Rechnung für Parken auf Privatparkplatz (verbotene Eigenmacht)

Hallo liebe Experten zum Thema Verkehrsrecht,

ich habe heute etwas beobachtet, wobei ich mir die Frage stelle wie der rechtliche Hintergrund dazu ist:

Eine Tierarztpraxis hat im Hinterhof seiner Praxis Parkplätze für die Kunden seiner Praxis. Die Parkplätze sind eindeutig mit „Parkplatz nur für Kunden“ gekennzeichnet. Personen, die darauf parken, aber keine Kunden der Tierarztpraxis sind, begehen also eine verbote Eigenmacht indem sie Besitz von dem Parkplatz ergreifen (§858 Abs. 1 BGB). So weit so klar.

Zu solchen Fällen gibt es eindeutige Präzendenzfälle, die die Anwendbarkeit von §858 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Der Tierarzt kann also Gewalt anwenden (Abschleppen des Fahrzeugs) um wieder Besitz von dem Parkplatz zu erlangen oder z.B. auf Unterlasung bestehen.
Der Tierazt in unserem Beispiel handele nun wie folgt:

  • Er erstellt eine Rechnung für die „entstandene Verzögerung des Praxisbetriebs“ und händigt die Rechnung dem Fahrer des Fahrzeugs bei der Rückkehr von seiner kurzzeitigen Abwesenheit (

Hallo,

Darf ein Arzt, oder allgemein ein Betrieb, eine solche
Rechnung rechtmäßig ausstellen und auf deren Begleichung
bestehen? Insbesondere, wenn weitere Parkplätze zur Verfügung
stehen?

Gegenfrage: darf ein Hotelier eine Rechnung für ein Zimmer ausstellen, auch wenn noch andere Zimmer frei sind? Weiterführende Frage: verändert es die Sachlage, wenn die Zimmertür offenstand, jemand sich ohne Gewaltanwendung Zutritt zum Zimmer verschafft und dann dort übernachtet?

Das Abgeschleppt werden darf ist für mich als rechtlicher
Halblaie klar. Aber eine Rechnung für eine entstandene
Verzögerung des Praxisbetriebs?

Falsa demonstratio non nocet. Es handelt sich faktisch um eine Miete und die kann der Eigentümer durchaus verlangen - auch (bzw. erst recht) von einem unberechtigten Benutzer.

Gruß
C.

Hi,

mal angenommen. A wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Jede Wohnung verfügt über einen nummerierten Parkplatz der zur Wohnung dazugehört. Jetzt könnte A, der eine Firma hat aber kein Auto, also jedes mal wenn jemand auf seinem Platz parkt (z.B. Besuch der Nachbarn) eine Rechnung im Namen der Firma schreiben und auf Bezahlung bestehen? Müsste er nicht wenigstens ein Schild anbringen auf dem er schreibt „Privatparkplatz- unberechtigtes Parken kostet 25 EUR“?

Gruss
K

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Hallo,

Falsa demonstratio non nocet. Es handelt sich faktisch um eine
Miete und die kann der Eigentümer durchaus verlangen - auch
(bzw. erst recht) von einem unberechtigten Benutzer.

Es wird aber keiner Rechnung für das Benutzen des Parkplatzes gestellt, sondern eine

  • eine Rechnung für die „entstandene Verzögerung des Praxisbetriebs“ und .

Und die kann sich nicht ergeben haben, wenn weitere Parkplätze frei gewesen sind. Schließlich braucht der Patient/Kunde nicht länger, wenn nur drei statt vier Parkplätze frei sind.

lg
Richard

Hallo,

(z.B. Besuch der Nachbarn) eine Rechnung im Namen der Firma
schreiben und auf Bezahlung bestehen? Müsste er nicht
wenigstens ein Schild anbringen auf dem er schreibt
„Privatparkplatz- unberechtigtes Parken kostet 25 EUR“?

dort steht: „Parkplatz nur für Kunden“. Damit ist jedem klar, daß er fremdes Eigentum benutzt, wenn er dort parkt und das gibt es grundsätzlich nicht umsonst. Wer dort parkt, muß sich insofern darüber im klaren sein, daß das etwas kostet und der Betreiber ohne entsprechende AGb/entsprechenden Aushang den Tarif nach billigem Ermessen festlegen kann. Daß die Überraschung dann trotzdem immer wieder groß sein dürfte, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß
C.

Hi
du hast dir aber die Bedeutung des lat. Spruches durchgelesen, ja?
Nicht ? - dacht ich mir doch, sonst hättest du die Frage nicht gestellt.

Die Praxis hätte die „Rechnung“ auch „Mahnungskosten vor der Zerstörung anlässlich einer hundsgemeinen Verunglimpung und Nichtbeachtung von dem Schild“ nennen können…

Gruß
HaWeThie

Hallo,

es mangelt der Rechnung am zugundeliegenden Vertrag, der eben nicht abgeschlossen wurde. Insoweit kann nur der Ausgleich für einen tatsächlich entstandenen Schaden verlangt werden.

Gruß
vdmaster

Hallo,

es mangelt der Rechnung am zugundeliegenden Vertrag, der eben
nicht abgeschlossen wurde. Insoweit kann nur der Ausgleich für
einen tatsächlich entstandenen Schaden verlangt werden.

nicht umsonst erwähnte ich das Beispiel mit dem Hotel. Ein Nutzungsausfall kann übrigens auch als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Gruß
C.

Hallo,

dann habe ich Dich wohl falsch verstanden.

Nutzungsausfallentschädigung für den Parkplatz: Dem Parkplatzeigentümer steht der Ersatz etwaiger Vermögensschäden nur zu, solange diese tatsächlich eintraten und nachgewiesen werden.

Andererseits kann er natürlich eine völlig fiktive Rechnung stellen und fiktiv hoffen, dass sie gezahlt wird :wink:.

Gruß
vdmaster

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Hallo,

es handelt sich um eine Besitzstandsstörung und da braucht es keinen Vertrag,weil der Störer nach § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen) gegenüber dem Grundstückseigentümer zur Kasse gebeten werden kann.

Hallo,

ich bezog mich auf den von C-Punkt eingeführten Rechtsgrundsatz. Dieser benötigt einen Vertrag.

Gruß
vdmaster

Hi

du hast dir aber die Bedeutung des lat. Spruches durchgelesen,
ja?
Nicht ? - dacht ich mir doch, sonst hättest du die Frage nicht
gestellt.

Hast Du die juristische Bedeutung des Spruchs verstanden?
Nein? Dacht ich mir doch, sonst hättest Du (und der OP) den hier nicht gebracht. Wiki reicht halt nicht immer.

Die Praxis hätte die „Rechnung“ auch „Mahnungskosten vor der
Zerstörung anlässlich einer hundsgemeinen Verunglimpung und
Nichtbeachtung von dem Schild“ nennen können…

Ja, hätte er. Hier reicht Wiki …„seinen Willen unrichtig zum Ausdruck gebracht hat, aber der Erklärungsempfänger dies erkennt oder erkennen muss.“ Beides ist hier nicht gegeben. Und ein Schadensersatz bedingt nun einmal einen Schaden.

Hallo!

Zu solchen Fällen gibt es eindeutige Präzendenzfälle, die die
Anwendbarkeit von §858 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Der Tierarzt
kann also Gewalt anwenden (Abschleppen des Fahrzeugs) um
wieder Besitz von dem Parkplatz zu erlangen oder z.B. auf
Unterlasung bestehen.
Der Tierazt in unserem Beispiel handele nun wie folgt:

  • Er erstellt eine Rechnung für die „entstandene Verzögerung
    des Praxisbetriebs“ und händigt die Rechnung dem Fahrer des
    Fahrzeugs bei der Rückkehr von seiner kurzzeitigen Abwesenheit
    (

Hallo!

Es handelt sich faktisch um eine
Miete und die kann der Eigentümer durchaus verlangen - auch
(bzw. erst recht) von einem unberechtigten Benutzer.

Wenn es keinen Mietvertrag gibt, dann fehlt die Anspruchsgrundlage für eine Miete. „Durchaus“ ist keine Anspruchsgrundlage…

Gruß
Tom

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Hallo!

…nur dass sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, dass solche Aufwendungen getätigt wurden.

Gruß
Tom

Hallo!

daß das etwas kostet und der
Betreiber ohne entsprechende AGb/entsprechenden Aushang den
Tarif nach billigem Ermessen festlegen kann. Daß die
Überraschung dann trotzdem immer wieder groß sein dürfte,
steht auf einem anderen Blatt.

Das ist bitteschön juristischer Schmafu von hinten bis vorn. Oder kannst du dafür eine Anspruchsgrundlage nennen?

Gruß
Tom

Was ist, wenn eine Preisangabe da ist?
Hallo

Müsste er nicht
wenigstens ein Schild anbringen auf dem er schreibt
„Privatparkplatz- unberechtigtes Parken kostet 25 EUR“?

Was ist nun damit? Was ist, wenn eine Preisangabe auf dem Schild ist? Vielleicht noch mit Zeitangabe, nicht daß einer denkt, die Jahresmiete beträgt 25 Euro.

Zum einen kann ich mir vorstellen, Falschparker so besser abschrecken zu können, zum anderen kann einem ein Parkplatz ja auch was wert sein.

Was ist also mit der Preisangabe? Auf Parkplatz geparkt = Angebot angenommen = Zahlpflicht?

Hans

Hallo!

Was ist also mit der Preisangabe? Auf Parkplatz geparkt =
Angebot angenommen = Zahlpflicht?

  1. Variante 1: Nein, weil nicht eindeutig erkennbar, dass die Annahme des Vertragsangebots gewollt ist. 2) Variante 2: Nein, weil die Erklärung am Schild nicht individualisiert ist und somit kein Vertragsangebot darstellt, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum (wie etwa ein Preisschild im Supermarkt).

Kann man sich jetzt drum streiten, welcher Ansicht man eher zuneigt, kommt aber auf dasselbe raus.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

vielen Dank für die Antwort. Hätte ich so nicht erwartet. Eher daß bei einer Preisangabe mit dem Abstellen des KFZ das Angebot angenommen wurde, also ein Vertragsschluß vorliegt. In einer Stadt habe ich an der Einfahrt zu einem als Parkplatz genutzten Grundstück genau das gesehen: „Achtung, ab hier gebührenpflichtiger Parkplatz“. Preisangabe war auch dabei.

Wenn man sich auf einen dieser Plätze stellt, ist also nicht eindeutig klar, daß man dafür auch zahlen muß?

Na gut, dann ist das halt so.

Danke nochmal.

Hans

Hallo,
er kann - zB in der Form einer Unterlassungserklärung - Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Die sind zB daraus zu begründen, dass er einem Mitarbeiter sagt „Guck mal (zehn Minuten lang) nach, ob der grade vorgefahrene Parkplatznutzer hier Kunde wird oder nicht“. Er kann sie auch damit begründen, dass er zehn Minuten brauchte, um die Abmahnung zu schreiben oder den Halter oder Fahrer festzustellen. Eines weiteren Schadens bedarf es da gar nicht. Dass er das in der genannten Abkürzung zusammenfasst, ist sein gutes Recht. Eine Tierarztpraxis ist kein Parkhaus :wink:

Gruß vom
Schnabel