Hallo,
ein weiteres Anliegen in Sache AGB Rechtschutz:
§ 2 Leistungsarten
j) Strafrecht - Rechtschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, das er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
Wie „könnte“ o. g. Paragraph bei der Rechtschutz ausgelegt werden, wenn folgender Fall vorliegt:
Person 1 hat vor fünf Jahren eine Betreuung beantragt - nicht in Sache allgemeiner Betreuung usw. - sondern in Sache Rechtsvertretung gegen einen Arzt. Die Betreuung wurde abgelehnt, der Antragsteller könne seine Sache selbst erledigen. Dann wird daraus doch ein Verfahren, da aufgrund angeblich interner Hinweise… Das Verfahren wird dann aber aufgrund der Aussage eines Arztes eingestellt, die Person braucht keine Betreuung. Erst danach landet Person 1 in einer Nervenklinik, da ihm eben die ganze alte Streiterei mit dem Arzt, gegen den er gerichtlich bereits im Vorfeld mit normalen Anwälten vorging, zuviel wurde. Später erhält Person 1 nach dem kurzen Klinikaufenthalt einen Schwerbehindertenausweis aufgrund einer psychologischen Problematik und später erhält er auch Rente aufgrund der Sache.
Person 2 kommt ins Spiel, eine Verwandte. Sie weiß von dem Schicksal von Person 1 und trampelt darauf herum. Person 1 stellt Strafanzeige wegen Beleidigung, erklärt u.a. bereits die vorliegende Behinderung und das Leiden, das er bereits dadurch hat. Die Anzeige wird später aber wieder zurückgezogen.
Person 2 fängt vier Jahre später wieder an gegen Person 1 vorzugehen, ohne Gründe, aus heiterem Himmel werden beleidigende ordinäre SMS abgelassen, auf die Erkrankung wird angespielt usw. Person 1 lässt sich auch noch auf das Niveau herab, wehrt sich privat, handelt ebenfalls mit Beleidigungen und Bedrohungen. Person 2 hört nicht auf, wird immer schlimmer, droht mit der Vorgeschichte Amtsgericht, will die Behörden einschalten, eine Betreuung veranlassen usw. - kurz Person 1 das Leben schwer machen.
Person 1 fühlt sich zunehmend bedroht, erklärt, wenn Person 2 nun nicht aufhöre, gäbe es eine Strafanzeige. Person 2 schert sich nicht, Person 1 erstattet STrafanzeige, deutet auf die Drohung mit Behördeneinschaltung von Person 2 hin - aufgrund alter Geschichten, sieht darin eine Nötigung und Erpressung.
Die Polizei nimmt lediglich beleidigende SMS als Bedrohung und Beleidigung auf. Person 1 möchte nun zu einem Anwalt gehen, da sie hörte, das Person 2 tatsächlich eine Betreuung beantragen will,eine Gegenanzeige starten will usw., da sie auch beleidigende SMS als Beweis hat und weiter drohte, Person 1 einweisen zu lassen, psychiatrisch untersuchen lassen will usw. Person 1 fühlt sich alten Geschichten zwangsweise ausgesetzt, die er bis heute nicht verarbeitet hat. Er möchte zu einem Anwalt gehen, um deutlicher gegen Person 2 vorzugehen, bei einem gerichtlichen Prozess evtl. vertreten werden, wenn alte Krankheitsgeschichten auf dem Tisch gelegt werden, die Person 1 nicht beantworten wird. Ebenso möchte er sich vor evtl. Behördeneinschaltung schützen, da dieses auf Böswilligkeit von Person 2 in Gang gesetzt werden könnte.
Muss die Rechtschutz hier evtl. eine Kostenzusage geben oder nicht. ?
Vielen Dank im voraus. Und immer nebenbei betont - die Sache betrifft nicht mich !
Birgit