Radweg

Hallo,

ich würde mich sehr über eine Einschätzung dieses zum Glück fiktiv gebliebenen Falls freuen.
In einer Stadt mit zwei Spuren je Richtung und einem nur durch eine weisse Linie abgetrennten schmalen Radweg. Ein Radler will einen anderen überholen, schaut sich um und sieht auf der linken Spur einen linksblinkenden PKW. Der Radler zeigt seinen geplanten Überholvorgang an und schert zum Überholen auf die rechte Autospur aus. Nun findet der PKW die rechte Spur doch viel schöner, zieht auf gleicher Höhe mit dem Radler nach rechts und rammt den Radler in den anderen, den er gerade überholen wollte.
Wie könnten hier die Schuldfrage und strafrechtlichen Konsequenzen verteilt sein?

Vielen Dank für Antworten.

Grüsse

Jörg

Hallo,

Strassenverkehrsordnung § 5 Überholen:

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Ich habe in der Fahrschule gelernt, dass beim Einscheren und Überholen immer damit zu rechnen ist, dass nachfolgender Verkehr die Spur wechseln könnte und somit sicherzustellen ist, dass die Spur wirklich frei ist.

Ich würde daher sagen, dass der überholende Radfahrer Verursacher des Unfalls ist. Zu berücksichtigen sind hier aber eine Vielzahl von anderen Faktoren, auch der Radfahrerbonus.

Gruß

S.J.

In einer Stadt mit zwei Spuren je Richtung und einem nur durch
eine weisse Linie abgetrennten schmalen Radweg. Ein Radler
will einen anderen überholen, schaut sich um und sieht auf der
linken Spur einen linksblinkenden PKW. Der Radler zeigt seinen
geplanten Überholvorgang an und schert zum Überholen auf die
rechte Autospur aus. Nun findet der PKW die rechte Spur doch
viel schöner, zieht auf gleicher Höhe mit dem Radler nach
rechts und rammt den Radler in den anderen, den er gerade
überholen wollte.
Wie könnten hier die Schuldfrage und strafrechtlichen
Konsequenzen verteilt sein?

Hallo,

entgegen Deiner Beurteilung möchte ich darauf verweisen, Dass bei der Vorbeifahrt an Radfahrern ein Mindestseitenabstand von 1,5 Metern - bei unklarer Verkehrslage auch mehr - einzuhalten ist. Das hätte dem Überholenden Radfahrer genug Spielraum gegeben. Grundsätzlich ist bei Radfahrern mit Plötzlichen Schlenkern zu rechnen, da ein Radfahrer eher Bodenunebenheiten ausweichen muss als ein Autofahrer.

Außerdem darf ein Spurwechsel nur stattfinden, wenn dadurch andere nicht gefährdet werden und entsprechende Vorsicht ist walten zu lassen. Damit trägt IMHO der Autofahrer den Hauptteil der Schuld (wenn acuh nicht unbedingt 100%).

Gruß, Niels

Hallo,

entgegen Deiner Beurteilung möchte ich darauf verweisen, Dass
bei der Vorbeifahrt an Radfahrern ein Mindestseitenabstand von
1,5 Metern - bei unklarer Verkehrslage auch mehr - einzuhalten
ist.

Kannst Du hierfür eine Quelle nennen ?

Außerdem darf ein Spurwechsel nur stattfinden, wenn dadurch
andere nicht gefährdet werden und entsprechende Vorsicht ist
walten zu lassen. Damit trägt IMHO der Autofahrer den
Hauptteil der Schuld (wenn acuh nicht unbedingt 100%).

Demnach darf man ja nie die Spur wechseln.

Gruß

S.J.

Moin,

nun war aber in der Frage von einer durchgezogenen Linie zwischen Radweg und Fahrstreifen die Rede. Die gilt auch für den Radfahrer, d.h. überfahren der Linie ist nicht.
Das man allein darauf vertrauen kann, das wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, diesem auch ein Abbiegevorgang zu folgen hat, ist nach gängiger Rechtsprechung nicht so.

Außerdem darf ein Spurwechsel nur stattfinden, wenn dadurch
andere nicht gefährdet werden und entsprechende Vorsicht ist
walten zu lassen. Damit trägt IMHO der Autofahrer den
Hauptteil der Schuld (wenn acuh nicht unbedingt 100%).

Nach meiner Einschätzung nicht. Der Radfahrer hat a) die durchgezogene Linie überfahren und b) dem nachfolgenden Verkehr nicht genügend Beachtung geschenkt.
Demgegenüber hat der Autofahrer dann wohl den Mindestabstand nicht eingehalten. Eine Schadensteilung wäre m.E. die Folge.
In welcher Quote dies geschehen würde kann man ohne nähere Umstände hier nicht nennen.

Gruss Jakob

Hallo,

Kannst Du hierfür eine Quelle nennen ?

es handelt sich weniger um eine gesetzliche Vorgabe, als um einen Wert, der aus der Rechtsprechung resultiert:
http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#seitenabs…
http://adfc-net.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/adfc/f…

u.v.a.

Außerdem darf ein Spurwechsel nur stattfinden, wenn dadurch
andere nicht gefährdet werden und entsprechende Vorsicht ist
walten zu lassen.

Demnach darf man ja nie die Spur wechseln.

Wenn du die Spur nicht wechseln kannst, ohne andere zu gefährden, ist das für dich zutreffend.

Gruß, Niels

Hallo,

nun war aber in der Frage von einer durchgezogenen Linie
zwischen Radweg und Fahrstreifen die Rede.

du beziehst dich wohl auf die Vorschrift für Fahrstreifenbegrenzungen - es handelt sich aber höchst wahrscheinlich um eine Fahrbahnbegrenzung.

Es müsste wohl zunächst beantwortet werden, ob es sich denn um einen Radfahrstreifen, einen Fahrradschutzstreifen[1] oder einen befestigten Seitenstreifen handelt. Denn nur für ersteren gilt eine Benutzungspflicht.

[1] Der ist zwar eigentlich durch Zeichen 340 (Leitlinie - unterbrochen), nicht 295 (Fahrbahnbegrenzung - breite durchgezogene Linie) abzutrennen, aber vermutlich wären Gerichte hier nachsichtig mit schlampigen Straßenbauern.


Philipp

Hallo,

nun war aber in der Frage von einer durchgezogenen Linie
zwischen Radweg und Fahrstreifen die Rede.

du beziehst dich wohl auf die Vorschrift für
Fahrstreifenbegrenzungen - es handelt sich aber höchst
wahrscheinlich um eine Fahrbahnbegrenzung.

Nun ja, höchstwahrscheinlich? :wink:
Das ist halt immer das Problem bei solchen Fragen, nix genaues weiss man nicht.

Gruss Jakob

Hallo,

das ganze ist räumlich etwas schwer vorstellbar ohne Skizze… und zu den Geschwindigkeiten ist auch nichts gesagt. Meine Einschätzung:

Der Radfahrer befindet sich zum Zeitpunkt der Kollision bereits auf der rechten Spur. Der Autofahrer wechselt den Fahrstreifen und übersieht den Radfahrer…

Überwiegende Haftung, (Tendenz: sogar 100%) somit beim Autofahrer; schon wg. der Betriebsgefahr kann er hier nicht ganz rauskommen.

Der Radfahrer hat die durchgezogene Linie überfahren, das halte ich aber für wenig bis gar nicht ursächlich für den Unfall. Mithaftung Radfahrer max. 20 - 30% ?!

Grüße, M