Hallo RHW,
besten Dank für die Bedingungen! Hab da auch was zu meinem ersten Post gefunden:
§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit
Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit
oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl.
§ 15 Buchstabe b) einer versicherten Person ist dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt
dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile
verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses
empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.
…und darauf wird die Gesellschaft sich berufen (obwohl sie zu diesem Zeitpunkt mE. noch kein Recht dazu hat).
Dann wird halt dies wohl genommen:
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen
versicherten Personen
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die
Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung
weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt
in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit,
so endet das Versicherungsverhältnis nicht
vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif
aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen
hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der
Voraussetzung;
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im
bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als
50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt
in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit,
so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem
Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführ-
VG, René