Krankenversicherung für Ausländer

Hallo,

angenommen ein EU-Ausländer nimmt eine Arbeit in Deutschland an. Ist er dann auch automatisch in Deutschland versicherungspflichtig, oder kann/muss er weiterhin in seinem Heimatland versichert sein?

Gruß

Fritze

Hallo Fritze,

ich unterstelle in diesem Fall, dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis hat (für die neuen EU-Länder ist diese nach meinem Wissen teilweise noch notwendig) und einen deutschen Arbeitgeber hat.

Dann wird der Kollege genau wie wir behandelt und ist versicherungspflichtig. Sofern er in Deutschland noch nie gesetzlich krankenversichert war, soll er sich eine KK aussuchen und dort ne Wahlerklärung unterschreiben.

Der Grundsatz lautet nämlich: Es gelten die Gesetze des Aufenthaltsortes.

BSP: Du fährst in Italien zu schnell und wirst geblitzt -> Folge: Du zahlst die italienische Strafe und nicht die deutsche. Die deutschen Gesetze gelten also für alle die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten (egal welcher Nationalität).

Ausnahme in deinem beschriebenen Fall:
Der Ausländer wird von einem Arbeitgeber aus einem anderen Land dass der EWG-VO angehört (die Länder der EU + z.B. Schweiz und Norwegen) nach Deutschland zum arbeiten geschickt. Wenn diese Tätigkeit auch noch auf max. 12 Monate befristet ist, kann eine sogenannte Entsendung vorliegen. -> Folge: Es sind die Gesetze des Entsendelandes und nicht die deutschen anzuwenden (dient der Vereinfachung).

Genaue Auskünfte können KK´en mit kompetenten Mitarbeitern, mit Glück das Arbeitsamt oder die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) geben. Guckst du hier:

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/dvka_home.html

Andi

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Hallo,

erstmal Danke für die Antwort.

ich unterstelle in diesem Fall, dass der Ausländer eine
Arbeitserlaubnis hat (für die neuen EU-Länder ist diese nach
meinem Wissen teilweise noch notwendig) und einen deutschen
Arbeitgeber hat.

Dann wird der Kollege genau wie wir behandelt und ist
versicherungspflichtig. Sofern er in Deutschland noch nie
gesetzlich krankenversichert war, soll er sich eine KK
aussuchen und dort ne Wahlerklärung unterschreiben.

Hmm … weiterhin mal angenommen, er wohnt grenznah, pendelt also zwischen Deutschland und seinem Heimatland. Wie wird denn dann verrechnet, wenn er weiterhin z.B. bei seinem bisherigen Hausarzt in Behandlung bleiben möchte? Gilt die Krankenversicherung automatisch regulär in der ganzen EU?

Der Grundsatz lautet nämlich: Es gelten die Gesetze des
Aufenthaltsortes.

Na, Aufenthaltsort, Wohnort, Arbeitsort, etc. können sich durchaus unterscheiden.

Gruß

Fritze

Hallo,
gerade bei Grenzgängern gibt es da einige spezielle Vorschriften.
Ich kann da nur empfehlen sich direkt an die zuständige Krankenkasse
zu wenden bzw. dem Arbeitgeber das zu überlassen, welcher da bestimmt
Erfahrung darin hat - im Fachjarog heisst dieses spezielle Gebiet
„Eintrahlungs- und Ausstrahlungstheorie“ und befasst sich mit
Beschäftigung von Deutsche im Ausland und von Ausländern in Deutschland.
Grundsätzlich gilt das, was Andi schon ausführte.
Gruss
Czauderna

Hallo,
bitte evtl. Schreibfehler entschuldigen, liegt an meiner
„schnellen Freigabe“. Es muss auch heissen „Fachjargon“,
hoffentlich stimmt das wenigstens.
Gruss
Günter

Okay,

kurz noch was zu Grenzgängern:

Auch hier gilt: Es gelten die Gesetze des Aufenthaltslandes.

BSP:

Ein Deutscher arbeitet bei einem Arbeitgeber aus Österreich in Österreich und wohnt noch in Deutschland. In Österreich hat er nur ein Zimmer. Er kommt 1x in der Woche zurück nach Deutschland. Das ist ein Grenzgänger. Alle die nicht mindestens 1x in der Woche nach Hause kommen sind keine Grenzgänger sondern werden üblicherweise nur Arbeitnehmer genannt. Alles weitere spare ich mir, da dies für den Sachverhalt nicht wichtig ist.

Der Deutsche Grenzgänger/ Arbeitnehmer ist also weil er sich während der Arbeit in Östterreich aufhält und einen österreichischen AG hat in Österreich krankenversichert. In Deutschland kann keine Krankenversicherung bestehen, da die Versicherung in Östterreich eine Vorrangversicherung ist und aufgrund der Abkommen eine Doppelversicherung ausgeschlossen ist.

Wenn der Detusche schlau ist, nimmt er die Daten seiner EX-deutschen-KK mit nach Österreich zur Gebietskrankenkasse. Dort beantragt er die BEscheinigung E 106 und gibt die Anschrift der deutschen KK an. Die Gebietskrankenkasse stellt den E 106 dreimal aus. Einmal bekommt der Versicherte die BEscheinigung die deutsche KK zweimal.

Die Krankenkasse in Deutschland schickt dem Grenzgänger eine spezielle Krankenversichertenkarte zu, die er bei Aufenthalt in Deutschland nutzen kann.

Sofern die österreichische Gebietskrankenkasse den E 106 verweigert (weil der AN z.B. nicht häfig genug nach Deutschland zurückkehrt) nutzt der Deutsche halt die europäische Krankenversichertenkarte (KVK) der Österreicher. Nicht alle Länder führen die europäische KVK ein - dann gibt es ne Ersatzbescheinigung.

Noch Fragen?

Andi