Hallo,
auch wenn man aufgrund der Art seiner Tätigkeit nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis gehört, kann trotzdem Versicherungspflicht bestehen.
Wenn man als Selbständiger keine Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, tritt Versicherungspflicht ein. Hiervon kann man sich in den ersten drei Jahren seiner Selbständigkeit durch Antrag befreien lassen.
Befreit sind auch Freiberufler, die bereits gesetzlich Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Wenn man gesetzlich versicherungsfrei ist, braucht man sich nicht befreien zu lassen. Es ist jedoch zu empfehlen bei Unsicherheit seinen Status feststellen zu lassen, damit nicht nach Jahren eine Nachforderung kommt.
Gruß Woko