Schadenersatzanspruch nach Unfall ohne Polizei

Hallo zusammen,

A fährt mit dem PKW in den PKW von B beim Anfahren an der Ampel mit ca. 15 Km/H. A und B betrachten die Fahrzeuge. Beide weisen leichte Beschädigungen am jeweiligen Nummernschild auf. A und B einigen sich einvernehmlich weder die Polizei zu rufen noch auf irgendwelche Zahlungen oder sonstige Leistungen. Beide sind offensichtlich unverletzt.

Ca. 10 Wochen nach Unfallvorgang verlangt B von A „Schadenersatz“ für nun nach Angabe von B vorhandene Schäden an Körper und PKW.

Muss A alles Zahlen? Hat B eine Beweislast?

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe
Grüße
ricface

Hallo ricface,

wenn ich das richtig verstanden habe handelt es sich um einen Auffahrunfall - A ist auf B aufgefahren.

Natürlich können unabhängig davon, ob die Polizei hinzugezogen wurde, berechtigte Schadensersatzforderungen gestellt werden. Wenn jemand einen Schaden erstattet haben will, muss er nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Das kann durch Gutachten (Sachschaden) oder ein ärztliches Attest (Personenschaden) geschehen. Und natürlich müssen die Schäden dem Verursacher, von dem sie gefordert werden, zugeordnet werden können.

Das kann schwierig werden, wenn keine unbeteiligten Zeugen dabei bzw. vor Ort waren (z. B. Polizei). Aber das ist das Problem des Fordernden.

Und was die Schuldfrage betrifft: Derjenige, der hinten auffährt, ist der Gelackmeierte. D. h., er wird wohl zahlen müssen bzw. seine Versicherung. Es ist ohnehin ratsam, den Unfall schleunigst der Versicherung zu melden, egal ob und in welcher Weise Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gefordert wird.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Herzliche Grüße aus dem Bayernland

Walter

hallo,

zunächst ist es ja so, dass das auffahren ja tatsächlich stattgefunden hat. hierbei ist es für den nicht versierten laien oft nicht, oder nur begrenzt möglich einen schaden festzustellen, oder auszuschließen. auch bei geringen geschwindigkeiten ergibt sich ein, zumindest lackschaden am stoßfänger. oftmals sind dann noch die pralldämpfer hinter dem stoßfänger in mitleidenschaft gezogen. der sachschaden dürfte also vorliegen. jedoch sollte nach so langer zeit, die schäden werden i.d. regel ziemlich schnell nach dem eigentlichen unfall angemeldet, ein sachverständiger der versicherung des a den
pkw des b besichtigen.

zum personenschaden - vermutlich wird ein hws geltend gemacht. dies sollte bei der geringen geschweindigkeit aber bestritten - verneint - werden. als indiez gilt, dass bei geringen geschwindigkeiten ohne sichtbare konkrete beschädigung eigentlich nach medizinischem ermessen kein hws vorliegen kann, außer bei extrem vorgeschädigter halswirbelsäule.

gib die sache deinem versicherer ab, dieser hat sich dann damit befassen. weise ihn konkret auf das hin was ich geschrieben habe.

zur beweislast - natürlich obliegt es dem b den schaden zu beweisen. er hat aber im falle eines auffahrunfalles eine bessere beweislast - nämlich für ihn spricht der sogenannte - anscheinsbeweis - dieser besagt, dass bei einem auffahrunfall eigentlich es so gewesen sein muß, dass der hintermann aufgefahren ist.
diesen anscheinsbeweis auszuhebeln gelingt nur selten. auch zur höhe des schadens muß der b beweisen das alles was er als schaden vorbringt durch das auffahren des a entstanden ist - desshalb die sache mit dem gutachter des versicherers.

vielleicht konnte ich etwas helfen,

grüße hook