Autofahren mit 85

Hallo,

wie sieht denn die Situation aus:

Mann, 85, 2 Schlaganfälle, Gehwagen, Grüner Star, fährt Auto und macht einen Unfall.
Frau, 85, an Grüner Star operiert, Operation fehlgeschlagen, sieht seitdem Doppelbilder und fährt Auto, obwohl es ihr der Arzt verboten hat.

Wenn ein Unfall mit schwerem Personenschaden passiert, wer zahlt dann?
Ich denke, die Versicherung nicht?

Ist das richtig?

Danke im voraus
von Karin

Hallo,

die Versicherung wird den Schaden in JEDEM Fall bezahlen. Ob sich die Versicherung im Innenverhältnis vom Versicherungsnehmer nochmal Geld zurückholt (bspw. wg. einer Obliegenheitsverletzung) steht auf einem anderen Blatt. Aber die Versicherung zahlt dem Geschädigten auf jeden Fall seinen Schaden.

Grüße

Lars

Hallo,

absolut korrekt von Lars beantwortet.

Es handelt sich bei der Haftpflichtvers. für ein KFZ um eine sog. Pflichtversicherung, um genau diesen Problemen, bzw. anderen aus dem Weg zugehen.

Gruß

Wolfgang

Hmm und du scheinst das nachvollziehbar zu finden?
Erstmal ist es sowieso in Deutschland unverantwortlich was es alles für Sicherheitsvorschriften gibt aber ein 100-jähriger kann wie es ihm beliebt mit 200km/h über die Autobahn rasen, verrückte Welt.

Wie hoch fallen denn diese Strafen aus? Ich meine mal gehört zu haben so im Rahmen bis 100-200€? Oder wieviel könnte die Versicherung verlangen wenn jemand der nicht fahren DARF einen Millionenschaden verursacht? Alles? Wäre ja nur gerecht, wenn ich in meinem BU-Antrag bewusst Versicherungsbetrug begehe kriege ich ja verständlichweise auch nichts von der Versicherung.

Sorry, ersteres war etwas OT, das zweite bezieht sich ja wenigstens etwas auf die Frage :wink:

Gruß
Granini

Hallo,

verrückte Welt.

OT: Ich kenne 80-jährige, mit denen ich lieber fahren würde, als mit manchem 20-jährigen, noch lieber fahre ich aber in beiden Fällen selbst.

nicht fahren DARF

Ein Fahrverbot müste eine Behörde aussprechen, der Arzt kann nur einen Ratschlag geben, an dem man sich aber tunlichst halten sollte.

einen Millionenschaden verursacht? Alles?

Je nach konkreter Ausgestaltung des Sachverhalts wäre das denkbar (kann jeder in seinen Versicherungsbedingungen selbst nachlesen), zusätzlich wird die Versicherung vermutlich kündigen.

Cu Rene

Hallo Lars,

danke für die Antwort.

Was ich nicht ganz verstehe: Wo ist denn nun der Unterschied?

  1. Versicherungsnehmer fährt mit Gipsfuß oder -arm. Das gilt doch als grob fahrlässig.Zahlt dann die Versicherung auch?

  2. Versicherungsnehmer fährt mit Schlaganfall oder ohne Sehen, obwohl es ihm bekannt ist.

  3. Versicherungsnehmer telefoniert im Auto mit Handy. Wird doch jetzt so schlimm verfolgt! Wenn er nachweisbar telefoniert hat und einen Unfall mit Personenschaden macht, wie sieht es dann aus?

Wäre wirklich dankbar für Antworten.

Grüße
Karin

Hallo alle,

wenn ich alle Antworten richtig verstanden habe, heißt das:

Ich kann mit Sehstörungen fahren?
Ich kann mit Schlaganfall fahren?
Ich kann mit Gipsarm oder -fuß fahren?
Ich kann mit Verletzung eines Auges (mit Klappe) fahren?
Und immer zahlt die Versicherung?

So ganz kann ich das nicht verstehen.

Es gibt doch auch den MTU speziell für Erkankungen wie Parkinson oder Schlaganfall oder Lähmungen, den ich bei bestimmten Erkrankungen erst absolvieren muß, damit ich weiterfahren kann.

Grüße
Karin

OT: Ich kenne 80-jährige, mit denen ich lieber fahren würde,
als mit manchem 20-jährigen, noch lieber fahre ich aber in
beiden Fällen selbst.

Eine feste Altersgrenze wäre sicherlich auch nicht sinnvoll, aber eine Prüfung der Fahrtauglichkeit ab 70 alle 5 Jahre z.B.

Ein Fahrverbot müste eine Behörde aussprechen, der Arzt kann
nur einen Ratschlag geben, an dem man sich aber tunlichst
halten sollte.

Naja kümmert sich denn irgendeine Behörde darum ob ein 100-jähriger noch Auto fährt und wie?

Je nach konkreter Ausgestaltung des Sachverhalts wäre das
denkbar (kann jeder in seinen Versicherungsbedingungen selbst
nachlesen), zusätzlich wird die Versicherung vermutlich
kündigen.

Das wäre zumindest konsequent, aber ich denke nicht mal in diesem Fall kann die Versicherung kündigen, man muss ja eine Kfz-Versicherung haben… (Kontrahierungszwang)

Gruß
Granini

Hallo,

die Versicherung zahlt IMMER. Wie schon geschrieben kann sie sich in einigen Fällen Regress beim Verursacher holen. Das steht auf einem anderen Blatt.

Aber der Geschädigte ist IMMER auf der sicheren Seite, da die Versicherung IMMER zahlt. Egal ob Gips, Schlaganfall, plötzlicher Herzinfarkt, Alkohol oder sonst was.

Hallo,

Je nach konkreter Ausgestaltung des Sachverhalts wäre das
denkbar (kann jeder in seinen Versicherungsbedingungen selbst
nachlesen), zusätzlich wird die Versicherung vermutlich
kündigen.

Das wäre zumindest konsequent, aber ich denke nicht mal in
diesem Fall kann die Versicherung kündigen, man muss ja eine
Kfz-Versicherung haben… (Kontrahierungszwang)

Ich müste mich jetzt stark irren, aber im Schadensfall kann so gut wie jede Versicherung von beiden Seiten gekündigt werden und bei der KFZ-Haftpflicht kenne ich Leute, denen das schon passiert ist (nicht fristlos natürlich, aber recht kurzfristig). In dem Fall eine andere zu finden ist auch nicht leicht, da man bei Vertragsabschluß ja angeben muß, wer gekündigt hat und die Versicherungen ja sowieso wegen des schadenfreien Jahren „miteinander reden“.

Cu Rene

Hallo,

wenn ich alle Antworten richtig verstanden habe, heißt das:

Ich kann mit Sehstörungen fahren?
Ich kann mit Schlaganfall fahren?
Ich kann mit Gipsarm oder -fuß fahren?
Ich kann mit Verletzung eines Auges (mit Klappe) fahren?
Und immer zahlt die Versicherung?

Nein. Es heißt nur, daß die Versicherung in diesen Fällen zahlt, unbeschadet der strafrechtlichen Nachbehandlung des Fahrenden.

Gruß S

PS: Einäugiges Fahren ist sogar tatsächlich erlaubt, mit der Einschränkung, daß man keine offenen Fahrzeuge fahren darf.

Hallo,

In dem Fall eine andere zu finden ist auch nicht
leicht, da man bei Vertragsabschluß ja angeben muß, wer
gekündigt hat und die Versicherungen ja sowieso wegen des
schadenfreien Jahren „miteinander reden“.

In diesem Fall eine andere zu finden wird sogar ziemlich leicht werden, da bei der KFZ Haftpflicht Kontrahierungszwang besteht und die nächste Versicherung den Kunden aufnehmen MUSS.

In diesem Fall eine andere zu finden wird sogar ziemlich
leicht werden, da bei der KFZ Haftpflicht Kontrahierungszwang
besteht und die nächste Versicherung den Kunden aufnehmen
MUSS.

Bisschen OT :wink: aber:
gekündigt werden darf man trotzdem? Wann muss einen die alte Versicherung wieder aufnehmen?
Denn falls es theoretisch nur 3 Autoversicherer in D gäbe, was wäre wenn alle drei gekündigt haben?

Würde mich mal rein theoretisch interessieren, ich weiß dass das für die Praxis wahrscheinlich völlig unerheblich ist.

Gruß
Granini

Da dieser Fall seeeehr theoretisch ist, kann ich dir das nicht wirklich beantworten. Gäbe es in Deutschland nur 3 Versicherer gäbe es bestimmt auch eine andere Regelung.

Hier der entsprechende Absatz aus dem Pflichtversicherungsgesetz (§5 Abs4)

(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen 1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.

Hallo Lars,
danke vielmals für den Originaltext und auch für eine sehr interessante Diskussion! :smile:

Gruß
Granini

Auch hallo,

also ich muss den Vorrednern widersprechen.

Zunächst mal ist zu unterscheiden zw. K-Haftpflicht und Kaskoversicherung… bei letzterer ist die grobe Fahrlässigkeit natürlich ein Ausschluss- bzw. Kürzungsgrund.

In der KH zahlt der VR theoritsch immer an den Geschädigten, praktisch kann es trotzdem Deckungsbedenken geben. Einerseits sehe ich hier eine Gefahrerhöhung, ist aber ein sehr außergewöhnlicher Fall, und der VR könnte auch „nur“ in Grenzen leistungsfrei werden.
Was aber allemal hier in Betracht kommt, wäre bedingter Vorsatz, und dann fließt ggf. gar kein Geld, sondern der Geschädigte könnte/müsste über die Verkehrsopferhilge abrechnen.

Grüße, M

Hallo Lars,

Aber der Geschädigte ist IMMER auf der sicheren Seite, da die
Versicherung IMMER zahlt. Egal ob Gips, Schlaganfall,
plötzlicher Herzinfarkt, Alkohol oder sonst was.

Stimmt nicht!

In meinem Vertrag steht:

Einschränkungen des Versicherungsschutzes:

„In der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“

„Bei Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit ODER (!) bei GEFAHRENERHÖHUNG (Verbot des Arztes wegen Krankheit…Gipsfuß, Schlaganfall etc?) ist die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens 5.000 Euro beschränkt.“

„Ausschlüsse: Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden“.
Wäre die Frage:
Ist Gipsfuß am Steuer vorsätzlich?
Ist Blindheit am Steuer vorsätzlich?
Ist Fahren mit gelähmter rechter Hand, ohne Automatik, vorsätzlich?

Ich denke schon.
Gilt es zu überlegen.

Gruß
Karin

Hallo,

Ich kann mit Sehstörungen fahren?
Ich kann mit Schlaganfall fahren?
Ich kann mit Gipsarm oder -fuß fahren?
Ich kann mit Verletzung eines Auges (mit Klappe) fahren?
Und immer zahlt die Versicherung?

Nein. Es heißt nur, daß die Versicherung in diesen Fällen
zahlt, unbeschadet der strafrechtlichen Nachbehandlung des
Fahrenden.

JETZT versteh ich das, die Versicherung zahlt erstmal an den Geschädigten. Aber es gibt ein Strafverfahren, indem dann der Gipsfuß-Fahrende zum Zahlen von Entschädigungen für Arbeitsausfall, Arztkosten, Rentenansprüche verurteilt wird. Insofern holt es sich dann die Versicherung wieder zurück?

Gruß
karin

Hmm, soll das jetzt ein Witz sein?!

Grüße, M

Ich zitiere:
z.B Concordia-Versicherungs-Gesellschaft:

"§ 2 b. Einschränkungen des Versicherungsschutzes:

Punkt 1 e.):

in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer finolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit diese Obliegenheitsverletzung die Versicherung nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer sie selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

Punkt 4 Ausschlüsse:

d.) für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden. Paragraphen 61 und 152 VVG.

Wobei ich das Fahren nach 2 Schlaganfällen, und vor allem mit verschwommenem Sehen und Doppelbildern als vorsätzlich und schuldhaft ansehe.

Wo soll da der Witz sein?