Krankenversicherung Beitragsberechnungsbasis

Liebe/-r Experte/-in,
ich möchte mich selbständig machen. Bin derzeit gesetzl. versichert, da berufstätig. Mann arbeitet in der Schweiz und ist dort privat versichert, unsere Kinder sind privat in Deutschland versichert.

Wenn ich mich nun freiwillig gesetzl. versichere, wird dann das Gehalt meines Mannes irgendwie berücksichtigt, oder nur das, was ich selbst verdiene.

Und wie verhält es sich, wenn ich Hausfrau werde und mich doch nicht selbständig mache?

Danke

Hallo,

In diesem Zusammenhang wäre es sehr zeitaufwendig, alles zu schreiben…vor allem, da ich wenn auch zu viele Rückfragen hätte.

Am einfachsten und ausführlichsten fragen Sie einfach bei Ihrer Krankenkasse nach, die können (sollten) Ihnen das alles genau erklären und die Möglichkeiten aufzeigen.

Grüße

Guten Tag,

Für Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen monatlich ein Betrag von 3.750 Euro, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens ein Betrag von 1.916,25 Euro. Diese Mindesteinnahmegrenze gilt unabhängig davon, ob Sie keine oder niedrige Einnahmen erzielen. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind dann mit dem ermäßigten Beitragssatz der Krankenkasse zu multiplizieren (14,3 %). Damit ergibt sich für Sie ein Mindestbeitrag von 274 Euro im Monat.

Werden Sie Hausfrau, erfolgt die Versicherung als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zum sogenannten Hausfrauentarif. Als beitragspflichtige Einnahme wird fiktiv ein Mindestentgelt von derzeit 851,66 Euro angesetzt, auch wenn Sie keine Einnahmen erzielen. Der Beitrag zur Krankenversicherung ergibt sich, wenn beitragspflichtige Einnahme und Beitragssatz miteinander multipliziert werden.

Allerdings haben die Krankenkassen in ihren Satzungen Sonderregelungen verankert, wenn der Ehegatte privat versichert ist. Insbesondere bei Personen mit nur geringen oder keinen eigenen Einkünften werden in der Regel die Einnahmen des privat versicherten Ehegatten berücksichtigt. In diesem Zusammenhang können von den zu berücksichtigenden Einnahmen des Ehegatten Freibeträge für Kinder abgezogen werden. Eine Satzungsregelung, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein kann, könnte wie folgt aussehen:

"Bei freiwillig versicherten Ehegatten ohne eigene Einnahmen ist für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten auszugehen. Soweit keine Kinder vorhanden sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen der kalendertägliche Teil der Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten. Verfügt der freiwillig versicherte Ehegatte über eigene Einnahmen, werden diese, mindestens aber die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten, als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt.

Somit werden zur Beitragsberechnung die Hälfte der Einnahmen Ihres Ehegatten abzgl. Freibetrag für jedes Kind herangezogen, mindestens aber der Betrag von 851,66 Euro.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Lorenz
www.abc-der-krankenkassen.de