Rentenzahlung einfach eingestellt

Hallo Ihr Wissenden,

ich habe keine Ahnung in welchen Brett meine Frage am besten aufgehoben wäre. Da lt. Archivsuche es hier aber einige Antworten zu Rentenfragen gab, will ich es auch versuchen.

Angenommen Rentner Müller bekommt regelmäßig und pünktlich seine Rente (über den Rentenservice der Postbank) auf sein Postbank-Konto. Eines Tages ist der 2. eines Monats und noch kein Geldeingang zu verzeichnen. Lastschriften und Daueraufträge platzen deswegen. Müller telefoniert von Pontius zu Pilatus um am Ende beim Rentenservice der Postbank zu landen. Dortige Auskunft: Die Zahlung wurde eingestellt weil im Juli ein Brief mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurück kam und eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt auch keine neue Adresse brachte.

Müller war umgezogen und hatte lediglich seine Postbank und die BfA über seine neue Adresse informiert. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt hatte er schlicht verpennt und eine Adressänderung an diesen Rentenservice zu melden kam ihn auch nie in den Sinn.

Nun zur eigentlichen Frage. Wo steht geschrieben, dass dieser Rentenservice die Zahlungen einfach einstellen kann, wenn Ihre Post nicht zustellbar ist? So was muss doch irgendwo gesetzlich geregelt sein. oder? Wäre nicht zudem das naheliegenste entweder bei der BfA oder bei der Postbank nachzufragen?

mit besten Grüßen
Stefen B.

Hallo

ganz einfach - wenn ein Rentenemfpänger durch die BFA nicht mehr ermittelbar ist, geht die BFA bestimmt davon aus das der Rentenempfänger vielleicht verstorben ist.

Die Konzequens - Rentenzahlung einstellen - sollte er noch unter den lebenden weilen, wird er sich melden. Meldet sich keiner, dann ist er wahrscheinlich verstorben und irgendwer hat vergessen dies an die BFA zu melden. Oder vielleicht sogar bewußt die Rentenzahlungen eingestrichen.

Das der Rentenzahler so reagiert, ist ein normaler Vorgang. Wer will schon für einen Toten bezahlen.

Gruß Raumpilot

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

ganz einfach - wenn ein Rentenemfpänger durch die BFA nicht
mehr ermittelbar ist, geht die BFA bestimmt davon aus das der
Rentenempfänger vielleicht verstorben ist.

Kleiner Hinsiwes: Die BfA gibt es nicht mehr, sie heißt jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund :wink:

Frank

Hallo Frank,

Kleiner Hinsiwes: Die BfA gibt es nicht mehr, sie heißt jetzt
Deutsche Rentenversicherung Bund :wink:

Schon klar. War die Macht der Gewohnheit…

Steffen

Hallo Raumpilot,

ganz einfach - wenn ein Rentenemfpänger durch die BFA nicht
mehr ermittelbar ist, geht die BFA bestimmt davon aus das der
Rentenempfänger vielleicht verstorben ist.

Wie geschrieben, war dem Rentenversicherungsbund ja die richtige Anschrift bekannt. Lediglich der Rentenservice der Post hatte nicht die richtige Anschrift.

Die Konzequens - Rentenzahlung einstellen - sollte er noch
unter den lebenden weilen, wird er sich melden. Meldet sich
keiner, dann ist er wahrscheinlich verstorben und irgendwer
hat vergessen dies an die BFA zu melden. Oder vielleicht sogar
bewußt die Rentenzahlungen eingestrichen.
Das der Rentenzahler so reagiert, ist ein normaler Vorgang.
Wer will schon für einen Toten bezahlen.

Schon verständlich. Leider beantwortet das nicht meine Frage nach den gesetzlichen Regelungen. Das muss ja irgendwo geregelt sein. Zumal ja nicht die BfA sondern der Rentenservice der Post die Zahlungen eingestellt hat! Dies zudem ohne Rückmeldung bzw. Rückfrage beim eigentlichen Leistungsträger, dem Rentenversicherungsbund.

Hallo Ihr Wissenden,

ich habe keine Ahnung in welchen Brett meine Frage am besten
aufgehoben wäre. Da lt. Archivsuche es hier aber einige
Antworten zu Rentenfragen gab, will ich es auch versuchen.

Angenommen Rentner Müller bekommt regelmäßig und pünktlich
seine Rente (über den Rentenservice der Postbank) auf sein
Postbank-Konto. Eines Tages ist der 2. eines Monats und noch
kein Geldeingang zu verzeichnen. Lastschriften und
Daueraufträge platzen deswegen. Müller telefoniert von Pontius
zu Pilatus um am Ende beim Rentenservice der Postbank zu
landen. Dortige Auskunft: Die Zahlung wurde eingestellt weil
im Juli ein Brief mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurück
kam und eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt auch keine neue
Adresse brachte.

Müller war umgezogen und hatte lediglich seine Postbank und
die BfA über seine neue Adresse informiert. Die Ummeldung beim
Einwohnermeldeamt hatte er schlicht verpennt und eine
Adressänderung an diesen Rentenservice zu melden kam ihn auch
nie in den Sinn.

Nun zur eigentlichen Frage. Wo steht geschrieben, dass dieser
Rentenservice die Zahlungen einfach einstellen kann, wenn Ihre
Post nicht zustellbar ist? So was muss doch irgendwo
gesetzlich geregelt sein. oder? Wäre nicht zudem das
naheliegenste entweder bei der BfA oder bei der Postbank
nachzufragen?

mit besten Grüßen
Stefen B.

Hallo Stefen B.,

ich möchte hier mal etwas Klarheit in die Sache bringen.

Grundsätzlich zahlen die Rentenversicherungsträger nicht selbst die Renten aus, sondern haben damit die Deutsche Post AG beauftragt. Hier gibt es nun den Renten Service der Deutschen Post AG.

Dieser führt alle Zahlungen (bis auf wenige Ausnahmen) der RV-Träger aus und überwacht auch, ob die Voraussetzungen für die Zahlung noch gegeben sind. Ist nun ein Schriftstück des Renten Service nicht zustellbar, leitet dieser Ermittlungen bei den Einwohnermeldebehörden ein. Verlaufen diese mangels nicht erfolgter Ummeldung ergebnislos, wird die Zahlung zu Recht eingestellt.

Aus diesem Grund enthält jeder Rentenbescheid auch einen Passus der besagt, dass alle Änderungen in Anschriften, Bankverbindungen usw. dem Renten Service direkt mitzuteilen sind und eben nicht dem Rentenversicherungsträger. Dieser hat zwar auch die Möglichkeit, eine Änderung entsprechend weiterzumelden, das dauert aber in der Regel länger und wurde hier vielleicht sogar vergessen.

Man muss bedenken, dass die RV-Träger nicht jede Änderung für jeden Rentner sofort nach deren Eingang weiterleiten können. Dies wäre aus Kostengründen nicht machbar. Deshalb werden alle Änderungen gesammelt und nur an einem Tag des Monats an die Post weitergegeben. Hat man nun, seine Änderung ausgerechnet einen Tag nach diesem „Meldetag“ eingereicht, wird diese erst einen Monat später weitergereicht und somit viel später beim Renten Service bearbeitet.

Die Zuständigkeit des Renten Serive ergibt sich im übrigen aus § 119 SGB VI, § 101a SGB X und § 60 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I.

Viele Grüße
Florian Mair

Danke
Hallo Florian,

danke für Deine sehr hilfreiche und ausführliche Antwort. Das Sternchen hatte ich bereits gegeben.

Gruß Steffen B.

ich möchte hier mal etwas Klarheit in die Sache bringen.

Grundsätzlich zahlen die Rentenversicherungsträger nicht
selbst die Renten aus, sondern haben damit die Deutsche Post
AG beauftragt. Hier gibt es nun den Renten Service der
Deutschen Post AG.

Dieser führt alle Zahlungen (bis auf wenige Ausnahmen) der
RV-Träger aus und überwacht auch, ob die Voraussetzungen für
die Zahlung noch gegeben sind. Ist nun ein Schriftstück des
Renten Service nicht zustellbar, leitet dieser Ermittlungen
bei den Einwohnermeldebehörden ein. Verlaufen diese mangels
nicht erfolgter Ummeldung ergebnislos, wird die Zahlung zu
Recht eingestellt.

Aus diesem Grund enthält jeder Rentenbescheid auch einen
Passus der besagt, dass alle Änderungen in Anschriften,
Bankverbindungen usw. dem Renten Service direkt mitzuteilen
sind und eben nicht dem Rentenversicherungsträger. Dieser hat
zwar auch die Möglichkeit, eine Änderung entsprechend
weiterzumelden, das dauert aber in der Regel länger und wurde
hier vielleicht sogar vergessen.

Man muss bedenken, dass die RV-Träger nicht jede Änderung für
jeden Rentner sofort nach deren Eingang weiterleiten können.
Dies wäre aus Kostengründen nicht machbar. Deshalb werden alle
Änderungen gesammelt und nur an einem Tag des Monats an die
Post weitergegeben. Hat man nun, seine Änderung ausgerechnet
einen Tag nach diesem „Meldetag“ eingereicht, wird diese erst
einen Monat später weitergereicht und somit viel später beim
Renten Service bearbeitet.

Die Zuständigkeit des Renten Serive ergibt sich im übrigen aus
§ 119 SGB VI, § 101a SGB X und § 60 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Nr.
3 SGB I.

Viele Grüße
Florian Mair