Sozialversicherung bei befrist. Arbeit im Ausland

Guten Tag,

ich habe derzeit einige Fragen zum Thema deutsche Sozialversicherungen, wenn man eine befristete Zeit im Ausland arbeitet.

Im Archiv habe ich mich schon umgeschaut, es sind mir aber noch die Punkte unklar geblieben. Daher möchte ich diese hier als Frage stellen.

Herzlichen Dank schon jetzt für Hilfe.

Beispielfall: ein Deutscher (Hauptwohnsitz bleibt weiterhin Deutschland, da er hier mit seiner Ehefrau wohnt) will befristet für 1-2 Jahre in Belgien arbeiten. Hierzu wird er höchst wahrscheinlich von seinem deutschen Arbeitgeber beurlaubt und für diese Zeit dann einen Vertrag mit dem belgischen Arbeitgeber abschließen (also keine Entsendung).

Wenn ich es richtig verstanden habe, würde er damit automatisch in Belgien sozialversicherungspflichtig, nicht mehr in Deutschland.

Durch das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Belgien scheinen die entsprechenden Zeiten in Belgien dabei aber in Deutschland angerechnet zu werden; ist dies korrekt?

Wären Beiträge zu belgischen Sozialversicherungen bei Rückkehr nach Deutschland hierher transferierbar?

Zu den drei Hautpunkten Arbeitslosen-/Renten-/Krankenversicherung:

Krankenversicherung:

Er ist von der gesetzlichen Krankenkasse befreit und privat krankenversichert.

Wenn er nun aus Belgien zurückkehrt, hätte er dann in Deutschland ja nicht mehr drei Jahre über der Versicherungspflichtgrenze verdient. Wäre er dann in Deutschland wieder bei der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig?

Zudem würden in der Zeit in Belgien wohl Beiträge automatisch an die dortige gesetzliche Versicherung abgeführt. Gibt es eine Möglichkeit, die private Versicherung auch für Belgien beizubehalten, ohne doppelt zu zahlen?

Arbeitslosenversicherung:

Wäre er, falls er bei Rückkehr nach Deutschland arbeitslos werden sollte, genauso weiter geschützt, als hätte er durchgehend in Deutschland gearbeitet? (Allerdings ist das Einkommen ja ein anderes und wurde zudem in Belgien gezahlt).

Rentenversicherung:

Er ist in Deutschland von der DRV befreit und zahlt in ein berufsständisches Versorgungswerk ein.
Er würde wohl zwangsweise in Belgien Lohanbzüge für die belgische Rentenversicherung in Kauf nehmen müssen.
In Deutschland könnte er dann den Beitrag an das Versorgungswerk auf den Mindestbeitrag reduzieren lassen.
Da in Belgien ja nur sehr kurz für die befristete Zeit Beiträge abgeführt werden und dann die Rückkehr nach Deutschland erfolgt: Gibt es eine Möglichkeit, diese Beiträge „mitzunehmen“ oder sich auszahlen zu lassen?

Nochmals herzlichen Dank für Hilfe zu diesen Fragen.

Beste Grüße

Der Wanderer

Hallo,

Beispielfall: ein Deutscher (Hauptwohnsitz bleibt weiterhin
Deutschland, da er hier mit seiner Ehefrau wohnt) will
befristet für 1-2 Jahre in Belgien arbeiten. Hierzu wird er
höchst wahrscheinlich von seinem deutschen Arbeitgeber
beurlaubt und für diese Zeit dann einen Vertrag mit dem
belgischen Arbeitgeber abschließen (also keine Entsendung).

Wenn ich es richtig verstanden habe, würde er damit
automatisch in Belgien sozialversicherungspflichtig, nicht
mehr in Deutschland.

Er unterliegt damit den gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung in Belgien. Ob es überhaupt alle 5 Sozialversicherungszweige in Belgien gibt (oder sogar mehr), lässt sich von Deutschland aus nur schwer beurteilen. Ggf. gelten auch besondere Regelungen zur Versicherungsfreiheit.

Vielleicht hilfreich:
[http://www.bmas.de/portal/9836/sozial__kompass__euro…](http://www.bmas.de/portal/9836/sozial kompass europa soziale sicherheit im vergleich cd rom.html)

Durch das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und
Belgien scheinen die entsprechenden Zeiten in Belgien dabei
aber in Deutschland angerechnet zu werden; ist dies korrekt?

In der Rentenversicherung entstehen eigene Ansprüche in Belgien. Wenn die entsprechenden Mindestbeitragszeiten in Belgien nicht erfüllt sind, werden auch Zeiten in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt. Wie hier Sonderversorgungssysteme berücksichtigt werden, kann am besten die deutsche Rentenversicherung beantworten.
Wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Landes (inkl. Mindestbeitragszeiten erfüllt sind), werden später zwei Renten aus beiden Staaten gezahlt (wahrscheinlich auch mit unterschiedlichem Beginn).

Um besondere Schwierigkeiten zu vermeiden, kann vom Arbeitnehmer und (!) dem belgischen Arbeitgeber ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung bei der DVKA gestellt werden, dass für den befristeten Zeitraum weiterhin die deutsche Sozialversicherung in allen Zweigen gelten soll.
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAuslan…

Wären Beiträge zu belgischen Sozialversicherungen bei Rückkehr
nach Deutschland hierher transferierbar?

Nach den EU-regelungen bleiben die Beiträge normalerweise in dem Staat, in dem gearbeitet wird. Es gibt aber immer Regelungen, welche Auswirkungen das in einem späteren anderen Staat hat. Z.B. gelten die Zeiten in der belgischen Krankenversicherung als Vorversicherungszeit für die deutsche Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Zu den drei Hautpunkten
Arbeitslosen-/Renten-/Krankenversicherung:

Krankenversicherung:

Er ist von der gesetzlichen Krankenkasse befreit und privat
krankenversichert.

aufgrund welcher Tatsache? Aufgrund eines schriftlichen Antrages? Wann? Ggf. welcher Paragraph?

Wenn er nun aus Belgien zurückkehrt, hätte er dann in
Deutschland ja nicht mehr drei Jahre über der
Versicherungspflichtgrenze verdient. Wäre er dann in
Deutschland wieder bei der gesetzlichen Krankenkasse
versicherungspflichtig?

Das hängt von den Antworten auf die obigen Fragen ab.

Zudem würden in der Zeit in Belgien wohl Beiträge automatisch
an die dortige gesetzliche Versicherung abgeführt. Gibt es
eine Möglichkeit, die private Versicherung auch für Belgien
beizubehalten, ohne doppelt zu zahlen?

Hier gilt das belgische Recht. Wenn es für „einheimische“ Versicherte Ausnahmen gibt, gelten die auch für Arbeitnehmer aus Deutschland. Oder sonst den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung stellen (wenn der belgische Arbeitgeber das mitmacht).

Arbeitslosenversicherung:

Wäre er, falls er bei Rückkehr nach Deutschland arbeitslos
werden sollte, genauso weiter geschützt, als hätte er
durchgehend in Deutschland gearbeitet? (Allerdings ist das
Einkommen ja ein anderes und wurde zudem in Belgien gezahlt).

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…

Rentenversicherung:

Er ist in Deutschland von der DRV befreit und zahlt in ein
berufsständisches Versorgungswerk ein.
Er würde wohl zwangsweise in Belgien Lohanbzüge für die
belgische Rentenversicherung in Kauf nehmen müssen.
In Deutschland könnte er dann den Beitrag an das
Versorgungswerk auf den Mindestbeitrag reduzieren lassen.
Da in Belgien ja nur sehr kurz für die befristete Zeit
Beiträge abgeführt werden und dann die Rückkehr nach
Deutschland erfolgt: Gibt es eine Möglichkeit, diese Beiträge
„mitzunehmen“ oder sich auszahlen zu lassen?

Das richtet sich nach dem belgischen Rentenrecht (wobei deutsche und belgische Zeiten in der RV als einheit gesehen werden). Zu klären ist, ob das Versorgungswerk nach EU-Recht als Rentenversicherung gilt.

Nochmals herzlichen Dank für Hilfe zu diesen Fragen.

Sehr gerne!!

Hilfreich für weitergehende Fragen:
http://www.eu-info.de/arbeiten-europa/

Gruß
RHW