GKV: Familienversicherung und Sparerpauschbetrag

Hallo,

wird in der GKV bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801/1602€ von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen?

Früher (vor dem 1.1.2009) wurden ja, glaube ich jedenfalls, von den ebenfalls steuerlich berücksichtigten 801/1602€ nur die 51/102€ Werbungskostenpauschale, aber nicht der Sparerfreibetrag von 750/1500€, für die Familienversicherung berücksichtigt. Richtig?

Noch ne Frage: Bei Ehepartnern kann ja wahrscheinlich jeder seine 801€ nur von seinen eigenen Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen oder ist der Anteil auf den anderen Ehepartner übertragbar (z.B. 0€ bei dem einen abziehen und 1602€ bei dem anderen)?

Danke im voraus für kompetente Antworten. Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen bitte kurze Nachfrage.

Gruß
Voithian

Hallo,
nach § 10 SGB V und § 16 SGB IV gelten bei der Familienversicherung alle steuerrechtlichen Grundsätze. Es sind die Einkünfte maßgebend.

Wenn eine Zugewinngemeinschaft besteht und es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt (keine Erbe!), können die Ehegatten die Zinsen wie im Steuerrecht zwischen den Ehegatten „verschieben“.
Grundlage: Punkt 3.3
http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung…

Der Sparerfreibetrag wurde früher von den Kassen nicht abgezogen, dann gab es aber vor einigen Jahren ein Gerichtsurteil (Bundessozialgericht?), dass die Kassen sich nach dem Steuerrecht zu richten haben.

Wenn die Einkommensgrenze von 365 Euro überschritten wird, gelten für die Beitragsberechnung aber andere Einkommensbegriffe („Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Dies ist erstmalig auf Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Kalenderjahr 2009 anzuwenden“).

Gruß
RHW

Wenn eine Zugewinngemeinschaft besteht und es sich um
gemeinschaftliches Vermögen handelt (keine Erbe!), können die
Ehegatten die Zinsen wie im Steuerrecht zwischen den Ehegatten
„verschieben“.
Grundlage: Punkt 3.3
http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung…

Für mich nochmal zur Klarstellung:
Wenn beide Ehegatten beispielsweise jeweils 5500€ jährliche Einkünfte aus gemeinschaftlichem Kapitalvermögen haben, könnte beispielsweise die Ehefrau familienversichert sein (weil 5500€ - 1602€ = 3898€, also 325€ Gesamteinkünfte pro Monat)? Richtig?

Weitere Frage:
Was wäre, wenn die Ehefrau einen Teil des in langjähriger Ehe gemeinschaftlich erworbenen Kapitalvermögens (kein Erbe) auf eigenem Konto anders angelegt hätte, als ihr Mann (sodass diese Zinsen erst in ein paar Jahren gezahlt werden). Hier würden sich ja unterschiedliche Anteile an den Kapitaleinkünften (z.B. aus dem Steuerbescheid) ergeben. Wieviel könnte sie dann abziehen? Nur 801 €, oder weiter 1602€, oder anteilig von 1602€?

Ach ja, noch eine Frage in diesem Zusammenhang:
Muss eigentlich „gemeinschaftliches Vermögen“ auf Gemeinschaftskonten liegen oder kann jeder der Ehegatten den gemeinschaftlich erworbenen Anteil auf einem eigenen Konto verwahren (und der andere hat bspw. eine Vollmacht dafür)?

Danke im voraus für Antworten hierzu.

Gruß
Voithian

Wenn eine Zugewinngemeinschaft besteht und es sich um
gemeinschaftliches Vermögen handelt (keine Erbe!), können die
Ehegatten die Zinsen wie im Steuerrecht zwischen den Ehegatten
„verschieben“.
Grundlage: Punkt 3.3
http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung…

Noch eine weitere Nachfrage nach dem erneuten Durchlesen des obigen Satzes:

Bedeutet das oben angesprochene „verschieben der Zinsen“ etwa sogar, dass alle anteilige Zinsen der Ehefrau aus dem gemeinschaftlichen Vermögen dem Ehemann zugerechnet werden können und somit höchstens bei freiwilliger Versicherung bei der Berechnung der Beitragshöhe des Mannes von Bedeutung sind, aber nicht bei der Festlegung, ob Anspruch auf Familienversicherung für die Ehefrau besteht? Das kann ich eigentlich garnicht glauben oder ist doch so?

Voithian

Ja, das ist völlig korrekt. Nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören z.B. Erbe, ein bereits in die Ehe mitgebrachtes Vermögen oder eine persönliche Schenkung an einen der Ehegatten durch Dritte.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Bedeutet das oben angesprochene „Verschieben der Zinsen“ etwa
sogar, dass alle anteilige Zinsen der Ehefrau aus dem
gemeinschaftlichen Vermögen dem Ehemann zugerechnet werden
können und somit höchstens bei freiwilliger Versicherung bei
der Berechnung der Beitragshöhe des Mannes von Bedeutung sind,
aber nicht bei der Festlegung, ob Anspruch auf
Familienversicherung für die Ehefrau besteht? Das kann ich
eigentlich garnicht glauben oder ist doch so?

Ja, das ist völlig korrekt. Nicht zum …

Warum sagt einem denn niemand von sich aus so etwas :wink:
RHW, danke für die Informationen.

Schönen Abend noch.
Voithian