Beitragsberechnung Familienversicherung

Guten Tag,

folgende Situation ist zu klären, da mir bis dato keiner einer verständliche Antwort geben konnte und die Gesetzestexte wie auch Satzungen der GKV nicht sonderbar aussagekräftig sind:

Mann, selbständig und privat versichert, Einkunfte pro Monat durchschnittlich 2.000 Euro
Ehefrau, Hausfrau, freiwilliges Mitglied in der GKV
Kinder über die Ehefrau in der Familienversicherung

Wie wird nun der zu zahlende Beitrag für die freiwillige Versicherung berechnet und nach welchen Rechtsgrundlagen?? Welches Einkommen wird angesetzt (zu versteuerndes Einkommen oder Gewinn lt. Steuererklärung)?

Vielen Dank für die Hilfestellungen!

Grüße
Chris

Hallo,

hierzu gibt es für alle Krankenkassen ab 2009 die einheitlichen Bemessungsgrundsätze. Nach § 2 Abs. 4 dieser Grundsätze ist das eigene Einkommen der Ehefrau und die Hälfte der Einnahmen des privat versicherten Ehegatten anzusetzen. Eine Verringerung dieser Einnahmen des Vaters für die Kinder kommt nicht in Frage, da die Kinder einen Familienhilfeanspruch bei der Mutter haben. Die Grundsätze können hier nachgelesen werden:
http://www.versicherungswissen.org/KV/Beitrag-freiwi…

Gruß Woko

Hallo Woko,

für die familienversicherten Kinder kann auch ein Absetzungsbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt 1/5 der monatlichen Bezugsgröße (entspricht derzeit je Kind 504,00 €).

Grüße
Florian

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Hallo Florian,

ja und nein.
Sicher meinst du § 7 Absatz 4 Satz 4 der Grundsätze. Danach ist bei der Berücksichtigung der Einnahmen für jedes Kind mit Familienhilfeanspruch dieser Betrag abzusetzen. Dies setzt aber voraus, dass die Berechnung nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt. Dies gilt aber nur, wenn die Hälfte des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft 1/40 der Bezugsgröße übersteigt. Das ist ein halbes Einkommen von 3.780 = 1.890 € monatlich. Hier beträgt das halbe Einkommen aber nur 2.000/2 = 1.000 €.
Hier gilt dann Abs.4 Satz 1 mit einem Mindesteinkommen von 1.260 € für die Beitragsberechnung. Eine weitere Minderung auf den Betrag von 840 € kommt m.E. nach hier nicht zum Tragen. Wie siehst du das in diesem Falle.

Gruß Woko

Hallo Woko,

ich bin in diesem Fall davon ausgegangen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 2 Abs. 4 der einheitlichen Grundsätze festgelegt werden.

Die Ehefrau selbst ist ja nicht selbstständig, weshalb § 7 Abs. 4 nicht greifen kann.

Bei der Feststellung nach § 2 Abs. 4 ist seit kurzem auch für familienversicherte Kinder ein Absetzungsbetrag von 1/5 der Bezugsgröße abzuziehen.

Die genaue Mitteilung des Spitzenverbandes habe ich leider nur im Büro…

Viele Grüße
Florian

Hallo Florian,

das will ich nicht ausschließen, wenn der Spitzenverband sich entsprechend geäußert hat. Wenn es so eine Mitteilung gibt, wäre ich für eine E-Mail-Anlage dankbar.

Ich ging davon aus, dass § 7 anwendbar ist, da hier auf die Bedarfsgemeinschaft abgestellt ist und das anzurechnende Einkommen der Ehefrau ausschließlich aus der Selbständigkeit des Ehemannes kommt. Allerdings will ich nichts ausschließen; auch nicht das Gegenteil :smile:)

Gruß Woko

Hallo Florian,

danke für deine E-Mail. Du hast Recht. Für familienversicherte Kinder wird inzwischen ein Betrag beim Einkommen abgesetzt. Durch eine Gesetzesänderung vom 22.7.2009 ist das nun ausdrücklich in § 240 Abs. 5 SGB V festgelegt. Diese Änderung war im Gesetzentwurf noch nicht enthalten. Habe ich wohl übersehen.

Für die Beurteilung in diesem Falle bedeutet das wohl, dass man unter die Mindesgrenze kommt und das Mindesteinkommen von 840 € mtl. anzusetzen ist. Stimmst du mir insoweit zu.

Gruß Woko

Hallo Woko,

yep, stimme Dir voll und ganz zu. Das heißt, es dürfte sich ein Beitrag von 136,50 € ergeben (insgesamt für Frau und Kinder).

Viele Grüße
Florian