Angabe don Einkommen für Krankenkasse

Hallöle zusammen!

Angenommen die Krankenkasse (gesetzl) fordert Angaben über Bruttoeinnamen des Versicherten(Freiberufliche Tätigkeit) an.

Der Ehepartner des Versicherten hat Mieteinnahmen aus einem Objekt, dass auf seinen Namen läuft, der Kredt läuft jedoch auf beide Ehepartner.

Gehören die Mieteinnahmen zu Bruttoeinnahmen des Vericherten?

Danke im Voraus!

Irena

ja (owt)
ohne weiteren Text.

Hallo,
als Mitarbeiter einer Krankenkasse dazu folgendes.
Wenn diese Miteinnahmen lt. Steuerbescheid nur dem Ehegatten zugeordnet
werden gehören sie nicht zum Einkommen des Versicherten, ergo werden
sie auch nicht für die Beitragsberechnung herangezogen.
Sozialversicherungsrecht ist nicht unbedingt gleich Steuerrecht.
Gruss
Günter Czauderna

Hallo,

Einspruch Euer Ehren!

Aus der gesamten finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn es eine freiwillige Mitgliedschaft ist. Das heißt bei Zugewinngemeinschaft, dass die Mieteinnhamen zu 50% dem Partner gehören.

Bei Gütertrennung wäre es üblicherweise anders.
Hier würde aber die gemeinsame Finanzierung gegen die Gütertrennung sprechen.

Richtig ist, dass die Steuererklärung vorgelegt werden muss und sich ggf. durch den Fehler des Finanzamtes ein anderes Bild ergibt. Dies führt i.d.R., aber nicht zu einer Beitragsfreiheit, sondern zu einem falschen Beitragsbescheid. Das geht bis zur Prüfung gut.

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,
was willst du mir damit sagen ???
Wir beurteilen das Einkommen des Selbständigen anhanhd des vorgelegten
Einkommensteuerbescheides. Dort orientieren wir uns nur an der
Spalte die den Selbständigen betrifft - solange der Ehegatte nicht
auch familienversichert ist, ist uns sein Einkommen egal.
Was Einträge aus Vermietung und Verpachtung betrifft gilt das gleiche,
es ist sogar so, dass uns erklärt werden kann, dass solche Einkommen
nur einer Person zugerechnet werden soll (bei gemeinsamer Veranlagung).
Beispiel :
Mitglied (Selbständiger) Einkünfte aus Gewerbe im Jahr 2004 - 24.000 €
Ehegatte Einkünfte aus Vermietung/Verp. 12.000 €

Beitragspflichtig für unser Mitglied sind lediglich die 24.000 €

Umgekehrt, sollte der Ehegatte auch bei uns versichert sein, kommen
für ihn nur die 12.000 € zum Ansatz.
Gruss
Günter

Hallo Günter,

das öffnet ja Lug und Trug die Tür.

Mann - Freiberufler - rechnet sich auf 12.000 Euro arm - Mindestbeitrag ca. 250 Euro!

Frau - Angestellt - 12.000 Euro Brutto - Versicherungspflichtig - keine Beiträge auf sonstige Einkünfte - übernimmt gem. Sollerklärung die 1.000.000 Euro Mieteinnahmen!!!

Ich dacht die Einkommensseite der GKV hat Probleme. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müsste demnach nicht nur bei freiwilligen Mitglieder, sondern auch bei pflichtigen Mitgliedern ausschlaggebend sein, oder? Und bei freiwilligen müsste m.E. 50% der Mieteinnahmen bereits nach heutiger Rechtslage beitragspflichtig sein.

Es ist aber schön, dass Ihr es den Mitgliedern so einfach macht günstig versichert zu sein, vor allem denen, die es nicht nötig haben. das ist ein Teil der Krankheit unseres Systems!!!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,

hast du bei deiner Argumenation überlegt, dass z.B. die Familienversicherung bei 346,00 € (400€) endet. Das heisst,
dass danach der Ehegatte sich freiwillig versichern muss und nach seinen Einkünften Beiträge entrichten muss - Insofern ist da
Lug und Trug nicht die Tür geöffnet.
Selbst wenn der Ehegatte Mitglied einer PKV ist, kann sich der
andere Ehegatte nicht für lau in der GKV freiwillig versichern -
hier werden jeweils 50% des Einkommens beider Ehegatten angesetzt
und danach der Beitragsberechnet.
Wo du bedingt recht hast wäre der folgende Fall:

  1. Selbständiger - freiwillig GKV
  2. Ehegatte - pflichtversichert als Arbeitnehmer
    In diesem Fall würden die Einnahmen aus Cermietung/Verpachtung, sowie
    die Kapitalerträge des Arbeitnehmer-Ehegatten tatsächlich unter
    den Tisch fallen, wobei aber auch hier von uns geptüft würde, ob ab
    einer bestimmten Höhe dieser Einkünfte nicht u.U. dort auch eine
    selbständige Tätigkeit vorliegt, z.B. Vermietung mehrerer Einheiten.
    Gruss
    Günter

Hallo Günter,

das war genau mein Beispiel!!! im vorherigen Beitrag.

Und wenn es keine gewerbliche Vermietung ist und die Haupttätigkeit eine versicherungspflichtige, dann spielt das alles keine rolle.

Eine Gesetzeslücke, die so groß ist, wie der Fehler mit der beitragsfreien Familienversicherung in der GKV - familienpolitik ist gesamtheitliche Aufgabe und damit Steuerpolitik!

Und da sind die meisten GF der großen GKV`n bei mir!

Viele Grüße
Thorulf Müller

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Hallo Thorulf,
da sind wir wieder einmal bei der Sozialpolitik und könnten
trefflich darüber „streiten“. Ich wollte eigentlich nur den
Ist-Zustand beschreiben und nicht bewerten.
Gruss
Günter