Mieteinnahmen und Krankenkassenbeiträge

Guten Tag,
bei Familienversicherung in einer Krankenkasse würden ja normalerweise auf die Mieteinnahmen, wenn diese über einen bestimmten Betrag (ich glaube 380€) monatlich gehen, Krankenkassenbeiträge anfallen.
Wenn die Familienversicherung für einen begrenzten Zeitraum im Rahmen von z.B. Elterngeld in Anspruch genommen wird, z.B. für 6 Monate, und die Mieteinnahmen den Minimalberag übersteigen, müsste man ja in diesem Zeitraum Beiträge an die KK zahlen.
Folgende Frage, um den Beitrag an die KK zu vermeiden:
Könnte man z.B. als Vermieter mit dem Mieter eine vertragliche Vereinbarung treffen, dass in diesem Zeitraum keine monatlichen Mietzahlungen erfolgen, sondern erst später zum Zeitpunkt x, d.h. es erfolgt nachträglich eine einmalige Zahlung für den Zeitraum ?

Viele Grüße
Frank

Hallo,

ich glaube, dass hier der Ansatz für den Familienhilfeanspruch falsch gesetzt wird. Wer Elterngeld bezieht, wird ja davor ein anderes Einkommen gehabt haben und entweder selbst gesetzlich oder privat versichert gewesen sein.

A. Wenn man selbst in der GKV versichert war und Elterngeld bezieht, dann bleibt man für die Dauer des Bezuges von Elterngeld selbst beitragsfrei in der GKV versichert.
B. Wenn man vorher privat versichert war, erhält man in der Elternzeit auch dann keinen Familienhilfeansoruch, wenn das Einkommen unter der Grenze von 365 € mtl. liegt (siehe § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

Gruß Woko

Hallo,
noch folgende Zusatzinformation zur ursprünglichen Frage:

Beide Ehepartner sind freiwillig in einer GKV (bei bei der TK) versichert. Laut Auskunft TK wäre der Ehepartner, der Elternzeit/Elterngeld beansprucht in diesem Zeitraum kostenlos beim anderen Ehepartner (der die Beiträge zahlt) familienversichert. Voraussetzung für eine temporäre kostenlose Mitversicherung wäre, dass das Einkommen (Zinsen/Mieteinnahmen, nicht Elterngeld) unter der Grenze 365€ liegt.
Die Frage war jetzt, ob man Einkommen wie Mieteinahmen für diesen temporären Zeitraum nach „hinten“ verschieben kann, indem man z.B. mit dem Mieter eine spätere Zahlung offiziell vereinbart.

Viele Grüße
Frank

Hallo,

bei diesen Beträgen dürfte die Lösung relativ einfach sein. Als Gesamteinkommen zählt nämlich nicht die Bruttomiete, sondern die steuerlich relevanten Einkünfte aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung ( § 10 SGB = Gesamteinkünfte = § 16 SGB IV = § 2 EStG).

Danach sind Einkünfte aus V + V der Überschusss der Einnahmen über die Werbungskosten. Als Werbungskosten können hier die Betriebskosten wie Reparaturen, Versicherungsbeiträge, Geldbeschaffungskosten und die normale AfA abgesetzt werden. Da dürfte man leicht unter die Grenze kommen.
Reicht auch das noch nicht, sollte man prüfen, ob das Haus beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört. Dann ist nur noch die Hälfte anzurechnen.

Gruß Woko

Nachtrag
Eine Verlagerung der Mietfällig nach hinten würde sicher nicht akzeptiert, da die Ansprüche dem Grunde nach entstehen und es sich nur um eine Stundung handelt. Was anderes wäre z.B., wenn der Mieter Mietmängel reklamiert und die Miete bis zur Behebung der Mängel die Miete kürzt. Das alles sollte natürlich echt und nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Gruß Woko

Hallo,
die Nettomiete (nach Abzug aller Kosten/Ausgaben) würde die Grenze auf jeden Fall übersteigen, die Mieteinnahmen stehen nur einem Ehegatten zu.

Gruß

Frank

Hallo,
dachte ich auch zuerst, es scheint aber so zu sein, dass der Zeitpunkt des Geldflusses massgeblich ist.
Ein Ehepartner aus dem genannten Beispiel ist selbstständig, möchte ebenfalls Elterngeld für einen bestimmten Zeitraum (z.B. 6 Monate) beziehen und die Familienversicherung dazu wahrnehmen.
Die TK erklärte dazu, dass der Zeitpunkt des Geldflusses maßgeblich wäre. Beispiel: Der Selbstständige stellt eine Rechnung an einen Kunden in 11/2009, der Kunde zahlt in 4/2010. Die Familienversicherung wäre von 3/2010-9/2010, d.h. der Geldfluss erfolgt während der Familienversicherung und damit würden KK Beiträge anfallen. Würde der Kunde in 2/2010 bzw. 10/2010 zahlen, fielen keine Beiträge an. Der Selbstständige würde dabei natürlich alle Geldflüsse so steuern, dass im maßgeblichen Zeitraum kein Geldfluss erfolgt.
Dies müsste dann doch auch für den Nichtselbständigen mit Mieteinnahmen gelten, d.h. wenn der Geldfluss außerhalb des Familienversicherungszeitraums ist, fallen keine KK Beiträge an ?

Gruß

Frank

Hallo,

der Geldzufluss ist in diesem Falle keine feststehende Grösse für die Beurteilung des Familienhilfeanspruches. Alle gesetzlichen KK haben sich darauf verständigt, dass bei schwankendem Einkommen eine Schätzung - unter Berücksichtigung des letzten Jahreseinkommens - vorzunehmen ist. Wenn sich die maßgebenden Einkommensverhältnisse geändert haben, ist das Einkommen neu festzustellen. Das gilt hierzu zumindest für das Erwerbseinkommen, nicht aber für das Einkommen aus Vermietung. Das das Einkommen hieraus schwankt, ist ein „regelmäßiges monatliches Einkommen“ aus dem vorausschauenden Jahreseinkommen zu Zwölfteln.

Das alles sind keine festen Rechengrößen. Die KK hat in solchen Fällen sehr wohl einen Entscheidungsspielraum. Da es sich hier um zwei gut verdienende Mitglieder handelt, die trotz hohem Einkommen bisher in der GKV verblieben sind, sollte wohl eine positive Entscheidung fallen. Es wäre legitim die KK auf diesen Zusammenhang hinzuweisen.

Gruß Woko