Stadt schließt Räumpflicht aus - Unfall?!

Hallo!

Folgender potentieller Fall:

In einer Stadt werden mittels Mitteilung (Amtsblatt) Straßen benannt, die nicht vom beauftragten Winterdienst geräumt werden:

„Vorrangig auf Grund ihres Zustandes im Oberflächenbelag, aber auch durch extremes Gefälle oder fehlende Wendemöglichkeiten, können seit Jahren eine Reihe von Örtlichkeiten im Stadtgebiet durch den von der Stadt beauftragten Dienstleister nicht maschinell geräumt werden. Würde man es trotzdem tun, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Winterdiensttechnik zerstört wird. Eine Beauftragung zur manuellen Beräumung ist extrem kostenintensiv und damit unverhältnismäßig.“

An einer dieser Straßen liegt eine Schule. Der Großteil der Straße besteht ansonsten aus nicht genutzten, freistehenden Grundstücken oder verfallenen Häusern. Die Schule befindet sich natürlich in normalem Betrieb, Lehrpersonal und Schüler, die Essensversorgung und ggf. der Krankentransport müssen das Gebäude, das mittig in der Straße liegt (Länge insgesamt ca. 300 Meter), erreichen. Diese Straße wird also nicht geräumt. Laut Straßenreinigungssatzung haben die Anlieger in diesen nicht geräumten Straßen die Räumpflicht bis zur Mitte der Fahrbahn. Wie gesagt, die Häuser sind nicht bewohnt bzw. die Grundstücke nicht bebaut. Nun passiert in dieser Straße ein Unfall aufgrund der Witterungsverhältnisse, z.B könnte ein Fahrzeug in ein anderes, geparktes hineinrutschen oder ein immenses Schlagloch nicht sehen, weil 50cm zermatschter Schnee darauf liegen. Es könnte auch ein Fußgänger auf den ebenfalls nicht geräumten Fußwegen zu Fall kommen und sich die Beine brechen.

Die Stadt ahndet Verstöße gegen die Räumpflicht mit Geldbuße. Wenn nun aber die Besitzverhältnisse der Grundstücke nicht geklärt sind, bei wem muss dann die Stadt „anfragen“ bzw. wer ist für die Räumung zuständig? Darf eine Stadt sich so aus der Affäre ziehen, wo sie weiß, dass eine regelmäßige Räumung der Straße nicht gewährleistet ist? Wer ist dann hier der Haftende?

Grüße,
Sonne

Hallo,

Laut Straßenreinigungssatzung haben die Anlieger in diesen
nicht geräumten Straßen die Räumpflicht bis zur Mitte der
Fahrbahn.

Damit ist doch alle geregelt - ob diese Regelung so erlaubt ist, prüfe ich jetzt aber nicht.

Wenn nun aber die Besitzverhältnisse der Grundstücke nicht
geklärt sind,

Der Eigentümer hat ja, nach Satzung, dafür zu sorgen, um herauszufinden, wer das ist hilft ein Blick ins Grundbuch. Grundstücke, die niemanden gehören sind in Deutschland sehr selten - im Zweifel wird sie der Staat geerbt haben, wenn keine Erben ermittelt werden können.
Den Gehweg (falls keiner vorhanden ist eine Gehbahn) müssen - vermutlich nach der selben Satzung - meist auch die Anlieger räumen (lassen).

Cu Rene

Wer muss sich kümmern?
Hallo!

Laut Straßenreinigungssatzung haben die Anlieger in diesen
nicht geräumten Straßen die Räumpflicht bis zur Mitte der
Fahrbahn.

Damit ist doch alle geregelt - ob diese Regelung so erlaubt
ist, prüfe ich jetzt aber nicht.

Musst du nicht, nehme ich erstmal als gegeben hin :smile:

Wenn nun aber die Besitzverhältnisse der Grundstücke nicht
geklärt sind,

Der Eigentümer hat ja, nach Satzung, dafür zu sorgen, um
herauszufinden, wer das ist hilft ein Blick ins Grundbuch.

Wer aber ist denn dafür verantwortlich, dass dies herausgefunden wird? Muss das jetzt derjenige tun, der sich von den Schneemassen auf der Straße gestört fühlt, oder die Stadt?!

Mir ist noch eingefallen, dass ja Träger der Schule die Stadt ist. Beauftragt sich die Stadt damit nicht selbst, die Straße zu räumen resp. vom technischen Personal, das an der Schule arbeitet?!

Grüße,
Sonne

Hallo,
fuer die Starssenlaenge und Seite der Schule koennte die Stadt zustaendig sein, oder das Land.
Ale anderen Grundstuecke haben eindeutig Eigentuemer. Nur stehen keine Schilder, dass ein Vorbeigehender die Namen sehen kann.
Gruss Helmut

Nabend!
Bezüglich der Zuständigkeit:
Der Träger der Straßenbaulast ist verkehrssicherungspflichtig. Da kommt er auch mit Satzungen nicht raus. Meiner Ansicht nach muss sich im Falle eines Unfalls der Geschädigte an den Träger der Straßenbaulast werden - voraussichtlich die Gemeinde/Stadt. Woher sich die Stadt dann ihre Kosten wiederholt, wäre dann deren Sache. Es kann nicht dem Geschädigten aufgebrummt werden, sich durch ggf. undurchsichtige Eigentumsverhältnisse zu wühlen.
Wie gesagt, meine Ansicht, von daher der Vorschlag sich mit den Forderungen an die Stadt zu wenden.

Davon unabhängig habe ich schon mehrfach darauf hingewiesen, dass Winterdienst eine „Freiwillige Leistung“ der Straßenbaulastträger ist. Die Frage der Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch darüber hinaus. VOn daher mit der Forderung an den Straßenbaulastträger wenden, aber durchaus auch damit rechnen, dass man schlechte Karten hat.

Gruß!
T.