Hallo,
hier Absatz 5 des § 240 SGB V. :
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.
dazu ergänzend die Ausführungen der Bemessungsgrundlagen :
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht
einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen
Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder
Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das
eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht
besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander
die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden
Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben
Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
- wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze
oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
- wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361
BGB),
- bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung
bis zum Beginn der Rente,
- bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf
des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente
unanfechtbar geworden ist,
- bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten
bleibt.
Meines Wissens nach verstösst diese gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung bzw. das Grundgesetz.
Gruss
Czauderna