Rückzahlung der eingezahlten Rentenbeiträge?

Hallo,
gestern ging durch die Presse eine Meldung über die Möglichkeit, sich
eingezahlte Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung auszahlen zu lassen.

Hier die WDR2-Meldung:

_ Selbstständige erhalten Rentenbeiträge selten zurück

Selbstständige haben nur wenig Chancen, ihre einst als Arbeitnehmer in die
gesetzliche Rentenkasse eingezahlten Beiträge zurückzubekommen. Das hat das
Hessische Landessozialgericht jetzt entschieden. (Az.: L 2 R 142 / 07) Im
verhandelten Fall gaben die Richter der gesetzlichen Rentenversicherung Recht,
die einem 45jährigen Selbstständigen seine Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge in Höhe von je knapp 24.000 Euro nicht zurückzahlen wollte.
Der Mann plante, das Geld für eine selbst gewählte Alterssicherung einzusetzen.
Das Gericht argumentierte jedoch, dem nun Selbstständigen bliebe die
Rentenanwartschaft sowie der Wert seiner gezahlten Beiträge erhalten.
Grundsätzlich können Selbstständige nur unter bestimmten Voraussetzungen die
Hälfte der in die gesetzliche Versicherung eingezahlten Rentenbeiträge
zurückerhalten. Die Bedingungen: Es darf keine Versicherungspflicht mehr
bestehen, die Selbstständigen sind seit mindestens zwei Jahren nicht mehr
rentenversichert und sie dürfen nicht die Möglichkeit haben, sich freiwillig
gesetzlich zu versichern._

Der springende Punkt ist für mich nun die dritte Bedingung: Welcher
Selbständige darf sich nicht freiwillig versichern? Ich finde nur die
Information, dass jeder Selbständige, der nicht der Sozialversicherungspflicht
unterliegt, dennoch freiwillig Beiträge zahlen kann.

Zur Erläuterung: Ich habe bereits ein paar Jahre Beiträge gezahlt, aber noch
nicht lange genug, um einen Rentenanspruch erworben zu haben. Insofern wäre es
für mich interessant, einen Teil des eingezahlten Geldes zurückzubekommen und
in eine private Altersvorsorge einzuzahlen.

Danke für aufschlussreiche Antworten!

Hallo Wolfgang!

Der springende Punkt ist für mich nun die dritte Bedingung:
Welcher
Selbständige darf sich nicht freiwillig versichern? Ich
finde nur die
Information, dass jeder Selbständige, der nicht der
Sozialversicherungspflicht
unterliegt, dennoch freiwillig Beiträge zahlen kann.

Ein Selbständiger, der versicherungsfrei in der Rentenversicherung ist oder sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen , darf nur dann freiwillige Beiträge entrichten, wenn er die allgemeine Wartezeit (5 Jahre = 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten) erfüllt hat, d.h. hat er 60 Monate mit Beitragszeiten zurückgelegt, kann er freiwillige Beiträge zahlen.

Hat er diese 60 Monate nicht zurückgelegt, kann er dies nicht; es besteht aber dann die von Dir angesprochene Möglichkeit der Beitragserstattung.

Hintergrund ist, dass die kleinste Wartezeit, also Versicherungszeit, für einen Rentenanspruch eben 5 Jahre mit Beitragszeiten beträgt. Wer diese Voraussetzung erfüllt hat, bekommt derzeit mit 65 eine sog. Regelaltersrente, in den nächsten Jahren später, irgendwann dann erst mit 67. Weitere Voraussetzungen gibt es für diese Rente nicht, nur die Erfüllung des 65./ 67. Lebensjahres und 60 Monate mit Beitragszeiten.

Zur Erläuterung: Ich habe bereits ein paar Jahre Beiträge
gezahlt, aber noch
nicht lange genug, um einen Rentenanspruch erworben zu haben.
Insofern wäre es
für mich interessant, einen Teil des eingezahlten Geldes
zurückzubekommen und
in eine private Altersvorsorge einzuzahlen.

Danke für aufschlussreiche Antworten!

„Ein paar Jahre“ ist zu vage. Schau nach, wie viele Monate Du Beiträge entrichtet hast und behalte die Zahl von 60 Monaten mit Beiträgen im Honterkopf. In solchen Fällen möchte ich unbedingt immer empfehlen, sich direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherungsträger zu wenden, dort hilft man gerne und kompetent weiter.

Gruß,
Robert

Hallo Robert!

Zunächst mal vielen Dank für die postwendende Antwort!

Ein Selbständiger, der versicherungsfrei in der
Rentenversicherung ist oder sich von der
Versicherungspflicht hat befreien lassen
, darf nur dann
freiwillige Beiträge entrichten, wenn er die allgemeine
Wartezeit (5 Jahre = 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten)
erfüllt hat, d.h. hat er 60 Monate mit Beitragszeiten
zurückgelegt, kann er freiwillige Beiträge zahlen.

„Ein paar Jahre“ ist zu vage. Schau nach, wie viele Monate Du
Beiträge entrichtet hast und behalte die Zahl von 60 Monaten
mit Beiträgen im Honterkopf.

Bei mir sind es 42 Monate, die ich als Angestellter eingezahlt habe (ansonsten
gibt es noch ein Hochschulstudium ohne Einzahlung, keinen Wehrdienst). Danach
haben wir eine GmbH gegründet, und die SV-Pflicht ist entfallen. Im Vorfeld der
Gründung hatte ich auch einen BfA-Rentenberatungstermin; der Berater hatte mir
damals mitgeteilt, dass ich noch keine Ansprüche aufgebaut hatte, und
bestätigt, dass eine weitergehende, freiwillige Beitragszahlung weniger
sinnvoll ist als eine private RV – Eventuell hatte er auch gesagt, dass ich
nicht weiter einzahlen kann, das kann ich jetzt im Nachhinein nicht mehr
rekonstruieren, wäre aber plausibel nach Deiner Information. Der Berater hatte
mir allerdings nicht gesagt, dass ich mir die eingezahlten Beiträge
(anteilig) auszahlen lassen kann…

In solchen Fällen möchte ich
unbedingt immer empfehlen, sich direkt an eine Auskunfts- und
Beratungsstelle der Rentenversicherungsträger zu wenden, dort
hilft man gerne und kompetent weiter.

Ja, da wird wohl noch ein Termin notwendig sein.

Danke & Gruß - Wolfgang