KFZ Wiederbeschaffungswert ermitteln zulässig?

Hallo,
letztes Jahr im Juni wurde ein über 20 Jahre alter Mercedes bei einem unverschuldetem Unfall beschädigt. Der Kostenvoranschlag einer MB-werkstatt lag bei ca. 4500€, ein Gutachten wurde nicht erstellt und von der Versicherung des Schädigers auch nicht verlangt.

Es wurde mitgeteilt, dass die Versicherung den Schaden laut Kostenvoranschlag ohne weitere Prüfung übernimmt.

Das KFZ wurde im September instand gesetzt, die Kosten lagen mit knapp 6500€ weit über dem KVA.
Die Kosten wurden direkt zwischen Werkstatt und Versicherung abgerechnet.

Frage: Darf ein Gutachter der Versicherung nachträglich den Wiederbeschaffungswert ermitteln?

Beispiel: Heute (also 4 Monate nach Reparatur) wurde dem Geschädigten angerufen, dass jmd morgen kommt und sich a.) anschaut ob das Auto fachgerecht repariert wurde und b.) den Wiederbeschaffungswert ermitteln möchte.

Da anzunehmen ist, dass die Versicherung aufgrund des zu ermittelnden WBW, der evtl. unter der 130%-Regelung liegen könnte, Scherereien machen will:
Wie soll der Geschädigte sich verhalten?
Wie weit muß dieser mit dem Gutachter kooperieren?
Was ist zu erwarten, wenn der Gutachter nachträglich einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellt?

Vielen Dank für jede Antwort,
viele Grüße
ovation

Hallo,

Es wurde mitgeteilt, dass die Versicherung den Schaden laut
Kostenvoranschlag ohne weitere Prüfung übernimmt.
Das KFZ wurde im September instand gesetzt, die Kosten lagen
mit knapp 6500€ weit über dem KVA.

Genau da liegt das Problem.

Die Kosten wurden direkt zwischen Werkstatt und Versicherung
abgerechnet.

Frage: Darf ein Gutachter der Versicherung nachträglich den
Wiederbeschaffungswert ermitteln?

Ja, warum nicht.

Beispiel: Heute (also 4 Monate nach Reparatur) wurde dem
Geschädigten angerufen, dass jmd morgen kommt und sich a.)
anschaut ob das Auto fachgerecht repariert wurde und b.) den
Wiederbeschaffungswert ermitteln möchte.

Da anzunehmen ist, dass die Versicherung aufgrund des zu
ermittelnden WBW, der evtl. unter der 130%-Regelung liegen
könnte, Scherereien machen will

Das sind keine Scherereien, sondern es geht um die höhe des Schadenersatzes, der sich nach §249 BGB richtet.

Wie soll der Geschädigte sich verhalten?
Wie weit muß dieser mit dem Gutachter kooperieren?

Er sollte kooperieren, da er den Schaden auch der Höhe nach beweisen muss.

Was ist zu erwarten, wenn der Gutachter nachträglich einen
wirtschaftlichen Totalschaden feststellt?

Dann wird auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Entscheidend ist, was der Geschädigte mit der Werkstatt vereinbart hat. Wenn diese von sich aus über das Limit des KVA weiterrepariert hat, bleibt die Differenz dort hängen.

Da sollte man einen RA beauftragen. Aber einen, der sich auskennnt.

Grüße, M