Krankentagegeldzusatzv. verweigert Zahlung

Hallo,
Jemand ist seit dem 18.05.10 im Krankengeldbezug und bekommt zusätzlich Geld aus einer Krankentagegeldversicherung. Anträge für Medizinische Reha und Teilhabe am Aerbeitsleben laufen. Die Zusatzversicherung stellt alle 2-3 wochen eine anfrage beim Arzt ob die Person nicht in der Lage wäre mindestens 5 std. am Tag zu arbeiten. Jetzt wurde der Versicherung durch den Versicherten mitgeteilt, das eine persönliche vorstellung beim Gutachter der DRV erfolgt ist. Nun das problem: Die Versicherung will erst wieder zahlen, wenn die gutachten vorgelegt werden. Aber weder die Krankenkasse noch die DRV hat das Gutachten schon, da die begutachtung erst 1 woche her ist.

Jetzt die frage: Darf die Krankentagegeldversicherung die weitere Zahlung einfach verweigern? Die krankenkasse zahlt doch auch weiter das Krankengeld.

MFG Vincent

Hallo,

ich würde hier mal nachfragen:

http://www.pkv-ombudsmann.de/

Gruß

RHW

Hallo,

Die Versicherung will erst wieder zahlen, wenn die gutachten vorgelegt werden.

Wenn der Gutachter die Person „aussteuert“ rennt sonst die Gesellschaft ihrem Geld hinterher.

Jetzt die frage: Darf die Krankentagegeldversicherung die weitere Zahlung einfach verweigern?

Die Zahlungen wurden nicht verweigert, sondern zurück gestellt. Bis das Gutachten vorliegt. Begründung s.o.

Leider hat der Versicherte zu früh angerufen…

VG, René

Wenn die Versicherung im Voraus bezahlen würde man es verstehen.Es wird hier aber geld für einen Zeitraum zurückbehalten ,bevor überhaupt ein Termin für ein Gutachtenfeststand, bzw. die Person begutachtet wurde. Aber das Krankentagegeld wird genau wie das normale Krankengeld rückwirkend bezahlt. Und es wird nicht ausgesteuert,da noch über 1 jahr anspruch auf krankengeld besteht. Das gutachten ist von der DRV in Auftrag gegeben worden um zu klären was körperlich noch möglich ist und ob Umschulung überhaupt sinn macht oder berentet werden könnte.

MFG

Hi,

da noch über 1 jahr anspruch auf krankengeld besteht.

Wer sagt die?

Das gutachten ist von der DRV in Auftrag gegeben

Wenn die es in Auftrag geben, ist schon viel in argen!

VG, René

1 Like

Naja , die Krankenkasse sagt das. Krankengeld Anspruch hat erst im Mai 2010 begonnen. Zweitens geht die Betroffene Person schon an Gehilfen. Und bekommt starke schmerzmittel. Bis jetzt Diagnostiziert: Artrose und Weichteilrheuma. Aus diesem Grund ddie Begutachtung. Die Person kann als Bäckereifachverkäuferin nicht mehr Arbeiten, ist auf grund der erkrankung auch nicht vermittelbar.

Und da doch das Krankentagegeld eine Aufstockung des Krankengeldes ist , kann es doch nicht sein, das die gesetzliche Krankenkasse ohne anstallten zu machen das Krankengeld zahlt, aber die zusatzversicherung anfängt beim Zahlen anstallten macht. Wofür schliesst man denn so eine versicherung sonst ab? Doch wohl um das Krankengeld auf Gehalt aufzustocken oder nicht?

MFG

Hallo,

Wofür schliesst man denn so eine versicherung sonst ab?

dies wurde im letzten halben Jahr erfahren.
Die GKV kann nicht so einfach die Zahlung zurückstellen.
Die PKV kann es aber, wenn es ggf. neue Erkenntnisse gibt, so dass ggf. eine Zahlung des Tagegeldes nicht mehr gerechtfertigt ist.

Da die GRV schon ein Gutachten in Auftrag gab/durchführt wird es sich schon um eine erhebliche Erkrankung handeln.

Die PKV muss aber bis zu dem Zeitpunkt nachzahlen, ab dem es EM Rente gibt.

VG, René

Hallo,

ggf. ergeben die Versicherungsbedingungen nähere Einzelheiten.

Hier die Musterbedingungen des PKV-Verbandes:

GrußRHW

Hallo RHW,

besten Dank für die Bedingungen! Hab da auch was zu meinem ersten Post gefunden:

§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit
Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit
oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl.
§ 15 Buchstabe b) einer versicherten Person ist dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt
dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile
verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses
empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.

…und darauf wird die Gesellschaft sich berufen (obwohl sie zu diesem Zeitpunkt mE. noch kein Recht dazu hat).

Dann wird halt dies wohl genommen:
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen
versicherten Personen
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die
Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung
weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt
in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit,
so endet das Versicherungsverhältnis nicht
vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif
aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen
hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der
Voraussetzung;
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im
bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als
50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt
in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit,
so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem
Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführ-

VG, René