Familienversicherung (KV) bei getrennt Lebenden

Hallo Wissende,

es seien gegeben: Herr X und Frau Y, getrennt lebend, noch nicht geschieden. Weder X noch Y haben ein Einkommen. Herr X zahlt Frau Y die Kost und Logis, sagen wir in Höhe von 900 Euro, aus seinem Vermögen. Y ist derzeit in der Familienversicherung des X versichert.

Laut 

http://www.scheidung-online-kanzlei.de/trennung-ohne…besteht auch bei längerer Trennung ein Anrecht auf Familienversicherung in der KV.
Andere Anwälte würden das allerdings anders sehen.
 
Y wird durch die KV aufgefordert, ihre Einnahmen zu erklären. 

Sind die genannten 900 Euro Einnahmen, die sie angeben muss?
Was gibt sie bei Art an?
Führt die Angabe der 900 Euro dazu, dass sie sich selbst versichern muss?
Gibt es eine Option, dass bis zur Scheidung eine Familienversicherung bestehen bleiben kann?

Mit freundlichem Gruss
E.

Hallo,

ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es den Trennungsunterhalt, welcher auch durch einen Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden kann.
Unterhaltsleistungen sind Einkommen der Ehefrau und daher als solche auch der Krankenkasse anzugeben; wenn im Vordruck kein Feld für „Unterhaltsleistungen etc.“ vorhanden ist, dann handschriftlich eintragen: Unterhaltszahlungen des EG.

Die Familienversicherung besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, also exakt 1 Monat nach Zustellung des Urteils.

lG

Hi,

ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der
Scheidung gibt es den Trennungsunterhalt, welcher auch durch
einen Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden kann.

wie hoch wäre denn der zu zahlende oder anzurechnende
Trennungsunterhalt des Herrn X, welcher kein Einkommen hat?
Kommt da mit oder ohne Anrechnung seines Selbstbehaltes
etwas anderes als 0,00 Euro heraus? :wink:

Herr X zahlt hier einen Betrag freiwillig, da die Höhe auch
anderweitig nicht festgestellt bzw. festgelegt wurde.

Handelt es sich hierbei also nicht eher um solche freiwilligen
Leistungen, die im §22 EStG genannt werden, und explizit
nicht dem Empfänger als Einkommen zuzurechnen sind?

Gruß
E.

Hallo,

egal wie sie das nennen wollen, gesetzlich besteht ein Unterhaltsanspruch beider Parteien gegeneinander, wobei der mit dem höheren Einkommen dem anderen Partner unterhaltspflichtig ist, sofern er unterhaltsfähig ist.

Ds Einkommensteuergesetz hat hiermit nichts zu tun, sondern regelt steuerrechtlich Einkünfte.

Wenn ein „Zahlender“ ohne Einkommen an seine getrennt lebende Frau Leistungen erbringt, ist die Frage erlaubt, warum der Einkommenslose ohne „Rechtsgrund“ an seine getrennt lebende Ehefrau Zahlungen erbringt?

Ohne Einkommen bedeutet aber nicht, ohne Vermögen!

Also erfolgen die Zahlungen an die „Ehefrau“ aus dem Vermögen; hier erhebt sich erst recht die Frage, warum der Einkommenslose nunmehr „ohne rechtliche Verpflichtung“ sein Vermögen reduziert?

Steuerrechtlich könnte der Ehemann die Leistungen an seine „Noch-Ehefrau“ geltend machen, wenn die Ehefrau die Leistungen wiederum als Einkünfte steuerrechtlich angeben würde.

Das Risiko besteht dahingehend, dass bei vorsätzlichen oder fahrlässig falschen Angaben eine zum Vorteil der Ehefrau getroffene Entscheidung der GKV widerrufen und entsprechende Nachzahlungen geltend gemacht werden können, wobei die GKV’s gesetzlich zur (zwangsweisen) Geltendmachung der Forderungen verpflichtet sind.

Wenn man sich trennt, sollte man sich nicht allzu weit für die Ex einsetzen, zumindest nicht dann, wenn man selber in die „Schusslinie“ geraten könnte; ein „findiger Rechtsanwalt“ könnte nunmehr auf die Idee verfallen, Trennungsunterhalt aus dem Vermögen geltend zu machen.

lG

Hi,

Ds Einkommensteuergesetz hat hiermit nichts zu tun, sondern
regelt steuerrechtlich Einkünfte.

und deine Aussage ist hier also, dass die KV eine eigene vom EStG unabhängige Bemessungsgrundlage hat. Wenn ja, dann beleg das doch bitte mit Verweis auf die entsprechenden Gesetzestexte.

Einkommenslose ohne „Rechtsgrund“ an seine getrennt lebende
Ehefrau Zahlungen erbringt?

vielleicht, weil er nicht schon während des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Trennungsjahres kostenpflichtig prozessieren wollte?

Ohne Einkommen bedeutet aber nicht, ohne Vermögen!

hat ja auch keiner behauptet, aber das Vermögen des Ehemannes hat nun gar nichts mit einer potentiellen Versicherungspflicht der Noch-Ehefrau zu tun, oder ? Denn, wenn das so wäre, dann wäre die Ehefrau ja schon während der Ehe verpflichtet gewesen, aus der Familienversicherung auszuscheiden.

Also erfolgen die Zahlungen an die „Ehefrau“ aus dem Vermögen;
hier erhebt sich erst recht die Frage, warum der
Einkommenslose nunmehr „ohne rechtliche Verpflichtung“ sein
Vermögen reduziert?

dürfte dich und die KV nichts angehen.

Steuerrechtlich könnte der Ehemann die Leistungen an seine
„Noch-Ehefrau“ geltend machen, wenn die Ehefrau die Leistungen
wiederum als Einkünfte steuerrechtlich angeben würde.

würde er aber nicht tun, wozu auch, bei 0 Einnahmen.
Es besteht hier auch kein Realsplitting, wenn du darauf abzielst.

Das Risiko besteht dahingehend, dass bei vorsätzlichen oder
fahrlässig falschen Angaben eine zum Vorteil der Ehefrau
getroffene Entscheidung der GKV widerrufen und entsprechende

wieso falsche Angaben? Wo steht das?

Sofern das EStG als Grundlage dient, so liegt keine Einnahme vor. Also könnte man auch keine angeben. Es obliegt dir nun (siehe oben), mir zu beweisen, dass hier eine andere Grundlage herangezogen wird.

„Schusslinie“ geraten könnte; ein „findiger Rechtsanwalt“
könnte nunmehr auf die Idee verfallen, Trennungsunterhalt aus
dem Vermögen geltend zu machen.

und du bist Anwalt, um das beurteilen zu können? Der Trennungsunterhalt wird nur bis zur Scheidung gezahlt, das kann dem Ehemann nach der Scheidung doch wohl egal sein.

Gruss
E.

http://www.iww.de/fk/archiv/ehegattenunterhalt-unter…

Hi,

http://www.iww.de/fk/archiv/ehegattenunterhalt-unter…

Hmmm… und wo bestätigt dieser Text nun das, was du gesagt hast, und spricht gegen das, was ich gesagt habe?

Da steht doch mehr oder weniger dass vor der Scheidung die Familienversicherung in Anspruch genommen werden kann, es sei denn, es läge Realsplitting vor.

Gruss
E.