Fahren ohne Versicherungsschutz

Guten Morgen,
hab da ein etwas außergewöhnliches Problem.
Also, mein Freund hat auf meinen Namen Anfang/Mitte letzten Jahres (ich selbst habe noch nie einen Führerschein besessen) ein Auto angemeldet. Allerdings mit ihm als Versicherungsnehmer. Er hat von seinem Versicherungsmakler eine sogenannte Versicherungsbestätigungsnummer erhalten. Damit ging die Anmeldung auch völlig problemlos.
Allerdings hat er nie Unterlagen dieser Versicherung erhalten. Angeblich konnten diese nicht zugestellt werden (obwohl sämtliche andere Post stets bei uns einging). Die letzte Rücksprache mit dem Versicherungsmakler erfolgte letzte Woche. Aussage: Die Sachen sind unterwegs.
Nunmehr wurde mein Freund heute morgen auf dem Weg zur Arbeit von der Polizei angehalten im Rahmen einer allgemeinen Alkoholkontrolle. So weit, so gut. Bei der routinemäßigen Überprüfung wurde von Seiten der Polizei dann festgestellt, daß angeblich kein Versicherungsschutz bestehen würde. Der Wagen wurde sodann stillgelegt.
Meine Fragen:

  1. Wer bekommt nunmehr die Strafen? Ich, weil der Wagen steuerlich auf meinem Namen zugelassen ist? Er, weil er den Wagen gefahren ist?
  2. Wieso besteht trotz dieser Überprüfungsnummer, die wir ja beim Straßenverkehrsamt angegeben haben, kein Versicherungsschutz? Bzw.Wieso kann das Amt und/oder die Polizei behaupten, es sei überhaupt kein Versicherungsschutz bekannt bzw. vorhanden gewesen? Ohne diese Nummer ist doch eine Anmeldung gar nicht möglich.

Ich weiß, etwas durcheinander und für mich kompliziert, würde mich aber trotzdem über kompetente Antworten freuen.

B. S.

Der Halter ist für die Versicherung verantwortlich, egal, wer Versicherungsnehmer ist (vgl. §25 Abs 3 FZV)

Die Tatsache, dass die Versicherung durch einen anderen Versicherungsnehmer getragen wird als den Halter ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit und interessiert die Zulassung nicht weiter.

Die EVN ist nicht „ewig“ gültig, danach muß ein Vertrag mit der Vers. abgeschloßen werden und die Beiträge entrichtet werden.
Gruß

Kann hier leider nicht weiter helfen.

Hallo,

der Halter haften mit allen Rechten und Pflichten…!!!

bei der Zustellung der Post ist die Vers. nachweispflichtig…!

bei dem nicht erhaltenen Vers.-Schein ist der VN/Halter zuständig seinen Vers.-Fachmann zu sprechen was mit der Antragsaufnahme ist…!!

ich stehe mit meiner Agentur gerne zur Verfügung (Doppelkarte und Antragsaufnahme) unter www.thomas-wolter.eu

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
_________________________________________________

SIGNAL IDUNA Gruppe
Agentur Thomas Wolter
Anna-Seghers-Str. 125
28279 Bremen

Öffnungszeiten:
Mo, Di, Do 9.30 - 13.00 Uhr
und nach Vereinbarung

Telefon: 0421 - 4 36 63 - 43
Telefax: 0421 - 4 36 63 - 44
Mobil: 0171 - 6 81 59 38

www.thomas-wolter.eu
[email protected]

Hallo B. S.,
Zu Frage 1: Sie bekommen beide ein Verfahren, Ihr Freund als Fahrer und sie als Halter.

Zu Frage 2: Um ein Kfz anmelden zu können ist der Versicherungsschutz unter anderem notwendig. Sie haben von dem Makler eine doppelte Versicherungskarte bekommen, wo die Daten ihres Kfz eingetragen sind.
Mit dieser Karte kann man ein Fz zulassen. Aber der Versicherungsschutz besteht nur etwa 6 Wochen, dann muss ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden.
Hier ist der Halter in der Pflicht sich darum zu kümmern, dass das Kfz versichert wird. Der Fahrer ist in der Pflicht, sich darüber zu informieren, dass das Kfz versichert ist.
Geschieht das nicht, wird dem Kraftfahrkehrsamt nach 6 Wochen mitgeteilt, dass kein Versicherungsschutz für dieses Kfz besteht. Daraufhin wird das Kfz zur Fahndung ausgeschrieben und bei Feststellung stillgelegt.

§ 6 PflVersG (Pflichtversicherungsgesetz) 
(1)Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3)Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Zu § 6 (Erläuterungen
Der Gebrauch eines Kfz oder Kfz‐Anhängers im nicht öffentlichen Verkehrsraum unterliegt nicht der Versicherungspflicht.
Unter „Gebrauch“ i. S. d. Vorschrift ist die Benutzung des Fz. zu bestimmungsgemäßen Zwecken zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Benutzer das Fz. auf eigene Rechnung und zum eigenen Nutzen verwendet. Der Begriff des Gebrauchs deckt sich daher weitgehend mit dem des „Führens“ eines Kfz‐Anhängers oder eines Kfz (vgl. Erl. zu § 4 FZV und § 31 Abs. 1 StVZO). Er erfasst aber auch andere Formen der Verkehrsteilnahme mit dem Fz., insbesondere das Abstellen zum Halten oder Parken.
Nicht nur der versicherungspflichtige Halter des Fz. macht sich strafbar, wenn er den „Gebrauch“ des nichtversicherten Fz. vorsätzlich oder fahrlässig gestattet, sondern auch jeder Verfügungsberechtigte, der über das Fz. eine Sachherrschaft ausübt, die derjenigen des Fahrers übergeordnet ist (BayObLG, Urteil vom 26. 3. 1958 – VRS 15, 393).
Die Vorschrift stellt seit der Änderung durch das 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs auf das Bestehen eines Versicherungsvertrages ab. Die amtliche Begründung führt dazu u. a. aus: „… In der Neufassung des Art. I § 5 des Kraftfahrzeug‐Pflichtversicherungsgesetzes stellt der Entwurf nicht lediglich auf das Bestehen eines Versicherungsschutzes, sondern auf das eines Versicherungsvertrages ab. Darunter ist jede vertragliche Beziehung, die eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hat, namentlich also auch eine bloße Deckungszusage, zu verstehen …“ Insbesondere auch mit dem Tage der Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Vertrages sind also diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gebrauchen oder dessen Gebrauch gestatten, nach vorliegender Vorschrift strafbar.
Zulassungsfreie Anhänger (§ 3 Abs. 2 Nr. 2a-i FZV und § 2 der 6. AusnahmeVO zur StVZO) unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6c nicht der Versicherungspflicht. Sie werden aber dann versicherungspflichtig, wenn bei ihrem Betrieb die Erfordernisse nicht eingehalten werden, an welche der Gesetzgeber in § 3 FZV bzw. in § 2 der 6. AusnahmeVO die Zulassungsbefreiung geknüpft hat.
Nach § 10a Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB – BAnz. S. 3658) umfasst ein Versicherungsvertrag für Anhänger nur Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kfz nicht verbunden ist oder wenn er sich von dem Kfz gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet; ferner Schäden, die den Insassen eines Anhängers zugefügt werden.
Schäden, die während einer Fahrt vom Anhänger verursacht werden (außer Insassenschäden), sind stets von der Versicherung des ziehenden Fz. gedeckt. Beim Anhängerbetrieb im engeren Sinne (Fahren, Halten, Parken in angekuppeltem Zustand) ist es also der Versicherungsvertrag des ziehenden Fz., der die Forderung des § 1 PflversG erfüllt.
Gleichwohl ist der Betrieb eines zulassungspflichtigen Anhängers ohne Anhängerversicherungsvertrag normalerweise ein Verstoß nach § 6, weil keine Gewähr besteht, dass der Anhänger nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgekuppelt wird oder nach Lösung vom ziehenden Fz. zum Stehen kommt.
Wird ein Anhänger jedoch nur vorübergehend im Verlauf einer Fahrt zulassungspflichtig, so ist er für die Dauer seiner Zulassungspflichtigkeit jedenfalls über den Vertrag des ziehenden Fz. mitversichert, sofern keine Personen auf ihm befördert werden. Ist er beim Anhalten, Abkuppeln oder Lösen wieder zulassungsfrei, so besteht auch keine Versicherungspflicht im Hinblick auf einen speziellen Anhängervertrag.
Abs. 2 ist erst durch das 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs eingeführt worden. Die amtliche Begründung führt dazu u. a. aus: „… Diese Ergänzung des Pflichtversicherungsrechts ist aus der Erwägung gerechtfertigt, dass die Benutzung unversicherter Fahrzeuge für die anderen Verkehrsteilnehmer die Gefahr schwerster Schädigung heraufbeschwört und dass der Missbrauch des Fahrzeugs hier nicht weniger verwerflich ist, als im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis …“
Abs. 3 – Die Einziehung eines Kfz oder Kfz‐Anhängers ist zulässig, wenn der Täter vorsätzlich, also in Kenntnis des Nichtbestehens eines Versicherungsvertrages, das Fz. im öffentlichen Verkehr gebraucht oder seinen Gebrauch gestattet hat. Es sind außerdem die allgemeinen Einziehungsvorschriften des StGB zu beachten (§§ 74 ff. StGB).
Der Polizeibeamte kann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der vorliegenden Vorschrift und die des § 74 (2) StGB sowie des § 74b (1) StGB erfüllt sind, als Hilfsbeamter der StA ein Tatfahrzeug gem. §§ 111b, 111e StPO bei Gefahr im Verzuge in Verwahrung nehmen, sicherstellen oder beschlagnahmen, weil es ein Einziehungsgegenstand ist.

W. Gebauer

Guten Tag, 1.) Der Versicherungsschutz mit der Karte ist zeitlich begrenzt.(wie lange weiss ich nicht). 2.) Der Verstoß geg. §§ 1 und 6(1)PflichtversG. hat derjenige begangen, welcher das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte. Die Polizei handelt nur so, wie es ihnen der Computer sagt, wenn ihr Kennzeichen oder die Fahrzeugidentnummer geprüft wird.

Gruß Cruiserpeter

Guten Morgen,

hab da ein etwas außergewöhnliches Problem.

Also, mein Freund hat auf meinen Namen Anfang/Mitte letzten
Jahres (ich selbst habe noch nie einen Führerschein besessen)

zu 1.
Es werden mit ziemlicher Sicherheit gegen Fahrer und Halter Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zu welchem Ergebnis diese kommen und ob daraufhin eine Strafe folgen wird, vermag ich nicht zu sagen. Ein Rechtsbeistand wäre hier auf alle Fälle sinnvoll.

zu 2.
Diese „Nummer“ ist einfach kein gültiger Versicherungsvertrag. Ohne solch einen Vertrag ist diese vorläufige Zulassung dann auch irgendwann hinfällig.

Hallo B. S.,

zu 1.: Verantwortlich ist stets der Fzg.-Halter. Deswegen hat dieser auch ordnungs- oder strafrechtl. Konsequenzen zu tragen.
Das Fahren ohne gesetzl. vorgeschr. Haftpflichtvers. ist i. ü. auch eine Straftat.

zu 2.: Diese „Überprüfungsnummer“ nennt sich eVB und bestätigt der Zulassungsstelle das Bestehen der Haftpflichtversicherung. Der wahrscheinl. Grund, warum jetzt kein Vers.-Schutz mehr besteht, dürfte daran liegen, dass der Versicherer mangels Zahlung den Vertrag kündigte.

Tipp: ihr solltet den offenbar beauftragten Makler befragen:
a) wann der Vers.-Antrag gestellt wurde und euch eine Kopie aushändigen lassen
b) ggf. ersatzweise beim Versicherer direkt danach anfragen

Sofern der Makler beauftragt war, nach der eVB alles Weitere zu veranlassen und auch entspr. von Euch bevollmächtigt war, dann hat er möglicherweise nicht ordentl. gearbeitet und ist m. E. dann f. d. Folgen auch haftbar (hierfür braucht ihr aber einen Anwalt).

Wenn der Makler letzte Woche behauptet, die Sachen sind unterwegs, müssen sie mittlerweile da sein.
Wenn nicht, ist erst recht obiges Procedere so schnell wie möglich durchzuführen.

Es war nicht angegeben, WANN das Auto zugel. wurde. Ich nehme aber an, dass dies schon ein paar Tage her ist. Denn zw. Einlösung einer eVB und Kündigung durch den Versicherer (z.B. wegen Nichteinreichung des Antrags oder Nichtzahlung des Erstbeitrags) gehen min. 4 Wochen ins Land, bei mancher Gesellschaft auch mehr als 2 Monate.

Das nächste Mal nehmt ihr sinnvollerweise einen Makler, bei dem so was nicht passiert.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo,

ich sehe das geschilderte Problem so:

Vorweg: Zulassen auf jemanden, der keinen Führerschein hat, ist kein Problem. Derjenige ist dann der Fahrzeughalter. Die Versicherung kann auch ein anderer übernehmen.
Die Kfz-Zulassung vermerkt hierzu nur: Halter ist nicht Versicherungsnehmer.

  1. Wenn der Freund vom Versicherungsmakler eine VBN (Versicherungsbestätigungsnummer) erhalten hat, muss man davon ausgehen, dass ein Versicherungsvertrag bereits zustande gekommen ist. Diese Nummer bekommt er nämlich erst dann von der Versicherung genannt.
  2. Mit dieser Nummer kann man dann bei der Kfz-Zulassung das Fahrzeug zulassen, wenn die Zulassung, die mit den Versicherungen online verbunden ist, eine positive Bestätigung erhalten hat (passiert sofort bei der Zulassung). Liegt diese nicht vor, wird das Fahrzeug gar nicht zugelassen.
  3. Falls die Zulassung so erfolgt ist, ist folgendes denkbar:
  • die Versicherung hat aus irgendeinem Grund ihre Zusage zurückgezogen
  • dann erhält die Zulassung eine Information, dass kein Versicherungsschutz (VS) besteht. Sie schreibt den Halter an und fordert ihn auf, VS herzustellen.
  • Nach einiger Zeit (i.d.R. zwei Wochen) wird der Vollzugdienst aktiviert mit dem Ziel, das Fahrzeug stillzulegen.
  • Nach vier Wochen wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, bei der dann die Polizei tätig wird und das Fahrzeug stilllegt (so wie hier offensichtlich geschehen).

Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat! (§6 Pflichtversicherungsgesetz)

Zur Frage, wer zahlt, falls es was kostet: i.d.R. der Fahrer. Der hat sich rückzuversichern, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist, wenn er das Fahrzeug benutzt.

(PflVersG §6 (1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.)
Weiterhin gibt es 6 Punkte in Flensburg.

Erst in zweiter Linie wir der Halter angesprochen.

Ich würde hierzu folgendes umgehend klären:

  • bei der Kfz.-Zulassung nachfragen, weshalb das Fahrzeug erst zugelassen und dann zur Fahndung ausgeschrieben wurde.
    Verursacher könnten sein: der Versicherer, der Makler oder Fahrzeughalter.
  • Die Versicherung kontaktieren, den Makler kontaktieren,
  • Sich selbst überprüfen ( evtl. Versicherung nicht bezahlt?)

Die Schilderung stellt sich m. E. wie folgt dar:
Wohl könnte ein Vertrag zustande gekommen sein, aber da der Vertrag nicht zugestellt werden konnte, wurde er auch nicht bezahlt. Daraufhin hat die Versicherung nach einer Zeit von max. 4 Wochen den Vertrag storniert, dies der Kfz-Zulassung angezeigt, die dann auftragsgemäß tätig geworden ist (einschl. Fahndungsausschreiben zur Polizei)

Freundliche Grüße

Wolfgang

Hallo bilyb,

die Geschichte scheint etwas verworren.
Der „Freund“ kann das Fahrzeug ja nur anmelden, wenn eine Vollmacht des Halters vorliegt.
Zu der Vollmacht kommt der Fahrzeugbrief und was früher mal die Doppelkarte war, ist jetzt eine Versicherungsnummer.
Diese bestätigt, dass das Fahrzeug bei der Versicherung versichert wird. Die Fahrt zum Straßenverkehrsamt und die Fahrt zum Versicherungsbüro danach oder direkt nach Hause ist dann noch versichert.Weitere erst, wenn die Versicherungspolice vorliegt.

Dem Versicherungsbüro müssten mittlerweile (bei Empfang der Versicherungsnummer) die Daten des Versicherungsnehmers bekannt sein.

Und ab diesem Punkt ist irgendwas schief gelaufen.
Der Versicherungsnehmer, also der Freund ist nicht anschließend zum Versicherungsbüro gefahren oder hat den Fahrzeugschein der Versicherung nicht unmittelbar vorgelegt.
Wenn das Versicherungsbüro ein reiner Online-Anbieter ist, hätte das Fahrzeug nicht bewegt werden dürfen, bis die Versicherung zu Stande gekommen ist.
Der Halter hätte sich nach Zulassung von dem Freund bestätigen lassen sollen, das sein Fahrzeug auch versichert ist (ich bin mir nicht sicher, ob der Versicherung nicht auch noch eine Vollmacht hätte vorliegen müssen…)

Fakt ist wohl, zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde das Fahrzeug bewegt, obwohl die Versicherungspolice noch nicht vorlag.
Welche Strafen und Kosten jetzt auf jeden zukommen, lässt sich hier nicht klären, beide haben aber Schuld, soweit ich das beurteilen kann.
Ich rate, einen Anwalt aufzusuchen !

Viel Glück

Existiert etwas schriftliches in Vertragsform? Denn es muss ein KFZ-Versicherungsantrag unterschrieben und von der Versicherung schriftlich bestätigt sein. Der Behörde reicht zum Anmelden die Doppelkarte der Versicherung, aber wenn der gute Vertreter seinen Job nicht ordentlich gemacht und den Vertrag nicht weitergeleitet hat, ist kein Versicherungsschutz vorhanden. Wurden von eurer Seite her bereits Beitragszahlungen vorgenommen?

Hallo,

eine sogenannte Versicherungsbestätigungsnummer erhalten.
Damit ging die Anmeldung auch völlig problemlos.

mit dieser Anmeldung besteht dann erstmal Haftpflichtschutz, ein Vertrag muss dann schnellstmöglich nachgereicht und die Versicherungsprämie gezahlt werden

Überprüfung wurde von Seiten der Polizei dann festgestellt,
daß angeblich kein Versicherungsschutz bestehen würde. Der
Wagen wurde sodann stillgelegt.

Komischerweise stellt die Versicherung den Antrag auf Stilllegung bei der Behörde, wenn binnen einiger Wochen kein Vertrag zustande kommt, somit ist das für mich nicht nachvollziehbar, warum das erst jetzt bemerkt wurde

Meine Fragen:

  1. Wer bekommt nunmehr die Strafen? Ich, weil der Wagen
    steuerlich auf meinem Namen zugelassen ist? Er, weil er den
    Wagen gefahren ist?

meines Wissens der Halter

  1. Wieso besteht trotz dieser Überprüfungsnummer, die wir ja
    beim Straßenverkehrsamt angegeben haben, kein
    Versicherungsschutz? Bzw.Wieso kann das Amt und/oder die
    Polizei behaupten, es sei überhaupt kein Versicherungsschutz
    bekannt bzw. vorhanden gewesen? Ohne diese Nummer ist doch
    eine Anmeldung gar nicht möglich.

wie gesagt besteht mit dieser Anmeldung dann erstmal Haftpflichtschutz, ein Vertrag muss dann schnellstmöglich nachgereicht werden, allerdings hätte die Versicherung schon nach relativ kurzer Zeit einen Antrag auf Stillegung bei der Behörde stellen müssen, diese Ankündigung wäre Ihnen dann per Post zugegangen, aber vielleicht handhaben das die Versicherungsgesellschaften unterschiedlich.

Gruß,
Micha

Hallo,

mir ist hier einiges nicht klar. Ich versichere ein Auto, lasse es zu und wundere mich über ein halbes Jahr nicht, dass keine Beiträge zu bezahlen sind. Das kann ich nicht glauben.
Vielleicht hat ja jemand absichtlich die Post der Versicherung aus dem Briefkasten genommen. Warum hat ihr Freund das Auto nicht auf seinen Namen zugelassen?
Die Polizei wird sicher auf Sie zukommen. Ob sie sich selbst strafbar gemacht haben, kann ich ohne Detailwissen nicht sagen.

Viele Grüße

M. Stephan

Hi B.S.

dein Freund ist Versicherungsnehmer, also auch der Verantwortliche. Dass er nichts erhalten hat, tut erstmal nichts zur Sache. Er hätte sich darum kümmern müssen. Die Haftpflicht dient dem Schutz Dritter, die unschuldig mit deinem Fahrzeug kollidieren. Ergo verantwortlich ist VN und m. E. auch der Halter. Ich gaube du hast da auch eine entsprechende Überwachungspflicht.

zu 2.: die Nummer dient dem StVA als Anmeldung zu einem Versicherungsvertrag(also vorläufige Deckungszusage). Wenn nun dieser nicht zustande kommt, dann meldet die Vers. dies dem StVA zurück. Warum dies nicht passiert ist, kann das StVA nicht wissen. Normalerweise liegt es daran, dass kein Vertrag unterschrieben an die Versicherung ging. Wo der Vertrag letzlich verblieben ist, das müsste recherchiert werden. Im Normalfall schreibt die Vers auch den Kunden an, wenn nichts eingeht. Daher mal die Adressen prüfen. Sollte es sich um ein Versehen handeln, so kann das Strafmaß gemildert werden.

Gruß Felix

Das hört sich ja schon verzwickt an, gehe davon aus, eine Versicherungsgebühr wurde nie bezahlt, sonst wäre die Polizei nicht tätig geworden. Diese Meldung geht nur von der Versicherung aus. Die Strafen bekommt immer der Halter der ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet, fahrtauglich ist und auch versichert!
Angemeldet ist ein Fahrzeug schnell, aber ohne Bezahlung besteht kein Versicherungsschutz und somit ist der Tatbestand: Fahren ohne Vers.schutz.
LG Momo