Hallo,
wird in der GKV bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801/1602€ von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen?
Früher (vor dem 1.1.2009) wurden ja, glaube ich jedenfalls, von den ebenfalls steuerlich berücksichtigten 801/1602€ nur die 51/102€ Werbungskostenpauschale, aber nicht der Sparerfreibetrag von 750/1500€, für die Familienversicherung berücksichtigt. Richtig?
Noch ne Frage: Bei Ehepartnern kann ja wahrscheinlich jeder seine 801€ nur von seinen eigenen Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen oder ist der Anteil auf den anderen Ehepartner übertragbar (z.B. 0€ bei dem einen abziehen und 1602€ bei dem anderen)?
Danke im voraus für kompetente Antworten. Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen bitte kurze Nachfrage.
Gruß
Voithian