicht trotz erlaubtem parken

hallo,

in einem knöllchenfall ist folgende situation gegeben:

geparkt wurde sonntags in einer straße, wo folgende beschilderung angebracht war: ´eingeschränktes halteverbot beginnund darunter das schildwerktags 7-19h´und außerdem ´werktags 19-7h sonn- und feiertag frei´. eine parkscheibe wurde nicht eingelegt.

das knöllchen besagt jetzt, es wurde „im eingeschränkten halteverbot für eine zone (z. 290.1.290.2) [geparkt] ohne die durch zusatzz. vorgeschriebene parkscheibe (bild 318) eingelegt zu haben“.
der stadtbeamte sagt, es gebe eine zonenbeschilderung beim einfahren in das gebiet, die vorschreibt eine parkscheibe einzulegen.

doch wenn man sonntags sowieso ganztägig parken darf, spielt es doch keine rolle, ob eine parkuhr drin ist oder nicht? das sagten zumindest auch eine beamtin einer anderen stadtverwaltung und eine anwältin.

der beamte der stadt x, die den strafzettel ausstellt, ist aber immer noch der meinung, das das zonenschild gilt.

25 euro sollen gezahlt werden (demnächst kommen zum bußgeld noch 23,50 eur).

wie gesagt, sonntags ist sowieso freies parken. da ist das zonenschild doch unberechtig, oder nicht?
wenn ganztägig geparkt werden darf, ist das einlegen einer parkscheibe doch nicht notwendig?

Also die eigentliche Frage ist, ob Zeichen Zeichen 286 innerhalb der Haltverbotszone angeordnet werden kann.
Die Verbotswirkung der Zonenbeschilderung wird sicher nicht aufgehoben, selbst wenn Zeichen 286 wirklich angeordnet werden darf, gilt ausserhalb der durch ZZ angegebenen Zeiten ja immer noch das Zonenhaltverbot.

Einem Bußgeld würde ich persönlich vermutlich dennoch widersprechen, da diese Beschilderung wohl nicht im Sinne der Erfinder liegt, unsinnig ist und ortsfremde Verkehrsteilnehmer durchaus verwirren kann.

Grüße,

BB