Beschädigung von Gerät bei Praktikum -Versichert?

Hallo!
Angenommen, ein Student arbeitet bei seiner Diplom- oder Bachelorarbeit oder bei einem Praktikum (freiwillig oder vorgeschrieben) in einem Institut. Und beschädigt dabei - unabsichtlich natürlich - ein teures Gerät des Instituts. Oder es geht ihm ganz zufällig während der Benutzung kaputt, soll ja vorkommen.
Frage: Wer muss es ersetzen, bzw. reparieren bezw. wer zahlt, ist der Student automatisch versichert oder zumindest falls er eine private Haftpflicht hat?

Zusatzfragen:

  1. Hängt es von der Art der Tätigkeit ab (freiwilliges vs. vorgeschriebenes Praktikum, Diplomarbeit, Doktorarbeit usw.?)
  2. Hängt es davon ab, ob der Student wirklich „schuld“ an dem Nicht-mehr-Funktionieren ist oder ob es während normaler Nutzung „zufällig“ kaputt ging
  3. Muss dem Studenten nachgewiesen werden, dass er Schuld hat (z.b. falls niemand dabei war und nachher einfach so vermutet wird, der Praktikant wird es schon unsachgemäß behandelt haben)?

Und letzte Frage: Falls ich als Student immer wieder in Instituten oder Laboratorien mit teueren Geräten arbeiten muss, und ev. weiß, dass ich 2 linke Hände habe, brauche ich irgendeine Zusatzversicherung?

…ich wähle Tor2!
Hallo,

  1. Hängt es davon ab, ob der Student wirklich „schuld“ an dem Nicht-mehr-Funktionieren ist oder ob es während normaler Nutzung „zufällig“ kaputt ging

Ja!

VG René

Hallo!
Angenommen, ein Student arbeitet bei seiner Diplom- oder
Bachelorarbeit oder bei einem Praktikum (freiwillig oder
vorgeschrieben) in einem Institut. Und beschädigt dabei -
unabsichtlich natürlich - ein teures Gerät des Instituts. Oder
es geht ihm ganz zufällig während der Benutzung kaputt, soll
ja vorkommen.
Frage: Wer muss es ersetzen, bzw. reparieren bezw. wer zahlt,
ist der Student automatisch versichert oder zumindest falls er
eine private Haftpflicht hat?

Normalerweise sollte eine Betriebshaftpflichtversicherung seitens des Unternehmens bestehen. Teure Geräte sollten sowieso versichert sein. Wenn der Arbeitgeber dies versäumt ist er selber schuld. Wenn ein Mitarbeiter fahrlässig ein Gerät beschädigt kann dieser mE nicht belangt werden. Hierbei bin ich aber nicht 100% sicher und kann auch leider keine Rechtsgrundlage nennen. Aber ich denke mir dass wenn beispielswesie ein Mitarbeiter ein Taschenrechner im Wert 30 EUR aus Versehen beschädigt, dann muss er die 30 EUR ja auch nicht ersetzen oder? Nur dass es sich hier nicht um ein Taschenrechner sonder eben um eine Maschine handelt.

Falls eine private Haftpflichtversicherung besteht, besteht auch Verischerungsschutz sofern ein Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde.

Zusatzfragen:

  1. Hängt es von der Art der Tätigkeit ab (freiwilliges vs.
    vorgeschriebenes Praktikum, Diplomarbeit, Doktorarbeit usw.?)
  2. Hängt es davon ab, ob der Student wirklich „schuld“ an dem
    Nicht-mehr-Funktionieren ist oder ob es während normaler
    Nutzung „zufällig“ kaputt ging

Wenn der Studenten keine „Schuld“ hat, so kann er auch nicht belangt werden. Egal ob er Praktikant ist oder Festangestellt oder mit dem Unternehmen gar nix zu tun hat.

  1. Muss dem Studenten nachgewiesen werden, dass er Schuld hat
    (z.b. falls niemand dabei war und nachher einfach so vermutet
    wird, der Praktikant wird es schon unsachgemäß behandelt
    haben)?

Wenn Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden dann muss dies im Zweifel auch bewiesen werden. Sollte aber eine private Haftpflichtversicherung bestehen so würde die Versicherung hier den Rechtsstreit führen.

Und letzte Frage: Falls ich als Student immer wieder in
Instituten oder Laboratorien mit teueren Geräten arbeiten
muss, und ev. weiß, dass ich 2 linke Hände habe, brauche ich
irgendeine Zusatzversicherung?

eine private Haftpflichtversicherung ist unabhängig von der Arbeit ein Muss. Falls man bei seinen Eltern wohnt ist man i. d. R. über diese auch als Student mitversichert. Dies sollte jedoch bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft erfragt werden.

Gruß

Hallo Meercat,

die Haftung eines Studenten oder Praktikanten ist abhängig von seiner Rechtsstellung (Student, Arbeitnehmer), dem Auftraggeber (Uni, Unternehmen) und dem Grad des Verschuldens (Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz). Im beschriebenen Fall sollte der Student darauf achten, dass seine Privathaftpflichtversicherung folgende Erweiterungen einschliesst:

  • Teilnahme an Betriebspraktika
  • Teilnahme an fachpraktischem Unterricht
  • Einschluss von Laborgeräten bei fachpr. Unterricht

Dabei muss beachtet werden, dass viele Versicherer die Leistung bei solchen Erweiterungen auf Pauschalbeträge begrenzen. Andere leisten auch für einen Millionenschaden. Und das macht auch Sinn. Im Sommer hat jemand an „meiner“ Uni eine halbe Etage in der Chemie abgefackelt. Selbstentzündung in der Entsorgung Anorganik. Gute Frage, was die da zusammen gekippt haben :wink:

Viele Grüße
oscar.

Hallo, (in Fachkreisen „Gruss“ genannt)

Normalerweise sollte eine Betriebshaftpflichtversicherung
seitens des Unternehmens bestehen.

genau, absolut korrekt. Nur, wenn man davon ausgeht, dass hier mit „Unternehmen“ das Institut aus dem Ausgangsposting gemeint ist, hat die BHV einen einzigen Schönheitsfehler: Sie leistet im beschriebenen Fall überhaupt nicht, weil sie nur für Schäden gegenüber Dritten, nicht aber für Eigenschäden aufkommt.

Teure Geräte sollten sowieso versichert sein. Wenn der Arbeitgeber
dies versäumt, ist er selber schuld.

Aha, wenn also der AG seine Geräte nicht versichert, kann der MA grundsätzlich nicht belangt werden, weil ja der AG selbst schuld ist??? Mitnichten…

Falls eine private Haftpflichtversicherung besteht, besteht
auch Verischerungsschutz sofern ein Schaden nicht vorsätzlich
verursacht wurde.

Aber nicht im beruflichen Bereich. Lediglich, wenn die Berufspraktika eines Studenten ausdrücklich mitversichert sind, besteht Versicherungsschutz über die PHV. Das ist aber beileibe nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme.

Wenn Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden dann
muss dies im Zweifel auch bewiesen werden. Sollte aber eine
private Haftpflichtversicherung bestehen so würde die
Versicherung hier den Rechtsstreit führen.

Siehe oben: nur bei entsprechendem Einschluss in die PHV.

eine private Haftpflichtversicherung ist unabhängig von der
Arbeit ein Muss. Falls man bei seinen Eltern wohnt ist man i.
d. R. über diese auch als Student mitversichert.

Sorry, auch das ist zu pauschal: Hat der Student vor seinem Studium bereits gearbeitet (z.B. überbrückenderweise einige Monate als Aushilfe), ist er nicht mehr in der PHV der Eltern versichert. Ebensowenig ist er das, wenn er bereits verheiratet ist (es gibt etliche verheiratete Studenten, die ihren (Erst-)Wohnsitz noch bei Muttern gemeldet haben).

Viele Grüße
Loroth

1 Like

Guten Tag,

gut dass in meinem Fall nicht wirklich was passiert ist, das scheint ja ganz schön kompliziert zu sein.
Immerhin habe ich jetzt begriffen, dass der Student auf jeden Fall „schuld“ sein muss. Aber nehmen wir mal 2 konkretere Fälle an:

  1. Chemiestudent ist über Eltern haftpflichversichert, und schafft es im (Pflicht)Anorganik-Praktikum des 1. Semesters, ein ganzes Regal von Reagenzgläsern zu Bruch zu bringen

  2. Student ist Doktorand, aber extern (also kein „Angestellter“), beschädigt durch Fahrlässigkeit das 100.000 Euro teure Spezialmikroskop, und hat nur eine ganz „normale“ Haftpflichtversicherung

In beiden Fällen ist der Student also Schuld. Daher die Frage: Wer muss zahlen? Braucht einer oder beide eine Zusatzversicherung?

Hallo,

Sie leistet im beschriebenen Fall überhaupt nicht, weil sie nur für Schäden gegenüber Dritten

Sicher?

VG René

Guten Tag,

Hallo, (in Fachkreisen „Gruss“ genannt)

Ich möchte mich in aller Form entschuldigen den Gruß (NDR) vergessen zu haben.

Teure Geräte sollten sowieso versichert sein. Wenn der Arbeitgeber
dies versäumt, ist er selber schuld.

Aha, wenn also der AG seine Geräte nicht versichert, kann der
MA grundsätzlich nicht belangt werden, weil ja der AG selbst
schuld ist??? Mitnichten…

Sorry aber wo steht dass der MA überhaupt nicht belangt werden kann??
Fahrlässigkeit und Vorastz hab ich ja nicht oft genug erwähnt oder?
Die Zitate sollten unmissverständlich gewählt werden.

Falls eine private Haftpflichtversicherung besteht, besteht
auch Verischerungsschutz sofern ein Schaden nicht vorsätzlich
verursacht wurde.

Aber nicht im beruflichen Bereich. Lediglich, wenn die
Berufspraktika eines Studenten ausdrücklich mitversichert
sind, besteht Versicherungsschutz über die PHV. Das ist aber
beileibe nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme.

Kann aber vorkommen -> deshalb hab ich auch auf die Auskunft des Versicherers hingewiesen.

eine private Haftpflichtversicherung ist unabhängig von der
Arbeit ein Muss. Falls man bei seinen Eltern wohnt ist man i.
d. R. über diese auch als Student mitversichert.

Sorry, auch das ist zu pauschal: Hat der Student vor seinem
Studium bereits gearbeitet (z.B. überbrückenderweise einige
Monate als Aushilfe), ist er nicht mehr in der PHV der Eltern
versichert. Ebensowenig ist er das, wenn er bereits
verheiratet ist (es gibt etliche verheiratete Studenten, die
ihren (Erst-)Wohnsitz noch bei Muttern gemeldet haben).

Auch hier habe ich darauf verwiesen dass man beim Versicherer nachfragen sollte. Ich persönlich halte es eher für eine Ausnahme bei den Eltern zu wohnen und verheiratet zu sein. Aber darüber lässt sich wohl streiten.

Viele Grüße
Loroth

Wenn Du schon so klug bist wieso beantwortest Du dann die Frage des TE nicht korrekt??? Ich habs wenigstens versucht.

Hauptsache den dicken Larry raushängen lassen, echt schlimm…

Gruß

Sie leistet im beschriebenen Fall überhaupt nicht, weil sie nur für Schäden gegenüber Dritten

Sicher?

Ganz sicher!
Das ist das Wesen der Haftpflicht.

Gruß Keki

Hallo,

weil sie nur für Schäden gegenüber Dritten

Sicher?

Ganz sicher!

Sicher?

Das ist das Wesen der Haftpflicht.

Auch in der Betriebshaftpflicht?

Gruß Keki

Gruß René

Hallo

weil sie nur für Schäden gegenüber Dritten

Sicher?

Ganz sicher!

Sicher?

Ja, auch von mir nochmal: sicher!

Das ist das Wesen der Haftpflicht.

Auch in der Betriebshaftpflicht?

Etwa nicht?

Was sollen denn überhaupt diese Andeutungen und bruchstückhaften Fragen? Wenn Du etwas weisst, was anderen hier noch nicht bekannt ist, dann lass uns doch an Deiner Kenntnis teilhaben.
Diese Spielchen mit „sicher?“, „ganz sicher?“, und eventuell als Nächstes „wirklich sicher?“ bringen nämlich überhaupt nichts. Sicher? Ja, ganz sicher!!

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

es geht nicht um wissen und nicht wissen, sondern um Schadensfälle und wie sie ggf. reguliert werden (könnten)!

Mitarbeiter A gurkt mit dem Gabelstapler in der Firma rum. Fährt dabei Mitarbeiter B schuldhaft um.
B ist verletzt und sein privates Handy ist völlig in Ar…!

Wer bezahlt den Handyschaden?

Trägt dies die Privathaftpflicht von A?
(Vermutung liegt hier wohl bei nein, da der Schaden im beruflichen Umfeld passiert ist.)
Wer kommt also für Schäden an privaten Dingen der Mitarbeiter auf, wenn diese von Mitarbeitern verursacht wurden?

VG René

Erneut hallo,

ich kann - unabhängig von Fragen der Haftung und/oder Deckung einer BHV - beim besten Willen keinen Zusammenhang zwischen einem Schaden, den ein Mitarbeiter einem anderen zufügt, und einem Schaden, bei dem ein Mitarbeiter das Unternehmen schädigt, erkennen.

Vielmehr geht es um das Kernthema des TO, die sich in unserem Zusammenhang auf die Frage zugespitzt hat: „Leistet die BHV des Instituts, wenn ein Student eben diesem Institut einen Sachschaden zufügt?“ Und da ist die Antwort: Nein!

Ich verstehe also ehrlich nicht, was irgendwelche Konstruktionen von Schäden von MAn untereinader daran ändern oder gar weiterhelfen sollen??

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

ich kann - unabhängig von Fragen der Haftung und/oder Deckung einer BHV - beim besten Willen keinen Zusammenhang zwischen einem Schaden, den ein Mitarbeiter einem anderen zufügt, und einem Schaden, bei dem ein Mitarbeiter das Unternehmen schädigt, erkennen.

Daher bitte ich Dich, beleidigende Kommentare zu unterlassen!
Es gibt sehr wohl einen Unterschied!

Vielmehr geht es um das Kernthema des TO, die sich in unserem Zusammenhang auf die Frage zugespitzt hat: „Leistet die BHV des Instituts, wenn ein Student eben diesem Institut einen Sachschaden zufügt?“ Und da ist die Antwort: Nein!

Kernthema ja, Dein Post NEIN!

Ich verstehe also ehrlich nicht, was irgendwelche Konstruktionen von Schäden von MAn untereinader daran ändern oder gar weiterhelfen sollen??

Diese Aussage:

weil sie nur für Schäden gegenüber Dritten

welche bei dem „konstruierten“ Fall nicht zutreffend sind!
Und dies war mein SICHER?

Viele Grüße

VG

Loroth

René

Alles Weitere ist in den Haftpflichtbedingungen nachzulesen!

Guten Tag,

vielen Dank für die bisherigen Beiträge, ich verfolge die Diskussion immer noch sehr interessiert.

Nach den bisherigen Beiträgen muss ich also fast davon ausgehen, dass ein Student, der
a) ein Gerät schuldhaft (unabsichtlich) beschädigt (wobei es sicher nochmal eine andere Frage ist, was der Unterschied zwischen normalem Gebrauch und schuldhafter Beschädigung ist)
b) nur eine ganz „gewöhnliche“ Haftpflichtversicherung hat
c) der Schaden am Gerät das Institut schädigt, aber kein Dritter o.ä. beteiligt ist

  • dass dieser Student also im Zweifelsfall für den Schaden selbst aufkommen muss! Besteht soweit schon Konsens?!

Falls ja, sollte er sich dann nicht tatsächlich nach einer Zusatzversicherung umsehen?
Gibt es da übrigens Unterschiede zwischen Studenten im 1. Semester-Pflichtpraktikum, Diplomanden und Doktoranden (alle nicht „fest angestellt“)?
VG

Hallo,

  • dass dieser Student also im Zweifelsfall für den Schaden
    selbst aufkommen muss! Besteht soweit schon Konsens?!

Zweifelsfall gibt es dabei nicht! :wink:

a) ein Gerät schuldhaft (unabsichtlich) beschädigt

1.Durfte er dieses Gerät benutzen?
2.War es ein Bedienfehler?
3.War es nicht vorsätzlich beschädigt?

Da gibt es noch ein paar andere Fragen, aber grob gesagt, 1 und 3 mit ja beantwortet und der Student muss dafür nicht haften. Auch für Bedienfehler nicht, da 1 gegeben war und Student sicher unterwiesen wurde.

Falls ja, sollte er sich dann nicht tatsächlich nach einer
Zusatzversicherung umsehen?

Nicht der Student, sondern die, wo er tätig ist. Geht über „Elektronik“- Versicherung!

Gibt es da übrigens Unterschiede zwischen Studenten im 1.
Semester-Pflichtpraktikum, Diplomanden und Doktoranden (alle
nicht „fest angestellt“)?

MMn nein, aber ggf. gibt es Ausschlüsse in der „Elektronik“-Versicherung, aber dies steht dann in den Bedingungen!

Und es wäre fair, wenn der Student seine 2 Linken Hände, dem Institut vor Praktikumsbeginn mitteilt! :wink:

VG René

Guten Tag,

a) ein Gerät schuldhaft (unabsichtlich) beschädigt

1.Durfte er dieses Gerät benutzen?
2.War es ein Bedienfehler?
3.War es nicht vorsätzlich beschädigt?

Da gibt es noch ein paar andere Fragen, aber grob gesagt, 1
und 3 mit ja beantwortet und der Student muss dafür nicht
haften. Auch für Bedienfehler nicht, da 1 gegeben war und
Student sicher unterwiesen wurde.

Das wird ja immer interessanter. Muss also auch noch Vorsatz, also „Absicht“ gegeben sein? Und wenn der Student zwar unabsichtlich, aber trotzdem schuldhaft das Gerät kaputt macht, muss er oder seine Versicherung nicht zahlen?
Vielleicht am besten ein Beispiel, wie es in der Praxis sicher in vielen ähnlichen Formen vorkommen könnte: Der Student erhitzt eine Flüssigkeit in einem Ofen, nicht ahnend dass dies explosionsgefährlich ist (z.B. weil er sich nicht gründlich genug informiert hatte oder es eben einfach nicht direkt ersichtlich war). Das Zeug explodiert, der Ofen ist beschädigt. Natürlich war es auch in dem Fall keine Absicht, aber trotzdem trägt der Student schon die Schuld, weil er es vielleicht hätte wissen sollen. Haftet er trotzdem nicht?
Um auf deine 3 Bedingungen einzugehen:

  1. Ja, der Student durfte das Gerät benutzen
  2. Bedienfehler - grundsätzlich wurde das Gerät richtig bedient, aber mit einer dafür nicht geeigneten Probe
  3. Es war nicht vorsätzlich beschädigt

Oder anderes Beispiel: Der Student stolpert und wirft beim Fallen ein teures Gerät mit zu Boden.

Hallo Meercat,

jetzt geht das Ganze etwas durcheinander und ich hab den Eindruck, Du bist nach den ganzen Postings mehr verunsichert als informiert.

Deshalb vielleicht noch mal der Versuch, über „Adam und Eva“ zu einem für Dich brauchbaren Resultat zu kommen.

Grundsätzlich ist die Haftung nach einem Schaden im BGB §823 ff. geregelt. Danach ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der anderen schuldhaft einen Schaden zufügt.

„Schuldhaft“ kann bedeuten: a) vorsätzlich oder b) fahrlässig.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass man von einer Haftung i.a.R. befreit ist, wenn der Schaden weder Absicht noch Unachtsamkeit zur Ursache hat.
Bsp. auf Deine Situation bezogen: Du bedienst während Deines Praktikums ein Gerät, das just während dieses Gebrauchs aufgrund Verschleiss den Geist aufgibt. Du bist nicht Schuld, ergo: Du musst nicht haften.

Soweit erst einmal die Grundlage.

Jetzt geht es etwas in die Tiefe: Bei ARBEITERNEHMERN eines Unternehmens wird die Haftung je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt. Vereinfacht gesagt: je gröber die Fahrlässigkeit, desto höher der Grad der Haftung. Haftung bei Vorsatz versteht sich denke ich von selbst.
Wieder als Beispiel: der Mitarbeiter schmeisst versehentlich in der Kaffeeküche eine Tasse zu Boden = leichte Fahrlässigkeit = eher keine Haftung.
Der Berufskraftfahrer tankt statt Diesel Benzin und startet den Motor = grobe Fahrlässigkeit = Haftung in hohem Umfang.

Ob nun ein Student in einem Praktikum einem Arbeitnehmer haftungsmäßig gleichzustellen ist, hängt vom Einzelfall ab und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Nun zum Thema „Wie schütze ich mich als Student vor etwaigen Haftungsansprüchen?“:
Erste Möglichkeit:
Der Praktikumsbetrieb stellt mich von der Haftung frei. Dies kann in der Praktikumsvereinbarung geregelt werden. Hier gilt: Vorher drüber reden und klären. Grund für eine solche Haftungsfreistellung kann u.a. sein, dass der Betrieb/das Institut/etc. eine entsprechende Sachversicherung (z.B. Elektronikversicherung) abgeschlossen hat, die auch bei Schäden durch Fahrlässigkeit eintritt.
Zweite Möglichkeit:
Meine Uni/FH/whatever übernimmt die Haftung (ggf. durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung) oder stellt mich gegenüber Dritten von der Haftung frei. Auskunft erteilt die zuständige Hochschule.
Dritte Möglichkeit:
Es besteht eine Haftpflichtversicherung über das Studentenwerk, über die ich mich versichern kann.
Vierte Möglichkeit:
Ich habe eine eigene (Privat-)Haftpflichtversicherung, die ausdrücklich (!!) derlei Praktika, etc. mitversichert.

ACHTUNG: Während Haftpflichtversicherungen Schäden durch Fahrlässigkeit decken, ist Vorsatz ausgeschlossen. Solltest Du Dich also über ein Messergebnis derart ärgern, dass Du Dich kurzerhand entschließt, das Messgerät an die Wand zu feuern, hilft Dir auch keine Haftpflichtversicherung weiter. Gleichwohl musst du dennoch Schadenersatz leisten (und dann wohl oder übel aus eigener Tasche bezahlen).

Viele Grüße
Loroth

1 Like

Danke Dir, Loroth
für die ausführlichen Zeilen!
Damit bekommen wir die Kurve! :smile:

Hatte diesbezüglich nen Link gefunden
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
wo auch nochmal unterteilt wird, die Fahrlässigkeit!

(zu meinem Bsp.)
Bei einer Freistellung geht die Haftung auf den AG über und dieser ist zum Schadenersatz verpflichtet. ERGO seine BHV.
Damit ist der AN gleichzeitig Versicherte Person und kann trotzdem Schadenersatz aus dem Vertrag bekommen.
Aber nur, wenn kein Vorsatz vorhanden ist!:smile:

Ist aber nur in der BHV so. Sonst gilt die „landläufige“ Meinung.

Und für diesen Tip:

Es besteht eine Haftpflichtversicherung über das Studentenwerk, über die ich mich versichern kann.

gibt´s nen Sternchen!:wink:

VG René

OT zum Thema BHV bei AN-Schäden
Einmal noch Hallo,

(zu meinem Bsp.)
Bei einer Freistellung geht die Haftung auf den AG über und
dieser ist zum Schadenersatz verpflichtet. ERGO seine BHV.
Damit ist der AN gleichzeitig Versicherte Person und kann
trotzdem Schadenersatz aus dem Vertrag bekommen.
Aber nur, wenn kein Vorsatz vorhanden ist!:smile:

entweder ich stehe hier auf dem Schlauch oder wir meinen immer noch zwei verschiedene Dinge.

Klar ist: Wenn der AN als Erfüllungsgehilfe auftritt und einen Dritten schädigt, kann er u.U. von einer Haftungsfreistellung Gebrauch machen (BGB § 257). Dann muss aber der AG gegenüber dem Geschädigten in die Haftung eintreten. Klassischer Fall für die BHV. Soweit alles klar.

Gleiches gilt vom Grundsatz her für Schäden, die ein Arbeitnehmer dem anderen zufügt. Unter der Anwendung der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung muss auch hier je nachdem der AG - und damit u.U. seine BHV - in die Leistungspflicht eintreten. Auch da stimme ich noch zu.

Wenn aber der AN seinen AG schädigt, dann liegt für die BHV doch der klassische Fall des Eigenschadens vor. Und demnach können auch keine Ansprüche gegen die BHV gestellt werden. Oder ist hier jetzt tatsächlich irgendetwas an mir vorbei gegangen. Falls ja, hast du hierfür mal eine rechtliche oder vertragliche Grundlage, auf der die Inanspruchnahme der BHV bei derartigen Eigenschäden fußen soll?
Würde mich aufrichtig interessieren, wenn es da etwas gäbe…

Viele Grüße
Loroth