Krankengeld Berechnung Sozialrecht

Werte Community,

bez. der Berechnung des Krankengeldes habe ich zwei Fragen:

  1. Wo ist es normiert, dass für die Berechnung des KG das Einkommen der letzten drei Monate vor der AU herangezogen werden? Dazu gibt es in § 47 Abs. 3 SGB V nur den Hinweis, dass die Kassen dies in ihrer Satzung vereinbaren können. Tun sie´s nicht, können sie nur den letzten Monat vor der AU heranziehen. Liege ich richtig?

  2. Die Krankenkassen bringen regelmäßig beitragsfreie Einnahmen zum Abzug. Auf welcher gesetzlichen Grundlage? Der Arbeitgeber meldet doch ohnehin nur das SV-pflichtige Brutto.

  3. Ebenso teilen die Krankenkassen Ihr zugrundegelegtes Brutto/Netto regelmäßig durch 31 Tage (bei 31-Tage-Monaten). Dies widerspricht doch § 47 Abs. 2 SGB V?

Danke für Eure hoffentlich zahlreichen Antworten.

Werte Community,

bez. der Berechnung des Krankengeldes habe ich zwei Fragen:

  1. Wo ist es normiert, dass für die Berechnung des KG das
    Einkommen der letzten drei Monate vor der AU herangezogen
    werden? Dazu gibt es in § 47 Abs. 3 SGB V nur den Hinweis,
    dass die Kassen dies in ihrer Satzung vereinbaren können. Tun
    sie´s nicht, können sie nur den letzten Monat vor der AU
    heranziehen. Liege ich richtig?

Ich kenne es nur so, dass grundsätzlich der letzte abgerechnete volle Lohnzahlungszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit herangezogen wird.
Nur bei schwankendem Entgelt, z.B. bei Überstunden sind es die letzten drei
Abrechnungszeiträume - in der Regel sind das Monate.

  1. Die Krankenkassen bringen regelmäßig beitragsfreie
    Einnahmen zum Abzug. Auf welcher gesetzlichen Grundlage? Der Arbeitgeber meldet doch ohnehin nur das SV-pflichtige Brutto.

Verstehe ich nicht, die Frage - der Arbeitgeber übermittelt eine Verdienstbescheinigung
(Brutto, Netto) und die Kasse errechnet das Krankengeld. Das übermittelte Entgelt ist nicht immer nur das SV-pflichtige-Brutto.

  1. Ebenso teilen die Krankenkassen Ihr zugrundegelegtes
    Brutto/Netto regelmäßig durch 31 Tage (bei 31-Tage-Monaten).
    Dies widerspricht doch § 47 Abs. 2 SGB V?

IIch kenne es so, dass durch 30 geteilt wird um das kalendendertägliche Krankengeld
zu errechnen - das Krankengeld wird auch für volle Kalendermonate immer nur für 30 Tage gezahlt, nur wenn das Krankengeld in einem Monat mit 31 Tagen beginnt wird auch der 31. mit gezahlt.

Danke für Eure hoffentlich zahlreichen Antworten.

Anmerkung zu 2.
Grundsätzlich dürfte die KK nur sv-pflichtige Einnahmen gemeldet bekommen, denn nur auf deren Grundlage darf eine Krankengeldberechnung vorgenommen werden. Dass die KK jedoch auch beitragsfreie Einnahmen, also zum Bsp. Sv-freie Zusatzversorgungen, zum Abzug bringt, ist mir neu.