Wie hoch dürfen Parkplatzbegrenzungssteine sein?

Hat jemand hier eine Ahnung wie hoch Parkplatzbegrenzungssteine maximal sein dürfen?
Ich meine damit die Randsteine, die gerne bei Supermärkten am hinteren Ende der Parkbuchten stehen, um ein zu weites Vorfahren in die angrenzende Grünfläche zu vermeiden.
An diesen Dingern kann man sich nämlich ganz schön die Abdeckung unter der Stoßstange beschädigen oder gar abreißen.

Wäre für jeden Link zu dem Thema über die Vorschriften diesbezüglich dankbar.

Gruß

Hat jemand hier eine Ahnung wie hoch
Parkplatzbegrenzungssteine maximal sein dürfen?

Hallo,
wie kommst du darauf, dass es da eine Höhenbegrenzung gibt? Wenn nicht gewollt ist, dass die Borde überfahren werden, nimmt man ein Hochbordstein. Der soll den dahinter liegenden Raum vor den Autos schützen.
Oder ist eine Markierung angebracht, dass die Autos z.B. teilweise auf dem Gehweg parken sollen?
Grüße
Ulf

Hat jemand hier eine Ahnung wie hoch
Parkplatzbegrenzungssteine maximal sein dürfen?

Eine Höhenbegrenzung könnte sich aus verschiedenen Grundlagen ergeben, sie wären aber in jedem Fall maximal regional wirksam, eher noch auf das konkrete Objekt bezogen (z.B. über die Baugenehmigung).

An diesen Dingern kann man sich nämlich ganz schön die
Abdeckung unter der Stoßstange beschädigen oder gar abreißen.

Und an einer Wand am Ende der Parkbucht kann man sich riesige Beulen holen…
Selbst wenn es im konkreten Fall eine Höhenbegrenzung gäbe (was eher unwahrscheinlich ist), könnte man darauf keine Schadenersatzforderung begründen. Wenn, dann käme die allgemeine Sicherungspflicht in Frage, wobei der Geschädigte aber erklären müßte, warum er das Hindernis nicht erkennen konnte (was im Allgemeinen recht schwer fallen dürfte).

Wäre für jeden Link zu dem Thema über die Vorschriften
diesbezüglich dankbar.

Da wirst Du lange suchen müssen. Unser Land mag ja im Ruf stehen alles überregulieren zu wollen…aber Deine Frage hat bei mir dann doch gewisse Heiterkeit ausgelöst.

Gruß Stefan

Ich dachte nur es gebe ein Gesetz wie hoch so ein Stein sein darf, weil ja in Deutschland so gut wie alles genormt ist.
Außer Kreditkartenlesegeräte! Bei einem soll der Magnetstreifen nach oben, bei manchen nach unten! Da sollte mal jemand eingreifen! :wink:

Wenn man eine Wand sieht, rollt man langsam drauf zu. Bei einem kleinen Randstein macht man sich weniger Gedanken, da die Wahrscheinlichkeit das man dran hängen bleibt doch eher gering ist.

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Ich dachte nur es gebe ein Gesetz wie hoch so ein Stein sein
darf, weil ja in Deutschland so gut wie alles genormt ist.
Außer Kreditkartenlesegeräte! Bei einem soll der
Magnetstreifen nach oben, bei manchen nach unten! Da sollte
mal jemand eingreifen! :wink:

Wenn man eine Wand sieht, rollt man langsam drauf zu. Bei
einem kleinen Randstein macht man sich weniger Gedanken, da
die Wahrscheinlichkeit das man dran hängen bleibt doch eher
gering ist.

Also selbst, wenn es so ein Gesetz gäbe, dann könnte man aus einer Gesetzesübertretung sicherlich keinen Schadenersatzanspruch geltend machen. Denn es wäre ganz sicher nicht Schutzzweck des Gesetzes, zu verhindern, dass Autos, die mit Teilen über die Parkfläche hinausfahren, nicht beschädigt werden.

Gruß
Dea

Wenn eine Balkonbrüstung von jemand statt 1m20 nur 80cm hoch gebaut wird und jemand fällt runter, kann man dann auch keinen Schadensersatz geltend machen? Ist ja in etwa dasselbe wie Dein Beispiel, oder?

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Wenn eine Balkonbrüstung von jemand statt 1m20 nur 80cm hoch
gebaut wird und jemand fällt runter, kann man dann auch keinen
Schadensersatz geltend machen? Ist ja in etwa dasselbe wie
Dein Beispiel, oder?

Hallo,
der Bordstein hat den Schutzzweck, dass er nicht überfahren wird. Das hattest du im Eingangsposting selbst geschrieben: „um ein zu weites Vorfahren in die angrenzende Grünfläche zu vermeiden.“ Um den Schutzzweck zu erfüllen, kann er kaum zu hoch werden.
Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich. Um das auf deine Balkonbrüstung zu übertragen: Wenn sie höher als das Mindestmaß ist, erfüllt sie ihren Zweck.
Grüße
Ulf

Wenn man eine Wand sieht, rollt man langsam drauf zu. Bei
einem kleinen Randstein macht man sich weniger Gedanken , da
die Wahrscheinlichkeit das man dran hängen bleibt doch eher
gering ist.

Und für das eigene Unvermögen, die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, kann man eben keinen Dritten verantwortlich machen. Man kann schlicht nicht erwarten, daß solche Hindernisse immer niedrig genug für das eigene Fahrzeug sind.

Ich muß sagen, ich finde Deine Denkweise zu dem Thema schon bemerkenswert…

Wenn eine Balkonbrüstung von jemand statt 1m20 nur 80cm hoch
gebaut wird und jemand fällt runter, kann man dann auch keinen
Schadensersatz geltend machen? Ist ja in etwa dasselbe wie
Dein Beispiel, oder?

Nach dem, was ich geschrieben habe, konnte man sich die Frage doch selbst beantworten.

Man kann dann einen Schadenersatz bei dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften geltend machen, wenn diese dazu dienen, den eingetretenen Schaden zu verhindern.

Eine Regelung zur Höhe von Absperrungen würde offensichtlich nicht bezwecken, zu verhindern, dass jemand, der über die Parkfläche hinaus fährt, sich dort keine Schäden holt. Es würde sich vielmehr um allgemeine baurechtliche Festsetzungen handeln.

Die Regelung zur Höhe einer Balkonbrüstung bezweckt augenscheinlich zu verhindern, dass man dort nicht runterfällt. Wie ist jetzt also die Antwort auf die Frage, ob man dann einen Schadenersatzanspruch hat, wenn man runterfällt?

Gruß
Dea

:smile:))))
*ggg*

Die Regelung zur Höhe einer Balkonbrüstung bezweckt
augenscheinlich zu verhindern , dass man dort nicht
runterfällt
.

Wie…man soll dort runterfallen???

Ich hoffe, Du formulierst Deine Urteile ein wenig sorgfältiger…:wink:

belustigter Gruß
Stefan

*ggg*

Die Regelung zur Höhe einer Balkonbrüstung bezweckt
augenscheinlich zu verhindern , dass man dort nicht
runterfällt
.

Wie…man soll dort runterfallen???

Ich hoffe, Du formulierst Deine Urteile ein wenig
sorgfältiger…:wink:

Ich denke, dass ist ganz einfach die Integration bauordnungsrechtlicher Regelungen in die Sanierung der Rentenkassen :smile:

Gruß
Dea

hi

Ich muß sagen, ich finde Deine Denkweise zu dem Thema schon
bemerkenswert…

die ( Denkweise) ist bei Tieferlegungen oft der Fall.
scnr
rumburak

Gibt es das Normalauto?
Hallo elcolombiano,

eine Maximalhöhe für derartige Begrenzungen festzulegen, scheint kaum sinnvoll oder überhaupt möglich angesichts der Tatsache, dass die „lichte Höhe“ eines Autos (in diesem Zusammenhang insbesondere diejenige vor der Vorderachse und hinter der Hinterachse) von Auto zu Auto äußerst verschieden sein kann.

Ein Geländewagen kann selbst höchste Bordsteinkanten unbeschadet erklimmen, während manches tiefergelegte und/oder beispielsweise mit einer besonders tiefliegenden Frontschürze ausgestattete Auto schon an einer fünf Zentimeter hohen Bodenwelle aufzusetzen droht. I.d.R. besitzt sowohl der Gelände- wie auch der Sportwagen eine Betriebserlaubnis, darf also im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden - nach welchen Maßstäben also sollte man eine „vernünftige“ oder „allgemeinverträgliche“ Maximalhöhe für Begrenzungssteine festlegen?

Man muss also wohl annehmen, dass es Aufgabe des Fahrzeugführers ist, zu erkennen, wie nah er sein Auto an eine Begrenzung (oder andere Hindernisse) heranfahren kann, ohne es zu beschädigen; er kann kaum erwarten, dass die Höhe einer Begrenzung sich an den technischen Gegebenheiten gerade seines Autos orientiert.

(Dass der Fahrer eines „ganz normalen Autos“ sich ärgert, wenn er an einem anscheinend unnötig hohen Begrenzungsstein hängen bleibt, ist verständlich; einen Schadensersatzanspruch wird er daraus nicht ableiten können.)

Grüße,
Zeh_14