Schaden d. Freundschaftsdienst Haftpflichtschaden?

Hallo,
ich bin in Versicherungsfragen nicht so bewandert und mich interessiert folgender Sachverhalt:
Wenn man jemanden als Freundschaftsdienst dabei helfen will einen Schließzylinder in eine Tür einzubauen und dieser (aus mir nicht ersichtlichen Gründen)sich nicht mehr schließen lässt und auch noch in so einer Stellung stehen geblieben ist, das er sich für einen Laien nicht mehr ausbauen lässt ohne noch größeren Schaden anzurichten. Sprich es muß eine Fachfirma kommen um den Schaden zu richten und den vermutlich be- schädigten Zylinder auszubauen und zu ersetzen.
Ist dies ein Fall für die private Haftpflichtversicherung?

Danke im voraus,
Jan

Hallo Jan Steudel,

Ist dies ein Fall für die private Haftpflichtversicherung?

Grundsätzlich sind sog. Gefälligkeitsleistungen in den meisten Verträgen nicht mitversichert.
Aktuelle Bedingungswerke bieten aber die Möglichkeit, eben genau diese Art von Schäden mitzuversichern.
Ob dies in Ihrem Falle so ist, kann ohne Kenntnis des zugrunde liegenden Vertrages natürlich nicht beantwortet werden.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

P.S.: Ganz persönliche Meinung: Jemand hat versucht, durch die Inanspruchnahme eines Freundschaftsdienstes Geld zu sparen.
Dies ist legitim und passiert wahrscheinlich 1 Million Mal pro Tag.
Wenn nun aber dieser Schuss einmal nach hinten losgeht und der Einsatz einer Fachfirma notwendig wird, finde ich persönlich es beschämend, dass nun dafür eine Versicherung (die durch die Versichertengemeinschaft finanziert wird) herangezogen werden soll.
Mit der Gefälligkeitsleistung ist immer auch ein höheres Risiko verbunden; Laien sind nun einmal nicht so bewandert.
Dieses Risiko geht man bewußt ein. Also sollte man auch zu den möglichen Konsequenzen („vom Regen in die Traufe“) stehen!!

Echt?
Also laut BGB besteht keine Rechtsgrundlage zur Schadensersatzleistung , wenn der Schaden duch fehlendes Auftrags- oder Vertragsverhältnis im Rahmen einer Gefälligkeit geschieht. Bezieht sich dieser Einschluss auf eine eventuelle Delikthaftung, die aber auch sowieso bei Gefälligkeitsschäden besteht?
Oder auch auf ganz „normale“ Gefälligkeitsschäden?

Grüße
H.

Hallo,

ich muss gestehen, ich verstehe nicht ganz, worauf Ihre Frage abzielt.

Aber selbstverständlich gebe ich Ihnen Recht, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht im Rahmen von Gefälligkeitsleistungen verneint - zumindest im Bereich der leichten Fahrlässigkeit.
Etwas anderes wollte ich aber auch gar nicht mit meiner ersten Antwort aussagen. Nur, dass halt eine ganze Reihe von Versicherern ihr Leistungsangebot auf Wunsch um die - bis dato nicht versicherten - „Gefälligkeitsschäden“ erweitern.

Da ich annehme, dass Ihnen das aber nix Neues ist, vermute ich, dass Ihre Frage auf etwas anderes zielt, oder lese ich das falsch?

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

doch das ist irgendwie komplett an mir vorbei gegangen, dass Gefälligkeitsschäden bei einigen Anbietern mitversichert werden.

Ich wollte nur nochmal nachfragen, ob damit ganz normale „Gefälligkeitsschäden“ mitversichert sind, für die laut BGB keine Schadensersatzpflicht besteht.

Grüße
H.

Hallo Huse,

doch das ist irgendwie komplett an mir vorbei gegangen, dass
Gefälligkeitsschäden bei einigen Anbietern mitversichert
werden.

dann habe ich mal wieder einen Schatten hinter einem Baum gesehen, wo gar kein Wald war. *g*
I.d.T. sind diese Einschlussmöglichkeiten - wenn ich mich recht entsinne -etwa um den Zeiraum entstanden, als man auch erstmals deliktunfähige Kinder und Mietsachschäden (also die von beweglichen Sachgütern) mitversichern konnte.
Ob´s sinnvoll ist… (s. mein P.S. aus meiner 1. Antwort)
Ist aber wohl eh unzufriedenen Kunden und knatschigen Vermittlern geschuldet, die diese Art von Schäden bezahlt haben wollten („da hat man einmal einen Schaden…“)

Ich wollte nur nochmal nachfragen, ob damit ganz normale
„Gefälligkeitsschäden“ mitversichert sind, für die laut BGB
keine Schadensersatzpflicht besteht.

Genau um die geht´s wohl. Die übrigen Gefälligkeitsleistungen/-schäden sind ja bereits gedeckt (auch wenn mancher SB das zuweilen anders sieht).
Wobei sich grundsätzlich immer das Problem stellt, „Gefälligkeiten“ zu definieren. Das BGB ist da doch recht … „schwammig“. Dies nur am Rande.

Grüße
H.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch