Beitragsbefreiung bei Krankengeldbezug?

Guten Tag,
ab dem 1.1. werde ich als Freiberuflerin arbeiten und werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der GKV als freiwillig Versicherte bleiben. Weiß aber noch nicht genau, wie ich das mit dem Krankengeld machen soll. Hab im Internet viele Seiten durchgelesen und noch keine Vernünftige Antwort gefunden, die Aussage meiner Krankenkasse war nicht ganz eindeutig und die Satzung gibt auch nicht was her.
Meine Frage ist, bin ich als freiwillig Versicherte in der Zeit, in der ich Krankengeld beziehe von den Beiträgen zur Krankenversicherung befreit? Und zwar unabhängig davon, ob ich die gesetzliche Variante oder ein Wahltarif mit Höherversicherung in Anspruch nehme?

Zeit, in der ich Krankengeld beziehe von den Beiträgen zur
Krankenversicherung befreit?

Nein, wieso solltest Du ?

Nein, wieso solltest Du ?

Wieso nicht? Pflichtversicherte sind auch bei Krankengeldbezug von den Beiträgen befreit. In Satzungen von verschiedenen Versicherungen ist auch geschrieben, dass man bei Bezug von Krankengeld aus dem Wahltarif beitragsbefreit ist. Aber was ist, wenn ich die gesetzliche Form wähle? Ist man dann auch beitragsbefreit? Es gibt doch bestimmt eine einheitliche Regelung dafür.

Hallo,

als freiwillig gesetzlich versicherter Selbständiger kann man eine Wahlerklärung zum KG abgeben. Dann beginnt das KG ab der 7. Woche. Daneben gibt es noch die Wahlleistung KG, die nach manchen Satzungen schon ab der 4. Woche beginnt. Unabhänig davon besteht beim tatsächlichen Bezug des Krankengeldes Beitragsfreiheit n. § 224 SGB V. Die Vorschrift ist eindeutig und macht keine Unterschiede im Versicherungsstatus.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__224.html

Frohe Weihnachten
Woko

Danke für die Antwort. Das habe ich auch so gelesen. Aber die Antwort meiner Versicherung auf diese Frage hat mich irritiert. Der Herr am Telefon sagte nämlich, wenn ich mich für die gesetzliche Variante entscheide, hätte ich keine Beitragsfreiheit. Nur bei dem Wahltarif würden sie unter bestimmten Umständen von der Beitragspflicht befreien. Ich hatte den Eindruck, dass er nicht ganz sicher war, als er dies gesagt hat und habe deswegen die Satzung gelesen. Da wird weder das eine noch das andere erwähnt. Deswegen denke ich mal, dass hier tatsächlich das SGB V greift. Aber ganz sicher bin ich mr nicht, weil ich auch von Sonderregelungen für den Wahltarif gelesen habe.

Wieso nicht? Pflichtversicherte sind auch bei Krankengeldbezug
von den Beiträgen befreit.

Da bin ich mir nicht sicher. Bei Pflichtversicherten ist das Krankengeld ist niedriger als das netto, ist da nicht einfach der Beitrag gleich einbehalten worden ?

Siehe Beitrag von Woko nach
§ 224 SGB V gilt

Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.

Die Frage ist, ob die Kassen das auch bei der Wahlerklärung oder bei dem Wahltarif gelten lassen.
Meine Kasse hat dazu eine mich verwirrende Aussage gemacht, wobei der Herr am Telefon auch nicht 100% sicher zu sein schien.

FAQ:1129 beachten!
FAQ:1129

Gruß Conni