Pflegeversicherung Übertragungswerte bei Gesetzl

Hallo!

2005 hat Person A eine Pflegeversicherung bei einer BKK abgeschloßen da er diese in seinem Beruf brauchte. 2010 wechselte er seine Pflegeversicherung zu einer anderen Versicherung (X). 2011 erneut (Y). Person A wurde beim letzteren Wechsel von Versicherung Y gefragt ob eine Vorversicherung bestand und sich ggf. Übertragungswerte gebildet haben. Nach Rückfrage bei Versicherung X erhielt Person A ein Schreiben mit entsprechenden Übertragungswerten.

Verwundert fragte Person A bei der BKK nach und erhielt die Antwort, dass die gesetzliche keine Rücklagen bildet bzw. keine Übertragungen macht.

Person A fragt sich nun ob er 2005 nur Pech hatte und schon damals eine private Versicherung hätte nehmen sollen um von den Übertragungswerten profitieren zu können.

Ist Person A nun minimal gesetzlich abgesichert (durch Beitragszahlungen von 5 Jahren) bei der BKK und privat durch die bestehenden Versicherungen?

Vielen Dank für die Antwort.

Hallo,

leider ist dies keine Frage aus meinem Themengebiet, sondern aus dem Pflegeversicherungsrecht. Ich bin keine Versicherungsfachangestellte oder ähnliches. Daher kann ich darauf keine Anwtort geben.
Viel Erfolg bei der Antwortsuche!
Mit freundlichen Grüßen
mads666

Also, ganz ehrlich, Blade 103, hab’ ich die Frage nicht richtig verstanden.
Wenn man pflegebedürftig wird ist es völlig egal, ob man bei einer gesetzlichen Kasse oder bei einer privaten Pflegeversicherung ist, da es sich um eine "Pflicht"versicherung handelt und die Leistungen gesetzlich festgelegt sind.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung dürfte m.E. auch eigentlich gleich sein, denn er richtet sich nach dem Einkommen und beträgt aktuell 1,95% des Einkommens (alternativ Beitragsbemessungsgrenze). Ob man als Versicherter von Übetragungswerten profitiert weiß ich überhaupt nicht, ich denke, es handelt sich hier eher um Ausgleichszahlungen zwischen privaten Versicherern. Aber tatsächlich bin ich da völlig überfragt, und ich weiß auch nicht, wer da Auskunft geben könnte… ändern läßt es sich eh nicht, da das Ganze ja schon in 2005 war.
Anders ist es sicher, wenn man eine „private PflegeZUSATZversicherung“ abgeschlossen hat. Die hat mir der gesetzlichen oder privaten PFLICHTversicherung nichts zu tun.
Vielleicht könnte der Versicherungsmakler besser Auskunft geben.
Oder das „Bürgertelefon Pflegeversicherung“:
01805-996603
Viel Glück und viele Grüße,
Grete de Maeyer

Hallo,

es ist richtig, dass es bei der gesetzlichen Versicherung keine Übertragungswerte gibt; allerdings müssen die Leistungen der privaten Pflegeversicherung denen der gesetzlichen entsprechen.

Sollte sich die Frage aber rein auf Rücklagen bzw. Übertragungen beziehen, hat dies nichts mit der Pflegeversicherung zu tun, sondern rein mit dem privaten Versicherungsrecht.

Gruß
Cambodunum

Hallo,
es gibt keine Übertragungswerte von der gesetzlichen Versicherung in die privat Pflegeversicherung. Und es gibt auch keine doppelte Versicherung bzw. minimale Absicherung. Mit dem ausscheiden aus der gesetzlichen Pflegeversicherung enden alle Rechte.
Pech gehabt ist auch der falsche Ausdruck, schließlich ist die gesetzliche Versicherung einer solidarische Versicherung und keine persönliche wie in der privaten Pflegeversicherung. Und vor allem eins, wärend der Zeit in der Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung waren haben Sie diese ja auch indirekt in Anspruch genommen durch den Versicherungsschutz der ja bestand, auch wenn Sie Ihn durch Ihre Gesundheit nicht in anspruch genommen haben.
Gruß
KM

Vielen Dank für die Antwort. 2005 war ich aber genauso wie jetzt in der Lage mir die Versicherung auszusuchen. Während in der privaten scheinbar Rücklagen gebildet werden bestehen diese in der gesetzlichen nicht. Das empfinde ich als kurios. Pech denn: Hätte ich das 2005 doch schon gewußt, hätte ich mich doch niemals bei der gesetzlichen versichert, da diese keine Rücklagen bildet. Die Rücklagen die ich in knapp 2 Jahren gebildet habe (2010-2012) senken bereits meinen jetzigen Beitrag minimal. Dass ich zu der Zeit versichert war ist schön und gut. Trotzdem erscheinen meine Beiträge jetzt bei der gesetzlichen als ein „schmiss aus dem Fenster“ :smile:.

Hallo Blade_103,

zunächst grundsätzliches. Private Pflegeversicherungen müssen mindestens die gleichen Ansprüche erfüllen, die auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung bestehen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist von den Beitragszahlungen als auch Leistungen bundeseinheitlich geregelt, egal bei welchem gesetzlichen Krankenversicherungsträger diese angesiedelt ist. Richtig ist, dass daher bei der gesetzlichen PV es keine Überschussbeteiligungen und auch keine Beitragsrückerstattungen bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen gibt. Um Leistungen aus der gesettzlichen PV zu beanspruchen ist eine sogenannte Vorversicherungszeit zu erfüllen. Diese beträgt 2 Jahre innerhalb von 10 Jahren gerechnet von der Antragsstellung auf Leistungen.Bsp:
Antrag auf Pflegeleistungen: 05.01.2012
Rahmenfrist: 05.01.2002 - 04.01.2012
Um Leistungen erhalten zu können, muss in der Zeit der Rahmenfrist mindestens eine Pflegeversicherung von 2 Jahren bestanden haben.
Mit den Zahlen aus Deiner Frage sollte also mit einem Eintritt von Pflegebedürftigkleit und einem jetzigen Antrag auch sofort ein grds. Leistungsanspruch gegeben sein.
Ich hoffe, dass ich Dir mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Vielleicht ein Hinweis. Gutachten über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind gegenüber allen gesetzlichen Pflegeversicherungen gültig und haben Bestand. Ein Wechsel der Pflegeversicherung ist kein Grund für eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen.
Schöne Grüße
Maurizio

Hallo,

Person A hat keinen Anspruch mehr aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, dieser endet mit Austritt. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nach dem Umlageprinzip funktioniert, werden auch keine Übertragungswerte gebildet. Person A ist ausschließlich privat versichert.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

tut mir leid aber diese Frage kann ich nicht beantworten. Das kann jemand von einer Krankenkasse Ihnen beantworten.

Viele Grüße

Elke