Hallo B. S.,
Zu Frage 1: Sie bekommen beide ein Verfahren, Ihr Freund als Fahrer und sie als Halter.
Zu Frage 2: Um ein Kfz anmelden zu können ist der Versicherungsschutz unter anderem notwendig. Sie haben von dem Makler eine doppelte Versicherungskarte bekommen, wo die Daten ihres Kfz eingetragen sind.
Mit dieser Karte kann man ein Fz zulassen. Aber der Versicherungsschutz besteht nur etwa 6 Wochen, dann muss ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden.
Hier ist der Halter in der Pflicht sich darum zu kümmern, dass das Kfz versichert wird. Der Fahrer ist in der Pflicht, sich darüber zu informieren, dass das Kfz versichert ist.
Geschieht das nicht, wird dem Kraftfahrkehrsamt nach 6 Wochen mitgeteilt, dass kein Versicherungsschutz für dieses Kfz besteht. Daraufhin wird das Kfz zur Fahndung ausgeschrieben und bei Feststellung stillgelegt.
§ 6 PflVersG (Pflichtversicherungsgesetz)
(1)Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3)Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Zu § 6 (Erläuterungen
Der Gebrauch eines Kfz oder Kfz‐Anhängers im nicht öffentlichen Verkehrsraum unterliegt nicht der Versicherungspflicht.
Unter „Gebrauch“ i. S. d. Vorschrift ist die Benutzung des Fz. zu bestimmungsgemäßen Zwecken zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Benutzer das Fz. auf eigene Rechnung und zum eigenen Nutzen verwendet. Der Begriff des Gebrauchs deckt sich daher weitgehend mit dem des „Führens“ eines Kfz‐Anhängers oder eines Kfz (vgl. Erl. zu § 4 FZV und § 31 Abs. 1 StVZO). Er erfasst aber auch andere Formen der Verkehrsteilnahme mit dem Fz., insbesondere das Abstellen zum Halten oder Parken.
Nicht nur der versicherungspflichtige Halter des Fz. macht sich strafbar, wenn er den „Gebrauch“ des nichtversicherten Fz. vorsätzlich oder fahrlässig gestattet, sondern auch jeder Verfügungsberechtigte, der über das Fz. eine Sachherrschaft ausübt, die derjenigen des Fahrers übergeordnet ist (BayObLG, Urteil vom 26. 3. 1958 – VRS 15, 393).
Die Vorschrift stellt seit der Änderung durch das 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs auf das Bestehen eines Versicherungsvertrages ab. Die amtliche Begründung führt dazu u. a. aus: „… In der Neufassung des Art. I § 5 des Kraftfahrzeug‐Pflichtversicherungsgesetzes stellt der Entwurf nicht lediglich auf das Bestehen eines Versicherungsschutzes, sondern auf das eines Versicherungsvertrages ab. Darunter ist jede vertragliche Beziehung, die eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hat, namentlich also auch eine bloße Deckungszusage, zu verstehen …“ Insbesondere auch mit dem Tage der Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Vertrages sind also diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr gebrauchen oder dessen Gebrauch gestatten, nach vorliegender Vorschrift strafbar.
Zulassungsfreie Anhänger (§ 3 Abs. 2 Nr. 2a-i FZV und § 2 der 6. AusnahmeVO zur StVZO) unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6c nicht der Versicherungspflicht. Sie werden aber dann versicherungspflichtig, wenn bei ihrem Betrieb die Erfordernisse nicht eingehalten werden, an welche der Gesetzgeber in § 3 FZV bzw. in § 2 der 6. AusnahmeVO die Zulassungsbefreiung geknüpft hat.
Nach § 10a Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB – BAnz. S. 3658) umfasst ein Versicherungsvertrag für Anhänger nur Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kfz nicht verbunden ist oder wenn er sich von dem Kfz gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet; ferner Schäden, die den Insassen eines Anhängers zugefügt werden.
Schäden, die während einer Fahrt vom Anhänger verursacht werden (außer Insassenschäden), sind stets von der Versicherung des ziehenden Fz. gedeckt. Beim Anhängerbetrieb im engeren Sinne (Fahren, Halten, Parken in angekuppeltem Zustand) ist es also der Versicherungsvertrag des ziehenden Fz., der die Forderung des § 1 PflversG erfüllt.
Gleichwohl ist der Betrieb eines zulassungspflichtigen Anhängers ohne Anhängerversicherungsvertrag normalerweise ein Verstoß nach § 6, weil keine Gewähr besteht, dass der Anhänger nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgekuppelt wird oder nach Lösung vom ziehenden Fz. zum Stehen kommt.
Wird ein Anhänger jedoch nur vorübergehend im Verlauf einer Fahrt zulassungspflichtig, so ist er für die Dauer seiner Zulassungspflichtigkeit jedenfalls über den Vertrag des ziehenden Fz. mitversichert, sofern keine Personen auf ihm befördert werden. Ist er beim Anhalten, Abkuppeln oder Lösen wieder zulassungsfrei, so besteht auch keine Versicherungspflicht im Hinblick auf einen speziellen Anhängervertrag.
Abs. 2 ist erst durch das 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs eingeführt worden. Die amtliche Begründung führt dazu u. a. aus: „… Diese Ergänzung des Pflichtversicherungsrechts ist aus der Erwägung gerechtfertigt, dass die Benutzung unversicherter Fahrzeuge für die anderen Verkehrsteilnehmer die Gefahr schwerster Schädigung heraufbeschwört und dass der Missbrauch des Fahrzeugs hier nicht weniger verwerflich ist, als im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis …“
Abs. 3 – Die Einziehung eines Kfz oder Kfz‐Anhängers ist zulässig, wenn der Täter vorsätzlich, also in Kenntnis des Nichtbestehens eines Versicherungsvertrages, das Fz. im öffentlichen Verkehr gebraucht oder seinen Gebrauch gestattet hat. Es sind außerdem die allgemeinen Einziehungsvorschriften des StGB zu beachten (§§ 74 ff. StGB).
Der Polizeibeamte kann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der vorliegenden Vorschrift und die des § 74 (2) StGB sowie des § 74b (1) StGB erfüllt sind, als Hilfsbeamter der StA ein Tatfahrzeug gem. §§ 111b, 111e StPO bei Gefahr im Verzuge in Verwahrung nehmen, sicherstellen oder beschlagnahmen, weil es ein Einziehungsgegenstand ist.
W. Gebauer