Abschleppschaden ,Helferfahrzeug beschädigt

Hallo,
Mir ist folgendes passiert:
Nach dem mein Auto defekt war, habe ich meinem Bruder gefragt ob er mich (von der Arbeit) nach Hause abschleppen könnte. Er kam sofort,aber leider habe ich die Abschleppöse an meinem Auto nicht volständig rein geschraubt ,so dass diese sich beim anfahren von meinem Auto gelöst und wie aus einem Schleuder gegen das Auto meines Bruder geschossen hat. Die Heckklappe ist total beschädigt.

Welche Versicherung zahlt den Schaden ?
Habe KFZ-Haftpflicht und Privathaftpflicht.

Ich tippe auf: weder noch.

Gruß
Granini

Ich tippe auf: weder noch.

Gruß
Granini

Hallo,
danke erstmal für den Tipp.Kanst Du´s auch begründen?
Ist das nicht ein Gefälligkeitsschaden?
Mein Privathaftpflicht deckt ua. auch Gefälligkeitsschaden.Gruß.

Hallo,

die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Fremdschaden.
Eigenschaden die Vollkaskoversicherung.

Gruß Merger

Hallo,

habe gehört dass Priv.Haftpflicht nicht zahlt wenn es um führen von Fahrzeugen geht.
In dem Fall ist es gar nicht dazu kekommen,mein Fahzeug hat sich nicht mal leicht verschoben ,da sich die Öse gleich gelöst hat.

Eigentlich habe ich das Fahrzeug meines Bruder nicht direkt mit meinem Fahrzeug beschädigt,sondern die Öse die ich nicht richtig reingeschraubt habe und zum Schleppen bzw. Fahren kam es erst einmal gar nicht.

Hallo,

habe gehört dass Priv.Haftpflicht nicht zahlt wenn es um führen von Fahrzeugen geht.

Merger hat recht, die KFZ Haftplficht zahlt den Schaden am Fahrzeug des Bruders.

Gruß

Nordlicht

Meiner Meinung nach war gerade letztens ein Urteil was besagte, das sowas NICHT übernommen wird.
Aber wenn ihr das in der Praxis so erlebt habt (Kulanz?), wird es schon stimmen, da halte ich mich liebr zurück. :wink:

Meiner Meinung nach war gerade letztens ein Urteil was besagte, das sowas NICHT übernommen wird.

So ein Urteil kenne ich nicht,was aber nicht heißt, das es das nicht gibt. Bei Urteilen muß man aber bedeneken, dass sie i.d.R. eine individuelle KOnstellation betreffen und nicht allgemeingültig sein müssen.

Habe es gefunden:

http://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-un…

Aber natürlich kann die Lage im vorliegenden Fall anders sein…

… interessante Geschichte. In dem Urteil geht es um einen Fall, in den das Auto nur als „mobile Stromquelle“ genutzt wurde. Sollte sich die Auffassung des (Amts-)Gerichts allgemein durchsetzen, wäre es schwierig zu einer Regulierung zu kommen.

In der Privathaftpflicht sind i.d.R. Schäden aus dem Gebrauch eines Kfz ausgeschlossen. Der Begriff dürfte bei näherer jur. Prüfung nicht identisch sein mit dem Begriff des Betrieb es eines Kfz i.S. des §7 StVG, auf den sich das Urteil bezieht.

Viele Grüße
oscar.