Freiwillige Krankenversicherung im Rentenalter

Hallo liebe Experten,

ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Meine Mutter ist im November 1944 geboren und ist also „theoretisch“
seit letztem November im Rentenalter (65 Jahre). Sie ist jedoch seit vielen Jahren selbständig und wird aufgrund fehlender Beitragszeiten keine gesetzliche Rente erhalten.
Jetzt meine Frage:

  • Sie zahlt zur Zeit Beiträge in die freiwillige Krankenversicherung.
    Hat sie aufgrund ihres „Renten“-Alters Anspruch auf eine Minderung der Beiträge?

Ich hoffe auf Eure hilfreichen Antworten.

Vielen Dank im Voraus,

viele Grüße
Sunnymoon

Hallo,
die besonderen Beitragsregelungen gelten nur für Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (unabhängig vom Alter: z.B. auch für 20-jährige Halbwaisenrentner.)
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__237.html

Eine Sonderregelung für Personen über 65, die keine Rente beziehen, wurde vor einigen Renten gestrichen.

Gruß
RHW

Hallo RHW,

die Vorschriften des § 237 SGB V gelten doch nur für versicherungspflichtige Rentner.

Die Dame ist jedoch freiwillig krankenversichert, also gilt § 237 SGB V nicht. Für die Beitragsbemessung gilt § 240 SGB V sowie die Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Um auf die eigentliche Frage zu antworten: Nein, es gibt keinerlei Möglichkeit, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge altersbedingt zu mindern. Die Beiträge orientieren sich einzig und allein an den Einnahmen des Versicherten.

Viele Grüße
Florian

Hallo liebe Experten,

ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

  • Sie zahlt zur Zeit Beiträge in die freiwillige
    Krankenversicherung.
    Hat sie aufgrund ihres „Renten“-Alters Anspruch auf eine
    Minderung der Beiträge?

viele Grüße
Sunnymoon

Die einzige Möglichkeit einer Beitragsminderung wäre nicht altersbedingt sondern als Notbremse:
Sie könnte in einen Basistarif wechseln, den jede private Versicherung anbieten muß.(und bei dem die Leistungen auf das Niveau gesetzlicher Kassen eingeschränkt sind)*
*Wie es der Stern unlängst dokumentiert hat, kann diese Einschränkung aber auch vor Übereifer der medizinischen Zunft bewahren. Unsinnige OPs lohnen sich dann auch nicht.

Danke schön für Ihre hilfreichen Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Sunnymoon

Noch geprüft werden sollte:

  • Anspruch auf Familienversicherung (Ehepartner in GKV)
  • Anspruch auf Beihilfe (Ehepartner od. verstorbener Ehepartner Beamter/Pensionär)
  • Anspruch auf Grundsicherung aus „Deutsche Rente Bund“
  • Anspruch auf ALG II (sog. Hartz IV)

Viele Grüße
Oliver H.