Hallo 81er,
leider kann ich dem Kollegen der dich beraten hat nicht zustimmen. Wenn die Benennung in dem Beförderungspapier deinen Angaben entspricht und keine Hinweise auf eine begrenzte Menge nach ADR 1.1.3.6 vorliegen und die Ladung nicht als LQ gekennzeichnet ist, handelt es sich unabhängig von der Menge um ein Gefahrgut. Daneben ist das Beförderungspapier falsch ausgestellt. Die Benennung müsste lauten: UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG N.A.G (Epoxidharz), 9, II, (E)
Da der Stoff in der Beförderungskategorie 3 eingeordnet ist, kann er mit entsprechenden Erleichterungen auch von nicht ADR-Fahrern transportiert werden, wenn sie vorher entsprechend belehrt wurden und einige Regeln einhalten die im ADR unter 1.1.3.6 beschrieben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas